Verbrauchertelegramm
Berufsbildungskurse

Wer sich einschreibt, zählt als Verbraucher!

Wichtige Entscheidung des Kassationsgerichtshofs
In den letzten Jahren erreichten die VZS zahlreiche Fälle von Personen, denen bei der Einschreibung für eine Berufsausbildungskurs (z.B. Ausbildung zur Kosmetikerin) keine Verbraucherrechte gewährt wurden.
Die zuständigen Gerichte waren bislang nämlich der Auffassung, dass für Berufsausbildungsverträge die gleichen Bestimmungen wie bei Arbeitsverträgen gelten würden, und nicht jene eines Verbrauchervertrags. Die Vorschriften zum Schutz der VerbraucherInnen wurden somit nicht angewandt.
Im konkreten und aktuellen Fall einer Verbraucherin, die mit einem Unternehmen einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hatte, stellte der Oberste Gerichtshof (Abschnitt III, Beschluss Nr. 8120/2024, veröffentlicht am 26. März 2024) fest: „Die Klägerin schloss den Vertrag nicht in Ausübung ihres Berufs ab oder zu Zwecken, die mit der von ihr ausgeübten beruflichen Tätigkeit verbunden waren. Sie hat den Vertrag in der Absicht geschlossen, einen Beruf zu erlernen, d.h. in Zukunft eine Unternehmerin zu werden: denn zu diesem Zeitpunkt übte sie nämlich noch keinen Beruf aus.“
Diese wichtige Klarstellung schafft somit die Grundlage für die gerechtfertigte Erweiterung der Vorschriften des Verbraucherschutzgesetzes auch auf Personen, die einen Berufsausbildungsvertrag unterzeichnet haben.
Konkret können angehende Unternehmer:innen, die einen solchen Ausbildungsvertrag per Fernabsatz unterzeichnet haben, innerhalb von vierzehn Tagen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, oder sich auf missbräuchliche Klauseln berufen, wenn die Vertragsbedingungen für sie besonders nachteilig sind.
Die Verordnung kann hier eingesehen werden: www.consumer.bz.it/de/berufsbildungskurse

Verbrauchertelegramm

Staatsrat bestätigt von Marktaufsicht 2016 verhängte Strafe gegen Volkswagen aufgrund unlauterer Handelspraktiken

Der Staatsrat hat in einer 92-seitigen Entscheidung das Schlusswort in einer seit 2016 anhängigen Rechtssache gesprochen, und die 2016 von der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt gegen Volkswagen aufgrund unlauterer Handelspraktiken verhängte Strafe von fünf Millionen Euro bestätigt.
Der Entscheidung des Staatsrats war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-27/22 vom 14.09.2023) vorausgegangen, welches festhält, dass durch den Grundsatz des „ne bis in idem“, wörtlich: nicht zweimal in der selben Angelegenheit keine zweite Strafe verhängt werden dürfe (Volkswagen war nämlich von der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Zuge des Dieselskandals zur Zahlung einer Strafe von knapp einer Milliarde Euro verurteilt worden), wodurch die Strafe der italienischen Antitrust hinfällig würde.
In der sehr ausführlichen Entscheidung bestätigt der Staatsrat die Strafe von 2016, unter anderem da „keine materielle Übereinstimmung der von Antitrust und Staatsanwaltschaft Braunschweig festgestellten Fakten“ vorliege. Auch ist die Strafe der AGCM gegen Volkswagen Italia ausgestellt, während in Braunschweig der Konzern gestraft wurde: somit gäbe es auch keine Übereinstimmung der abgestraften Subjekte.
„Ob und inwieweit das Urteil des Staatsrats für die beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Musterfeststellungsklage relevant sein kann, ist derzeit noch schwer abschätzbar“ meint VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer.
Das Oberlandesgericht wird Mitte Juni die nächsten Schritte in der Musterfeststellungsklage der VZS, an welcher knapp 1.300 vor allem Südtiroler Verbraucher:innen beteiligt sind, bekannt geben.