Aktuell
Endlich Sicherheit für Eltern mit Kindern in Quarantäne
Der lang ersehnte Schulbeginn hat für viele Eltern die berechtigte Frage aufgeworfen: Wie kann ich die Aufsicht meines Kindes gewährleisten, falls dieses in die Quarantäne geschickt wird? Die italienische Regierung hat mit Gesetzesdekret Nr. 111/2020 auf diese Frage reagiert.
Der ASGB hat bereits eine Woche vor Schulbeginn auf diese Unsicherheit der Eltern aufmerksam gemacht und konkrete Maßnahmen gefordert.
Gerade rechtzeitig hat die italienische Regierung das Recht auf Smart working oder eine Sonderelternzeit für Eltern, deren Kind in Quarantäne geschickt wird, verankert. Dieses Recht gilt laut Art. 5 des erwähnten Gesetzesdekretes Nr. 111/2020 bis Ende Dezember 2020.
Beide Maßnahmen haben eine ebenso lange Zeitspanne, wie die Dauer der Quarantäne. Es gilt die Regel, dass jeweils nur ein Elternteil das Recht hat, von einer der beiden Maßnahmen Gebrauch zu machen. Sollte ein Elternteil keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, so hat der andere Elternteil kein Anrecht auf smart working oder Sonderelternzeit. Beide Maßnahmen finden Anwendung für Kinder bis zu 14 Jahren. Die Sonderelternzeit wird mit 50 Prozent des normalen Einkommens entlohnt und ist für die gesamte Dauer mit Figurativbeiträgen abgedeckt. Außerdem kann sie auch stundenweise beantragt werden.
Enttäuscht ist der ASGB darüber, dass die Sonderelternzeit nur zu 50 Prozent entlohnt wird, und fordert deshalb Südtirols gewählte Volksvertreter im Parlament auf, mit Nachdruck zu insistieren, dass die Regierung eine 100-prozentige Entlohnung bei der Sonderelternzeit für Eltern mit Kindern in Quarantäne gewährleistet.
Leider legt das Gesetzesdekret selbst keine Ansuchensmodalitäten fest, deshalb ist diesbezüglich noch eine Klärung abzuwarten. Sobald diese vorliegt, wird der ASGB sofort genauer darüber informieren.
Gerade rechtzeitig hat die italienische Regierung das Recht auf Smart working oder eine Sonderelternzeit für Eltern, deren Kind in Quarantäne geschickt wird, verankert. Dieses Recht gilt laut Art. 5 des erwähnten Gesetzesdekretes Nr. 111/2020 bis Ende Dezember 2020.
Beide Maßnahmen haben eine ebenso lange Zeitspanne, wie die Dauer der Quarantäne. Es gilt die Regel, dass jeweils nur ein Elternteil das Recht hat, von einer der beiden Maßnahmen Gebrauch zu machen. Sollte ein Elternteil keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, so hat der andere Elternteil kein Anrecht auf smart working oder Sonderelternzeit. Beide Maßnahmen finden Anwendung für Kinder bis zu 14 Jahren. Die Sonderelternzeit wird mit 50 Prozent des normalen Einkommens entlohnt und ist für die gesamte Dauer mit Figurativbeiträgen abgedeckt. Außerdem kann sie auch stundenweise beantragt werden.
Enttäuscht ist der ASGB darüber, dass die Sonderelternzeit nur zu 50 Prozent entlohnt wird, und fordert deshalb Südtirols gewählte Volksvertreter im Parlament auf, mit Nachdruck zu insistieren, dass die Regierung eine 100-prozentige Entlohnung bei der Sonderelternzeit für Eltern mit Kindern in Quarantäne gewährleistet.
Leider legt das Gesetzesdekret selbst keine Ansuchensmodalitäten fest, deshalb ist diesbezüglich noch eine Klärung abzuwarten. Sobald diese vorliegt, wird der ASGB sofort genauer darüber informieren.