Dienstleistungen des ASGB
Gemeinsame Stellungnahme von Unternehmerverband, ASGB und konföderierte Gewerkschaften
Überarbeitung des Landesgesetzes über die Ordnung der Lehrlingsausbildung
Mit dem LG 2/2006 wurde das Lehrlingswesen in Südtirol auf Grund der Vorgaben des sogenannten Biagi-Dekrets neu geregelt. Das LG konnte bisher nicht zur Gänze umgesetzt werden: zwischen den Sozialpartnern konnte kein Einvernehmen in Bezug auf die Dauer der Grundlehre getroffen werden auch weil im Staatsgesetz eine Dauer von drei Jahren vorgesehen ist. Die rigide und stark von den staatlichen Vorgaben abweichende Regelung der Höheren Lehre mit verbindlicher Liste der Berufe, Bildungsordnung für jeden Beruf, Lehrabschlussprüfung, vom Land zu organisierende theoretische Ausbildung von 200 Stunden pro Jahr hat zu einer minimalen Anwendung dieses Arbeitsvertrages von Seiten der Unternehmen, mit Ausnahme der Banken, geführt.
Der Unternehmerverband und die Gewerkschaften erachten es für notwendig, dass das Landesgesetz 2/2006 überarbeitet wird und zwar:
Grundlehre
Die Dauer ist auf drei Jahre beschränkt und die Lehre endet mit einer beruflichen Qualifikation. Eine weiterführende Spezialisierung soll als Höhere Lehre erfolgen. Mit der Vereinbarung vom 3. Juli 2008 hatten sich Unternehmerverband und Gewerkschaften auf eine dreijährige Dauer der Lehre geeinigt.
Höhere Lehre
Die Höhere Lehre soll der Arbeitsvertrag für den Einstieg ins Arbeitsleben, auch für Maturanten und Akademiker, sein. Somit können prekäre Arbeitsverträge vermieden werden und die Jugendlichen erhalten eine dem Arbeitsplatz angepasste Ausbildung.
1) Anstatt der Liste der Lehrberufe mit entsprechender Bildungsordnung sollen die Berufsbilder und die Ausbildungsziele der einzelnen Kollektivverträge Bezugspunkt für die Regelung der höheren Lehre sein.
2) Ebenso anstatt der 200 Stunden theoretisch-praktischer Ausbildung pro Jahr sollen mindestens 120 Stunden pro Jahr bzw. die im Kollektivvertrag vorgesehenen Ausbildungsstunden gelten.
3) Die theoretisch-praktische Ausbildung erfolgt nicht an der Berufsschule, außer diese organisiert die Kurse. Die theoretisch-praktische Ausbildung wird im individuellen Ausbildungsplan zu Beginn des Lehrverhältnisses definiert und kann innerhalb und/oder außerhalb des Betriebes erfolgen; wobei wenigstens 36 Stunden pro Jahr außerhalb des Betriebes zu erfolgen haben und im ersten Jahr Arbeitssicherheit, Regelung des Arbeitsverhältnisses, Betriebsorganisation und Kommunikation zum Inhalt haben. Die theoretische Ausbildung innerhalb des Betriebes kann durch von externen Bildungseinrichtungen organisierten Kursen, durch interne Kurse und bei der Arbeit erfolgen. Die Ausbildung wird entweder durch Teilnahmebestätigungen oder interne Aufzeichnungen dokumentiert und die Lernerfolge im „libretto formativo" oder in einem ähnlichen Dokument vermerkt. Die Lehrabschlussprüfung ist somit überholt.
4) Im Betrieb wird der Lehrling von einem Tutor begleitet, welcher die vom Kollektivvertrag vorgesehenen Kompetenzen haben muss. Der Besuch des berufspädagogischen Kurses ist nicht verpflichtend.
5) Die Dauer der H. Lehre beträgt generell drei Jahre, wie bereits in der Vereinbarung vom 17. Januar 2007 festgelegt.
Einzelheiten zur „neuen Höheren Lehre" sind in der von RSO (Società di consulenza, formazione e ricerca) erarbeiteten Studie enthalten und wurden mit dem Amt für Lehrlingswesen abgesprochen.