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Steuerbonus 110 Prozent - decreto rilancio

Mit dem „decreto rilancio“ wurde für Immobilienbesitzer die Möglichkeit eingeführt, bei einer energetischen Sanierung 110 Prozent Steuerabschreibung zu beanspruchen.
Die Laufzeit: 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021
Die Maßnahmen welche in die Abschreibung fallen sind folgende:
Wärmedämmung des Gebäudes mindestens 25 Prozent der gesamten Oberfläche.
Für Kondominien: Austausch des bestehenden Heizsystems durch ein Zentralheizungssystem
Für Einzelwohnungen: Austausch des bestehenden Heizsystems durch ein Zentralheizungssystem
Wird eine der obengenannten Arbeiten durchgeführt, können zusätzlich noch weitere Maßnahmen für den Bonus beansprucht werden. Dies sind die Installation von Photovoltaikanlagen mit oder ohne integriertem Speichersystem, Elektrische Ladesäulen für Autos und Effizienzmaßnahmen gemäß Art. 14 des Gesetzesdekretes 63/2013 (Fenster Türen, Heizsysteme, Beschattungen).
Die Abschreibung ist an zahlreiche Voraussetzungen gebunden
Grundsätzlich kann zwischen zwei Arten der Inanspruchnahme gewählt werden: entweder über die Steuererklärung aufgeteilt auf die nächsten fünf Jahre oder über die Abtretung des Steuerguthabens („cessione del credito“) an eine Bank oder andere mittragende Gesellschaft wie z.b. die Alperia-Group.
Wir als ASGB haben uns für eine Zusammenarbeit mit der Alperia entschieden. Der Interessierte erhält vom ASGB eine erste Information und wickelt dann die gesamte Sanierung in Zusammenarbeit mit Alperia und der Genossenschaft ARO ab.
Die energetische Sanierung ist insbesondere für Immobilien mit einer niedrigen Energieklasse interessant, da die wichtigste Voraussetzung die Erhöhung der Energieklasse um mindestens zwei Stufen vorsieht.
Es können einzelne Wohnungen aber auch ganze Kondominien den Bonus in Anspruch nehmen. Bei einer Wohnung ist der Wohnungsbesitzer der Antragsteller beim Kondominium der Kondominiumverwalter.
In der ersten Phase wird vom Planungsbüro der Alperia die sogenannte Machbarkeitsstudie erstellt. Es wird festgestellt ob die Ziele erreicht werden können. Entscheidet sich daraufhin der Bauherr dafür, die Arbeiten über die Alperia abzuwickeln, kommt die ARO ins Spiel. Dies ist die in Zusammenarbeit mit dem Landesverband der Handwerker gegründete Genossenschaft, welche die ausführenden, lokal angesiedelten, Handwerker zur Verfügung stellt. Der Bauherr hat jedoch auch die Möglichkeit Betriebe seiner Wahl zu nennen. Diese können dann nach Eintragung in die Genossenschaft die Arbeiten ausführen.
Die Bezahlung der Rechnungen erfolgen direkt über die ARO. Dem Bauherr entstehen nur geringe Kosten für die Sanierung. Es kann sein dass bestimmte kleinere Teilbereiche der Gesamtarbeiten nicht in den Steuerbonus 110 Prozent fallen, sondern in die herkömmliche Abschreibung 50 Prozent oder 65 Prozent bzw. gar nicht absetzbar sind. Der nicht abschreibbare Teil wird vom Bauherrn getragen. Die Details hierzu werden im Vorfeld mit der Alperia abgeklärt.
Der Vorteil in der „cessione del credito“ besteht unter anderem auch darin, dass keine Vor- oder Zwischenfinanzierung notwendig ist, da die Rechnungen nicht vom Bauherrn bezahlt werden müssen. Außerdem muss man nicht fünf Jahre (die nächsten fünf Steuererklärungen) warten bis man den gesamten Steuerbonus erhält. Zusätzlich entfällt die steuerliche Grenze für eine Abschreibung über die Steuererklärung, die sog. „capienza fiscale“. Bei Geringverdienern verhindert diese oft eine vollständige Abschreibung von Spesen.
Weitere Informationen erteilen die die Bezirksbüros bzw. das Steuerbeistandszentrum in Bozen.

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Verschiedenes aus dem Steuerbeistandszentrum

Verrechnung Guthaben/Steuerschuld über dem Arbeitgeber
Wie bereits mehrmals angedeutet, sind die Steuerzahler selbst dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die entsprechende Steuerschuld in Abzug gebracht bzw. ob das Steuerguthaben ausbezahlt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten sich die Interessierten an das Steuerbeistandszentrum wenden um die Sachlage zu überprüfen.
Guthaben über die Agentur der Einnahmen
Einige Steuerzahler, die bei der Abfassung ihrer Steuererklärung keinen Arbeitgeber bzw. keine Rente hatten und das Steuerguthaben direkt von der Agentur der Einnahmen ausbezahlt erhalten, müssen noch ein wenig Geduld haben. Die Agentur hat nämlich bis Ende Jänner 2021 Zeit, die Guthaben für das Jahr 2019, die über das Mod. 730 errechnet wurden, auszuzahlen. Erfahrungsgemäß erfolgt die Auszahlung im Dezember. Etwas länger dauert es hingegen für jene Steuerzahler, die ein Mod. REDDITI (früher UNICO) abgefasst haben. Diese müssen ca. ein Jahr auf die Auszahlung des Guthabens warten.
Bonus vacanze 2020
Bekanntlich konnten seit Juli 2020 Familien oder auch Einzelpersonen mit einem ISEE-Wert von bis zu 40.000 Euro über die IO-App den sogenannten „bonus vacanze“ herunterladen und innerhalb des Jahres in einem Hotel, Ferienhaus oder Campingplatz in Italien beanspruchen. Beim Steuerbonus handelt es sich um eine Maßnahme der italienischen Regierung zur Belebung des Tourismus in Italien. Nachdem nun viele Betriebe vorzeitig schließen mussten, wurde der Bonus bis 30. Juni 2021 verlängert, d.h, der Bonus für das Jahr 2020 kann auch noch im ersten Halbjahr 2021 in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass man eine ISEE Erklärung macht und mit dem SPID Zugang zur IO App kommt.
Steuererklärung für 2019 noch nicht gemacht?
Wer die Steuererklärung noch nicht gemacht hat, kann dies bis zum 26. Februar 2021 nachholen. Arbeitnehmer, die im Jahr 2019 verschiedene Einkommen hatten, oder Arbeitsplatz gewechselt haben, müssen eine Steuererklärung abfassen und den Steuerausgleich vornehmen. Sollten auf dem Mod. CU, das der Arbeitgeber im Frühjahr ausgehändigt hat, Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder nicht richtig verrechnet worden sein, kann dies mit der Steuererklärung richtig gestellt werden.
Ebenso muss man in Italien eine Steuererklärung abfassen, wenn man im Ausland arbeitet oder im Ausland ein Kontokorrent oder eine Immobilie besitzt. Dabei werden die im Ausland bezahlten Steuern in Italien verrechnet.