HANDEL
Saisonverträge im Handel neu geregelt
Die gesetzliche Ausweitung der befristeten Arbeitsverträge in Italien und die Ausweitung des klassischen Saisonvertrages auf andere Wirtschaftssektoren hat auch die Arbeitslage in Südtirol in den vergangenen 10-15 Jahren wesentlich verändert. Nicht nur die Anzahl der befristeten Verträge ist gestiegen wodurch der Ausnahmecharakter dieser Vertragsart stark relativiert wurde, es hat sich auch die Verwendung des Saisonvertrages, den es vorher jahreszeitbedingt fast nur im Gastgewerbe und in der Landwirtschaft gab, auf andere Sektoren erstreckt.
Da sich in den meisten touristischen Orten Südtirols auch bei den Geschäften die Jahresabschnitte mit großem Kundenansturm mit den Phasen geringerer Nachfrage abwechseln, wurde im Handelssektor eine Neuregelung der Saisonverträge notwendig. Die auf Landesebene bereits bestehende Regelung zu den befristeten Verträgen vom 26. September 2016 wurde daher mit dem Abkommen vom 21. Juni 2019 ersetzt:
Abtei, Ahrntal, Aldein, Andrian, Auer, Corvara, Deutschnofen, Dorf Tirol, Enneberg, Eppan, Feldthurns, Glurns, Graun, Hafling, Innichen, Jenesien, Kaltern, Kastelruth, Klausen, Kurtatsch, Kurtinig, Lana, Latsch, Mals, Margreid, Marling, Mölten, Montan, Mühlbach, Nals, Naturns, Natz-Schabs, Neumarkt, Olang, Prad, Prags, Rasen, Ratschings, Ritten, Sand in Taufers, Sarntal, Schenna, Schlanders, Schnals, Sexten, St. Christina, St. Ulrich, Stilfs, Terlan, Tiers, Toblach, Tramin, Truden, Völs, Vöran, Welschnofen, Wolkenstein.
Für alle oben genannten Saisonverträge wird ein zusätzliches Lohnelement „Saisonzuschlag“ im Ausmaß von acht Prozent, berechnet auf Grundlohn, Kontingenz und Provinziales Element, ausbezahlt. Im Falle der Umwandlung des Saisonvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder bei Fixanstellung innerhalb von sechs Monaten ab Ende des Saisonvertrages, wird der Saisonzuschlag in ein aufsaugbares Lohnelement umgewandelt.
Wichtig zu wissen ist auch, dass Beschäftigte mit Saisonvertrag das Recht geltend machen können, in der darauffolgenden Saison wieder angestellt zu werden. Die Inanspruchnahme dieses Rechtes muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.
Neu ist, dass Saisonbeschäftigte den Vertrag vorzeitig unter Einhaltung der für ihre Einstufungskategorie vorgesehenen Frist kündigen können.
Da sich in den meisten touristischen Orten Südtirols auch bei den Geschäften die Jahresabschnitte mit großem Kundenansturm mit den Phasen geringerer Nachfrage abwechseln, wurde im Handelssektor eine Neuregelung der Saisonverträge notwendig. Die auf Landesebene bereits bestehende Regelung zu den befristeten Verträgen vom 26. September 2016 wurde daher mit dem Abkommen vom 21. Juni 2019 ersetzt:
1. Südtirol als generelle touristische Zone
Saisonverträge können im Handelssektor in allen Gemeinden Südtirols ausschließlich in folgenden Abschnitten des Jahres abgeschlossen werden:vom 15. Juni und bis zum 15. September
vom 20. November und bis Ende Februar
In diesen Fällen kommen, sofern der Arbeitsvertrag klar als Saisonvertrag definiert ist, die gesetzlichen Einschränkungen für befristete Verträge (Höchstdauer des Vertrages, Höchstanzahl an befristeten Verträgen, Unterbrechung zwischen zwei Verträgen, Begrenzung der Verlängerung und der Erneuerung) nicht zur Anwendung.
2. Hochtouristische Ortschaften Südtirols
In folgenden Gemeinden Südtirols können Saisonverträge in jedem Abschnitt des Jahres angewandt werden, allerdings mit der Einschränkung, dass der individuelle Saisonvertrag nicht mehr als 270 Tage im Kalenderjahr (01.01.-31.12.) dauern darf:Abtei, Ahrntal, Aldein, Andrian, Auer, Corvara, Deutschnofen, Dorf Tirol, Enneberg, Eppan, Feldthurns, Glurns, Graun, Hafling, Innichen, Jenesien, Kaltern, Kastelruth, Klausen, Kurtatsch, Kurtinig, Lana, Latsch, Mals, Margreid, Marling, Mölten, Montan, Mühlbach, Nals, Naturns, Natz-Schabs, Neumarkt, Olang, Prad, Prags, Rasen, Ratschings, Ritten, Sand in Taufers, Sarntal, Schenna, Schlanders, Schnals, Sexten, St. Christina, St. Ulrich, Stilfs, Terlan, Tiers, Toblach, Tramin, Truden, Völs, Vöran, Welschnofen, Wolkenstein.
Für alle oben genannten Saisonverträge wird ein zusätzliches Lohnelement „Saisonzuschlag“ im Ausmaß von acht Prozent, berechnet auf Grundlohn, Kontingenz und Provinziales Element, ausbezahlt. Im Falle der Umwandlung des Saisonvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder bei Fixanstellung innerhalb von sechs Monaten ab Ende des Saisonvertrages, wird der Saisonzuschlag in ein aufsaugbares Lohnelement umgewandelt.
Wichtig zu wissen ist auch, dass Beschäftigte mit Saisonvertrag das Recht geltend machen können, in der darauffolgenden Saison wieder angestellt zu werden. Die Inanspruchnahme dieses Rechtes muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.
Neu ist, dass Saisonbeschäftigte den Vertrag vorzeitig unter Einhaltung der für ihre Einstufungskategorie vorgesehenen Frist kündigen können.