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Superbonus 110 Prozent für energieeffiziente Umbauarbeiten

Mit Rundschreiben Nr. 24/E vom 8. August 2020 wurden umfangreiche Klarstellungen zum Superbonus von 110 Prozent für energieeffiziente Umbauarbeiten an Wohngebäuden veröffentlicht.
Dieser Superbonus steht Privatpersonen und Kondominien mit Gemeinschaftsanteilen oder Inhabern von Realrechten z.B. Fruchtgenuss oder Wohnrecht zu. Der Bonus kann für energieeffiziente Umbauarbeiten für bis zu zwei Baueinheiten beansprucht werden, z.B. Erstwohnung und eine Zweitwohnung. Für diesen Steuerbonus von 110 Prozent muss nach Beendigung der Bauarbeiten eine telematische Meldung an die ENEA gemacht werden.
Folgende Bauarbeiten werden begünstigt:
Wärmedämmung der Gebäudehülle von mehr als 25 Prozent der Außenfläche
Austausch der Zentralheizung
Maßnahmen für die Erdbebensicherheit
Zusätzlich werden folgende verbundene Maßnahmen begünstigt die zur Erhöhung der Energieeffizienz der Wohnungen beitragen:
Austausch der Fenster
Installation Fotovoltaikanlagen
Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Diese verbundenen Maßnahmen müssen zeitgleich mit den treibenden Maßnahmen am Gebäude durchgeführt werden und zwar im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2021. Es zählt hierbei immer das Zahlungsdatum der Rechnung.
Die energieeffizienten Maßnahmen müssen eine Verbesserung der Energieeffizienz des gesamten Gebäudes um mindestens zwei Klassen erreichen oder die höchste Klasse (A4).
Der Steuerbonus von 110 Prozent steht nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu:
50.000 Euro für Einfamilienhäuser oder Wohnungen mit einem oder mehreren Zugängen von Außen;
40.000 Euro für Baueinheiten in Gebäuden bis zu acht Einheiten;
30.000 Euro je Baueinheit bei mehr als acht Einheiten.
Dieser Steuerbonus von 110 Prozent muss in fünf Jahren als Steuerguthaben in der Steuererklärung verrechnet werden oder kann auch an Dritte z.B. Banken, Versicherungen oder Lieferanten abgetreten werden oder in Form eines Preisnachlasses von der Baufirma gewährt werden. Für die Abtretung des Steuerguthabens muss eine eigene telematische Meldung an die Agentur der Einnahmen verschickt werden, zusätzlich benötigt man ein technisches Gutachten (Meldung APE vor und nach den Umbauarbeiten) und einen Bestätigungsvermerk (visto die conformità) von einem Steuerberater.
Entnommen Rundschreiben Nr. 12 Studio Zani & Partner Team

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Verschiedenes aus dem Steuerbeistandszentrum

Verrechnung Guthaben/Steuerschuld über den Arbeitgeber
Wie bereits mehrmals angedeutet, sind die Steuerzahler selbst dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die entsprechende Steuerschuld in Abzug gebracht bzw. ob das Steuerguthaben ausbezahlt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten sich die Interessierten an das Steuerbeistandszentrum wenden um die Sachlage zu überprüfen.
Steuererklärungen 2021 für das laufende Jahr
Nachdem die Abfassung der Steuererklärungen heuer mittels Terminvereinbarung bei unseren Mitgliedern gut angekommen ist, möchten wir dies auch in den nächsten Jahren beibehalten. Wir werden in den nächsten Monaten ein Online-Portal einrichten, in welchem sich Interessierte dann selbst den Termin aussuchen bzw. vereinbaren können. Dies wird dann ab Februar/März kommenden Jahres möglich sein. Weiterhin bestehen bleibt auch die Möglichkeit der telefonischen Vormerkung. Genauere Informationen gibt es dann in unserer nächsten AKTIV Ausgabe.
Steuererklärung für das Jahr 2019
Bis Ende November 2020 besteht noch die Möglichkeit die Steuererklärung (Mod. REDDITI) für das Jahr 2019 abzufassen. Mit dem Mod. REDDITI können auch Immobilien und/oder das Finanzvermögen im Ausland angegeben und besteuert werden. Dabei muss die Stempelsteuer, 34,20 Euro für jedes Bankkonto und Sparbuch die normalerweise in Italien bereits übers Konto einbehalten wird, eingezahlt werden. Sollte der Durchschnittsbestand im Jahr 2019 unter 5.000 Euro liegen, ist die Steuer nicht geschuldet. Die Vermögenssteuer, die schon im Ausland bezahlt wurde, kann in Italien verrechnet werden. Die Ersatzsteuer auf Immobilien im Ausland wird auf den Marktwert oder auf den  Anschaffungswert laut Kaufvertrag berechnet. Auch in diesem Fall wird die im Ausland bezahlte Vermögenssteuer verrechnet.