Handel


Abschluss Kollektivvertrag Handel

Am 22. März 2024 wurde ein neues Abkommen geschlossen, das sowohl wirtschaftliche als auch normative Teile umfasst. Dieses Abkommen bringt bedeutende Änderungen mit sich, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen möchten.
Geltungsdauer des Abkommens
Der wirtschaftliche Teil gilt ab dem 1. April 2023 bis zum 31. März 2027.
Der normative Teil gilt ab dem 1. April 2024 bis zum 31. März 2027.
Erweiterung des Anwendungsbereichs
Der Nationale Kollektivvertrag (NKV) wird nun auch in folgenden Bereichen angewendet:
Dark Stores
Handel mit Parapharmazieprodukten
Vermietung oder Verkauf von audiovisuellen Produkten sowie Soft- und Hardware
Allgemeine Verwaltungsdienstleistungen an privaten Online-Universitäten
Steuerberatungszentren
Marketingdienstleistungen
Mindestlohn und Una Tantum
Das Abkommen sieht bis zum Jahr 2027 folgende Erhöhungen des Tariflohns vor (Beispiel 4. Kategorie):


Die Erhöhungen variieren je nach Kategorie. Für niedrigere Kategorien ist eine proportional kleinere und für höhere Kategorien eine proportional größere Erhöhung vorgesehen.
Kompensation durch verrechenbare Zulagen
Die Erhöhung kann nur mit verrechenbaren Zulagen kompensiert werden, die ab dem 01. Jänner 2022 zuerkannt bzw. gewährt wurden. Zulagen, die vor diesem Datum gewährt wurden, können nicht verrechnet werden, es sei denn, sie wurden ab dem 01. Jänner 2022 erneut erhöht.
Una Tantum Zahlung
Arbeitnehmer, die am 22. März 2024 angestellt waren, haben Anspruch auf eine einmalige Zahlung (Una Tantum) zur Deckung des Zeitraums vom 01. Jänner 2022 bis 31. März 2023. Der Betrag für die 4. Kategorie beläuft sich auf 350 Euro, aufgeteilt in zwei Raten:
50 Prozent im Juli 2024
50 Prozent im Juli 2025
Diese Beträge werden im Verhältnis zu den Dienstzeiten und im Falle von Teilzeit und unbezahlten Abwesenheiten proportional berechnet und reduziert. Diese Zahlung hat keinen Einfluss auf direkte und indirekte Entlohnungen und fließt nicht in die Abfertigung ein.
Kompensation durch verrechenbare Zulagen (Una Tantum)
Auch die Una Tantum kann nur mit verrechenbaren Zulagen kompensiert werden, die ab dem 01. Jänner 2022 gewährt wurden, nach dem gleichen Prinzip wie beim Tariflohn.
Wir hoffen, dass dieses Abkommen für alle Beteiligten positive Veränderungen und Verbesserungen bringt.

HANDEL


Unterstützungsmaßnahmen der EBK

Die EBK, die bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor, fördert u. a. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Während zwei Perioden im Jahr unterstützt sie ihre Mitglieder bei der Betreuung/Nachmittagsbetreuung ihrer Kinder bei konventionierten Partnereinrichtungen mit einer Spesenrückvergütung von 65 Prozent der angefallenen Kosten.
NEU ab Winter 2023-2024
Es werden auch Rechnungen von Einrichtungen mit Sitz außerhalb der Provinz Bozen anerkannt (in diesem Fall können sich die entsprechenden Einrichtungen auch im Nachhinein - d.h. nach Einreichung des Ansuchens um Rückvergütung seitens der Eltern - mit der EBK konventionieren: dies hat aber spätestens vor der tatsächlichen Auszahlung der Rückvergütung an die Eltern zu erfolgen).
Wer?
Alle Arbeitgeber und Angestellten des Handels- und Dienstleistungssektors Südtirols, welche den Mitgliedsbeitrag „Bilaterale Körperschaft“ und Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Kinderbetreuung regelmäßig einzahlen.
Auf dem eigenen Lohnstreifen müssen die Abzüge dieser Beiträge aufscheinen.
Es werden zwei Zeiträume im Jahr abgedeckt. Es müssen zwei getrennte Ansuchen gestellt werden. Gilt für Kinder bis zu 14 Jahren (d.h. 13 Jahre und 364 Tage)
EBK vergütet 65 Prozent von maximal sechs Euro pro Stunde, 65 Prozent von maximal 240 Euro pro Woche (inklusive MwSt. und evtl. Mahlzeiten), für Initiativen bei konventionierten Partnereinrichtungen.
N.B.: Nach alleinigem Ermessen der EBK bleiben reine Sportkurse bzw. Aktivitäten, welche hauptsächlich auf eine einzige Sportart beruhen, von der Rückvergütung ausgeschlossen.
WINTER 2023/2024
Rückvergütungszeitraum 1. November 2023 - 29. Februar 2024 (Ansuchen werden ab dem 4. März und bis spätestens zum 31. Mai 2024 angenommen)
SOMMER 2024
Rückvergütungszeitraum 17. Juni - 4. September 2024 (Ansuchen werden ab dem 5. September und bis spätestens zum 30. November 2024 angenommen).
Weiters gewährt die EBK einen Wohnbeitrag. Angesichts der hohen Wohnkosten in Südtirol unterstützt die bilaterale Körperschaft alleinlebende Arbeiter mit einem jährlichen Beitrag in Höhe von 250 Euro. Die Leistung ist für ArbeiterInnen bestimmt, die Ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben.
N.B.: Die Dienstleistung wird bis zu einem Gesamtbetrag von 250.000 Euro aller insgesamt im Jahr (2024) eingereichten Anträge rückvergütet.
Um von der Dienstleistung Gebrauch machen zu können, ist die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die EBK sowie der Beiträge Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens sechs Monate Voraussetzung.
Um die nachhaltige Mobilität zu fördern, gewährt die EBK zudem einen einmaligen Beitrag von 200 Euro für den Kauf eines Fahrrads oder eines E-Bikes für den Eigengebrauch.
N.B.: Die Dienstleistung wird bis zu einem Gesamtbetrag von 40.000 Euro aller insgesamt im Jahr (2024) eingereichten Anträge rückvergütet.
Um von der Dienstleistung Gebrauch machen zu können, ist die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die EBK sowie der Beiträge Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens sechs Monate Voraussetzung.
Nähere Details können der Website der EBK unter dem Link ebk.bz.it/de/ entnommen werden.