Aktuell
Kündigungen seit 12. März nur mehr über Internet möglich
ASGB bietet diesen Dienst für Mitglieder an
Seit 12. März 2016 gibt es für die Arbeitnehmer/innen der Privatwirtschaft, welche ihren Arbeitsvertrag kündigen oder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auflösen möchten, eine wichtige Neuheit: die Kündigung des Arbeitsverhältnisses darf nur mehr online mittels telematischer Übermittlung eines einheitlichen Kündigungsformulars erfolgen, ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Der staatliche Gesetzgeber will damit dem Phänomen der so genannten Blankokündigungen bzw. der unfreiwilligen Kündigungen entgegentreten.
Der Arbeitnehmer kann diese neue online-Kündigung selbst ausfüllen und übermitteln, muss hierfür aber zuerst beim NISF/INPS einen persönlichen PIN-Code anfordern, was mehrere Tage in Anspruch nimmt, und sich dann auf der Internetseite www.cliclavoro.gov.it registrieren.
Wem diese Prozedur zu umständlich ist oder wer auch bezüglich der einzuhaltenden Kündigungsfrist sichergehen möchte, kann sich stattdessen an eine Gewerkschaft oder an ein Patronat wenden (unabhängig von seinem Wohnort oder Arbeitsort), welche für ihn die telematische Kündigung vornimmt. Der ASGB bietet diesen Dienst über das Rechtsschutzbüro Bozen sowie über die einzelnen Bezirksbüros an. Für ASGB-Mitglieder ist der Dienst der telematischen Kündigung kostenlos.
Das neue Kündigungsformular muss die Daten des Arbeitnehmers, des Betriebes, des Arbeitsverhältnisses und das Wirkungsdatum der Kündigung enthalten. Dem Kündigungsformular wird eine automatische Identifizierungsnummer sowie ein Übermittlungsdatum zugewiesen, um anschließend an die im Formular angegebene Emailadresse des Betriebes sowie an das zuständige Arbeitsamt versandt zu werden.
Seit 12. März gilt es also zu beachten, dass keine andere Form zur Kündigung mehr zugelassen ist, außer es handelt sich um die weiter oben genannten Ausnahmefälle. Alle anderen Kündigungsformen gelten seit diesem Stichtag als unwirksam. Sollte der Arbeitnehmer bei der Kündigung nicht nach der neuen Prozedur verfahren, muss der Arbeitgeber ihn darauf hinweisen, dass die Kündigung ungültig ist und er diese vorschriftsmäßig auf telematischem Wege vornehmen muss.
Für Arbeitgeber, welche in irgendeiner Form diese Kündigungsform umgehen oder abändern, sind hohe Geldbußen vorgesehen. Die Verwaltungsstrafen reichen von 5.000 bis 30.000 Euro.
Wir geben hier einen Überblick
über die neue Kündigungsprozedur:
über die neue Kündigungsprozedur:
In welchen Fällen ist die neue Kündigungsform einzuhalten?
Bei einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber.
Wer ist betroffen?
Alle Arbeitnehmer/innen der Privatwirtschaft müssen die neue Kündigungsvorschrift beachten, bis auf ein paar Ausnahmen.
Welche Fälle oder Sektoren sind davon ausgenommen?
Nicht betroffen von dieser neuen Pflicht sind Kündigungen während der Probezeit sowie jene Auflösungen von Arbeitsverhältnissen, welche im Rahmen einer Schlichtungs- oder Zertifizierungskommission vorgenommen werden. Ebenso gänzlich ausgenommen von der telematischen Kündigungsprozedur sind die öffentlich Bediensteten, die Haushaltsangestellten (Colf) sowie Frauen während der Schwangerschaft und beide Elternteile bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bzw. innerhalb der ersten drei Jahre ab einer Adoption.
Wie funktioniert das neue System?
Der Arbeitnehmer muss anstelle des bisherigen Kündigungsschreibens, welches dem Arbeitgeber mit Einschreibebrief zugesandt oder persönlich übergeben wurde, ein eigens vom Arbeitsministerium im Internet zur Verfügung gestelltes Formular online ausfüllen und versenden.Der Arbeitnehmer kann diese neue online-Kündigung selbst ausfüllen und übermitteln, muss hierfür aber zuerst beim NISF/INPS einen persönlichen PIN-Code anfordern, was mehrere Tage in Anspruch nimmt, und sich dann auf der Internetseite www.cliclavoro.gov.it registrieren.
Wem diese Prozedur zu umständlich ist oder wer auch bezüglich der einzuhaltenden Kündigungsfrist sichergehen möchte, kann sich stattdessen an eine Gewerkschaft oder an ein Patronat wenden (unabhängig von seinem Wohnort oder Arbeitsort), welche für ihn die telematische Kündigung vornimmt. Der ASGB bietet diesen Dienst über das Rechtsschutzbüro Bozen sowie über die einzelnen Bezirksbüros an. Für ASGB-Mitglieder ist der Dienst der telematischen Kündigung kostenlos.
Das neue Kündigungsformular muss die Daten des Arbeitnehmers, des Betriebes, des Arbeitsverhältnisses und das Wirkungsdatum der Kündigung enthalten. Dem Kündigungsformular wird eine automatische Identifizierungsnummer sowie ein Übermittlungsdatum zugewiesen, um anschließend an die im Formular angegebene Emailadresse des Betriebes sowie an das zuständige Arbeitsamt versandt zu werden.
Kann man die Entscheidung zurücknehmen?
Wer es sich nachträglich anders überlegt und das Arbeitsverhältnis trotz versandter telematischer Kündigung doch nicht beenden möchte, kann diese innerhalb von sieben Tagen mit derselben Prozedur widerrufen und somit das Arbeitsverhältnis weiterführen.Seit 12. März gilt es also zu beachten, dass keine andere Form zur Kündigung mehr zugelassen ist, außer es handelt sich um die weiter oben genannten Ausnahmefälle. Alle anderen Kündigungsformen gelten seit diesem Stichtag als unwirksam. Sollte der Arbeitnehmer bei der Kündigung nicht nach der neuen Prozedur verfahren, muss der Arbeitgeber ihn darauf hinweisen, dass die Kündigung ungültig ist und er diese vorschriftsmäßig auf telematischem Wege vornehmen muss.
Für Arbeitgeber, welche in irgendeiner Form diese Kündigungsform umgehen oder abändern, sind hohe Geldbußen vorgesehen. Die Verwaltungsstrafen reichen von 5.000 bis 30.000 Euro.