Chemie/Bergbau


Gummi- und Plastik-Industrie Kollektivvertrag unterzeichnet

Am 16. September 2020 wurde der Nationale Arbeitskollektivvertrag des Sektors Gummi- und Plastik-Industrie erneuert.
Der letzte gültige Vertrag ist bereits am 30. Juni 2019 ausgelaufen, der neue Vertrag gilt für alle Neuerungen ab 1. Januar 2021 und hat eine Laufzeit bis 31.12.2022.
Das Wichtigste in Kürze
Ab 1. Januar 2021 werden die Mitarbeiter mit Lohnstufe I, welche in der Produktion an bestimmte Aufgaben zugewiesen sind, nach der Probezeit in die Lohnstufe H überstellt.
Zudem wird eine nationale Kommission ernannt, welche die aktuellen Berufsbilder und Einstufungen überprüft.
Es soll die Möglichkeit einer solidarischen Stundenbank überprüft werden. Dabei sollten die Beschäftigten anderen Arbeitskollegen mit beeinträchtigten Kindern einen Teil der Ferien oder Freistunden zur Betreuung dieser, kostenlos übertragen können.
Für schwer erkrankte Beschäftigte besteht die Möglichkeit der Teilzeitarbeit; diese werden nicht zu den unter Punkt 13 festgelegten Prozentsätzen gezählt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, bei schwerer Krankheit um eine unbezahlte Verlängerung der Beibehaltung des Arbeitsplatzes um zehn Monate anzusuchen (bis jetzt fünf Monate).
Nähere Informationen erteilt der Fachsekretär.

Öffentlicher Dienst


Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag, zweiter Teil nun auch unterzeichnet

Am 09.11.2020 wurde der 2. Teilvertrag für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 von allen repräsentativen Gewerkschaften unterzeichnet. Der Wert beträgt über 90 Millionen Euro.
Demzufolge kommen folgende Erhöhungen bereits mit Jänner 2021 zur Anwendung:
Inflationsausgleich 2021
Der 2. Teilvertrag sieht für das Jahr 2021 einen weiteren Inflationsausgleich der Gehälter von 1,1 Prozent vor. Für die Berechnungsgrundlage werden das Grundgehalt und die Sonderergänzungszulage herangezogen und die Summe der beiden erhöhten Lohnelemente anschließend zur aktuellen Sonderergänzungszulage addiert.
Mensadienst und alternativer Dienst zur Mensa (Essensgutscheine)
Ebenfalls ab dem 1. Jänner 2021 wird die Quote des elektronischen Gutscheines, der zu Lasten der Verwaltung fällt, auf einen Betrag von sieben Euro festgelegt. Die Umsetzung dieses Gutscheins kann auch schrittweise auf Bereichsebene erfolgen, mit Bezug auf den Betrag sowie auf die Begünstigten, unter Einhaltung der eventuell bestehenden vertraglichen Verpflichtungen der einzelnen Verwaltungen.
Voraussetzung für den Erhalt dieser Benefits (Gutschein) ist eine tägliche Arbeitszeit von nicht weniger als sechs Stunden. Nur in besonderen Fällen kann auf Bereichsebene vom Limit der sechs Arbeitsstunden abgesehen werden.
Für das Kindergartenpersonal ist in diesem Teilvertrag ein Passus eingefügt worden, welcher eine Regelung innerhalb von sechs Monaten vorsieht, um eine Gleichbehandlung der Fachkräfte im Kindergarten zu gewährleisten.
Agiles Arbeiten (smart working)
In diesem Teilvertrag wurden in erster Linie die Rahmenbedingungen für „agiles Arbeiten“ (smart working) zu den bereits geregelten Formen der Arbeitsflexibilität des immer noch geltenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrag 2005-2008 festgelegt. Somit kann zukünftig agiles Arbeiten, und das über die Zeit des Covid-19-Notstands hinaus, genutzt und gestaltet werden. Die technischen und organisatorischen Details zum Smart Working werden durch eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter geregelt.
Una-Tantum-Prämie für das Landeslehrpersonal
Zur Anerkennung der außergewöhnlichen Leistungen, auch aufgrund der Benutzung von individuellen Computer- und Multimediainstrumente, auf Grund des epidemiologischen Ausnahmezustands von Covid-19 im Schuljahr 2019/2020, wird für das nachstehend aufgelistete Personal eine Una-Tantum-Prämie in Höhe von 440 Euro brutto ausbezahlt:
Personal der Landeskindergärten
Lehrpersonal der Landesberufsschulen
Lehrpersonal der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung
Lehrpersonal der Musikschulen
MitarbeiterInnen für Integration
SchulsozialpädagogInnen
Leistungsprämie und Sonderprämie für die außergewöhnliche Zunahme der Arbeitsbelastung während des Notstandes durch COVID-19
Die Leistungsprämie wird nach denselben Kriterien berechnet wie dies bereits für das Jahr 2019 im 1. Teilvertrag geregelt wurde und wird bis spätestens 30. Juni 2021 ausbezahlt. Dem Personal der Landesverwaltung stehen 6.973.218 Euro Brutto und dem Personal des Landesgesundheitsdienstes 5.026.718,20 Euro Brutto zur Verfügung.
Die Sonderprämie betrifft hingegen nur einige wenige Bedienstete, welche eine außergewöhnliche Mehrarbeit im Zuge des epidemiologischen Notstandes verrichtet haben. Dazu zählt u.a. die Informatikabteilung, der Zivilschutz und jene Bediensteten, welche die gesamten durch COVID-19 entstandenen Abwesenheiten oder neu anzuwendenden Bestimmungen bearbeiten und verwalten mussten. Dafür ist die Auszahlung eines einmaligen Betrages von 750 Euro brutto vorgesehen, unabhängig davon, ob jemand ein Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsverhältnis hat.
Lehrberufszulage und Berufszulage im Bildungsbereich (authentische Interpretation)
Im letzten Teilvertrag ist die erhöhte Zweisprachigkeitszulage in die Lehrberufszulage der Lehrer im Landesdienst und für das Kindergartenpersonal sowie den MitarbeiterInnen für Integration in die Berufszulage eingeflossen. Da der Bereichsvertrag der Lehrer diese Zulage bei einer Abordnung der Lehrtätigkeit ausschließt und dies auf den gesamten Bildungsbereich des Landes ausgedehnt wurde, haben einige Bedienstete diese erhöhte Zweisprachigkeit, welche ein Teil der Gehaltserhöhung von 2019 war, nicht erhalten. Dies wird nun mit einer authentischen Interpretation richtiggestellt und rückwirkend ausbezahlt.
Erhöhung der Koordinierungszulage in bestimmten Bereichen
Für das Personal des Landesgesundheitsdienstes und der Seniorenwohnheime kann die Koordinierungszulage bis zum Doppelten des vorgesehenen Höchstausmaßes ausgezahlt werden.
Ergänzende Gesundheitsleistungen (SaniPro)
Ab dem 1. Januar 2021 wird die jährliche Beitragsquote zum ergänzenden Gesundheitsfonds (SaniPro), die vom jeweiligen Arbeitgeber für jeden eingeschriebenen Bediensteten zu entrichten ist, um einen Betrag von 14,92 Euro erhöht.