Verbrauchertelegramm
Mit Kondominiumssatzung Spielhallen verhindern
In den letzten Jahren sind immer mehr ausgewiesene Spielhallen wie Pilze aus dem Boden gewachsen. Zu Recht wird daran gearbeitet, die Verbreitung der Spielautomaten in den Bars einzudämmen. Auch die Verbraucherzentrale hat eine beispielhafte Eigeninitiative eines Gasthofes in Lana zur Entfernung der oft als"Einstiegsdroge"bezeichneten Spielautomaten mit dem"Goldenen OK"ausgezeichnet. Doch während in den Bars der Spieleinsatz ein Euro und der Höchstgewinn 100 Euro beträgt, können in den Spielhallen schon 5.000 Euro gewonnen werden. Der Jackpot kann bis zu 100.000 Euro betragen. Und dorthin werden jetzt die ehemaligen Kunden der Spielautomaten in den Bars verstärkt gehen. Es gibt schon Hallen, die 24 Stunden am Tag offen halten. Diesen Vergnügungsstätten mit allen ihren Nebenerscheinungen Herr zu werden, dazu haben Kondominiumsbewohner mit der Kondominiumssatzung ein gutes Instrument zur Hand. Es besteht nämlich die Möglichkeit für Neubauten, in der vertraglichen Hausordnung (welche dem notariellen Kaufakt beigelegt wird) ein absolutes Verbot für Glückspiellokale und Wettbüros vorzusehen. Damit wäre das Problem an der Wurzel gelöst. Für bestehende Kondominien hingegen braucht es bei vertraglichen Hausordnungen und solchen, die durch die Vollversammlung beschlossen werden, für die Einführung eines Glücksspiellokalverbots das schriftliche Einverständnis aller Miteigentümer.