Tourismus


Mitteilung für die Mitglieder von mySanitour+

mySanitour+: SONDERAKTION 2025
Bis zum 31. Dezember 2025 vergütet der Gesundheitsfonds im Tourismus bis zu 100 Euro für eine Zahnsteinentfernung pro Jahr! Unter diese Aktion fällt der Leistungskodex B01 gemäß dem Leistungspaket von mySanitour+ (siehe Anhang B). Betreffend die Zahnsteinentfernung (Kodex B01) werden im Jahr 2025 Rechnungen sowohl von konventionierten als auch von nicht konventionierten Zahnarztpraxen akzeptiert.
(Hinweis: Für alle anderen Leistungen der Zahnheilkunde werden nur Rechnungen von konventionierten Zahnarztpraxen akzeptiert).
mySanitour+ – der ergänzende Gesundheitsfonds für den Tourismussektor in Südtirol – lanciert für 2025 diese Sonderaktion:
Alle Eingeschriebenen (mit unbefristetem oder befristetem/ saisonalem Arbeitsvertrag) erhalten eine Spesenvergütung von bis zu 100 Euro für eine Zahnsteinentfernung pro Jahr. Diese Aktion ist Teil eines umfassenden Engagements für die Gesundheit und das Wohlbefindenden aller im Tourismussektor tätigen Personen in Südtirol.
Die regelmäßige Zahnsteinentfernung hat eine große Bedeutung für den Erhalt der Mundgesundheit und der Prävention von Zahnerkrankungen. Durch die finanzielle Unterstützung durch den Gesundheitsfonds soll dieses Bewusstsein gefördert werden.
Die Teilnahme an der Sonderaktion ist sehr einfach: Der Antrag auf Unterstützung wird über das Online-Portal von mySanitour+ gestellt (LOGIN über www.mysanitour.it), und die bezahlte Rechnung mit Zahlungsbestätigung wird hochgeladen. Nach Bearbeitung des Antrages überweist der Gesundheitsfonds den vorgesehenen Betrag an das angegebene Kontokorrent.
Achte auf deine Gesundheit und nutze die Unterstützung deines Gesundheitsfonds!

SSG


Neues Gerichtsurteil: SSG und Anwaltssozietät Prantl / von Musil erreichen durchschlagenden Erfolg

Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass ERSTMALS (!) die Jahre des Integrationsunterrichts ohne Spezialisierung vor Juni 1999 als Dienstalter anerkannt wurden. Bisher zählten diese Dienste nicht für die Laufbahn. Das ist ein sehr großer Erfolg für die Lehrperson und die Südtiroler Schulgewerkschaft SSG!
Der Reihe nach
Seit nunmehr etlichen Jahren bieten wir als SSG unseren Mitgliedern die „Überprüfung der Anerkennung ihrer außerplanmäßig geleisteten Dienste, sowie die damit verbundene korrekte Gehaltseinstufung“ an. Sollte die Überprüfung eine Rekurs-Berechtigung ergeben, rekurrieren wir für die betreffende Lehrperson. Das heißt, wir fordern die vollständige Anerkennung aller Supplenzdienste mit gültigem Studientitel, die Richtigstellung des Einstufungsdekretes und natürlich die Nachzahlung der entgangenen Gehaltsansprüche (immer bezogen auf den staatlichen Grundlohn).
Dies machen wir bereits seit Jahren und dies bisher ausschließlich erfolgreich. Es freut uns ganz besonders, dass 58 Rekurse bereits positiv abgeschlossen werden konnten und 14 Verfahren vor dem Abschluss stehen. Insgesamt konnte auf dem Verfahrensweg der sensationelle Betrag von 353.113,06 Euro für unsere betroffenen Mitglieder gesichert werden.
Aktuell durchläuft eine schiere Flut von Rekursfällen unserer Mitglieder das Prozedere. Aufgrund dieser Vielzahl an Fällen haben wir vor mehr als einem Jahr das Team der SSG, das an den Rekursen arbeitet, um einen Kopf erweitert, und uns entsprechend auch eine zweite Rechtsanwaltskanzlei unter RA Dr. Ulrike Vent mit ins Boot geholt, um die Rekurse so zeitnah wie möglich, erfolgreich beenden zu können.
Nun ist uns als SSG in Zusammenarbeit mit RA Dr. Felix von Wohlgemuth der Anwaltssozietät Prantl / von Musil nach dem ersten derartigen Rekurs „Gehaltsvorrückungen“ vor einigen Jahren hier in Südtirol der nächste Präzedenzfall gelungen.
Nachdem wir es im Vorfeld bereits zahlreiche Male geschafft haben, Gehaltsvorrückungen in der geleisteten Supplenzzeit (natürlich mit gültigem Studientitel) bis 5 Jahre rückwirkend einzuklagen, haben wir es nun auch geschafft, die Anerkennung der geleisteten Dienste als Supplenzlehrperson im Fach Integration ohne entsprechende Spezialisierung vor Juni 1999 mit Erfolg einzuklagen!
Bisher wurden die Jahre vor Juni 1999 nur anerkannt, sofern die Lehrperson ein Spezialisierungsdiplom im Bereich Integration besaß. Nun wurde klargestellt, dass generell ein gültiger Studientitel ausreicht, um diese Jahre anzuerkennen und das Spezialisierungsdiplom einzig eine Vorzugsschiene bei der Stellenwahl für Integrationslehrpersonen darstellt.
Dies ist ein durchschlagender Erfolg, der für viele Lehrpersonen wegweisend sein wird. Rechtsanwalt Felix von Wohlgemuth sagt hierzu zur betreffenden Lehrperson: „Das besondere an Ihrem Verfahren ist, dass die Autonome Provinz Bozen erstmals (!) auch die Jahre des Integrationsunterrichts vor 1999 als Dienstalter anerkennt (4 Jahre), welche bisher für Integrationslehrpersonen nie als Dienstjahre gezählt haben. Das ist ein sehr großer Erfolg für Sie und die Südtiroler Schulgewerkschaft SSG!“
Dem können wir als SSG nur zustimmen, zumal es sich bei betreffendem, gewonnenen Rekurs keineswegs „nur“ um einen Achtungserfolg handelt, sondern für die erfolgreich rekurrierende Lehrperson um eine wirklich stattliche Summe an Geldmitteln, die nun an sie zurückgezahlt werden muss!
Wer die Vorstammrollenjahre im Fach Integration (früher „Stützunterricht“) vor Juni 1999 NICHT anerkannt bekommen hat - im Einstufungsdekret ersichtlich -, soll sich bitte bei uns melden! Wir überprüfen gerne für Euch eine mögliche Rekursberechtigung!
So ergeben sich für uns als SSG in Zusammenarbeit mit den Anwaltskanzleien Prantl / von Musil und Ulrike Vent für unsere Lehrer zusätzliche, neue Ansätze und Möglichkeiten für Rekurse:
Neben unseren klassischen Rekursen
„Überprüfung der VOLLSTÄNDIGEN Anerkennung der außerplanmäßig geleisteten Dienste und der richtigen Gehaltseinstufung“ überprüfen wir nun auch;
die Anerkennung der Dienste „Stützunterricht“ ohne Spezialisierung vor Juni 1999;
die nicht erfolgte, aber heute zustehende Gehaltsvorrückung in der Supplenzzeit (einklagbar sind immer die letzten fünf Jahre) und
die Anerkennung SÄMTLICHER, geleisteter Tage Dienst mit befristeten Arbeitsverträgen (Bis zum August 2023 wurden alle Unterrichtszeiten nur mit gültigem Studientitel und mit mehr als 180 Tagen Dienst gewertet.)
Des Weiteren führen wir bereits Präzedenzverfahren das Kalenderjahr “2013” betreffend, um bei Erfolg, für all die Lehrpersonen rekurrieren zu können, die das betrifft. Das sind sehr, sehr viele!
Notwendige Dokumente für die Sichtung und Prüfung der korrekten Gehaltseinstufung und möglichen Rekursberechtigung:
aktuelles Dienstzeugnis
aktuelles Abwesenheitsregister, welches auch dem Dienstzeugnis angehängt sein kann (Woher? Beides ist im Sekretariat der Schule erhältlich.)
das Einstufungsdekret als Bestätigung der Stammrolle sowie der bis dahin angerechneten Unterrichtsjahre
falls schon eine höhere Gehaltsposition der staatlichen Lohnelemente angereift sein sollte, auch alle Dekrete, welche bei den verschiedenen Vorrückungen erhalten wurden
(Woher? Die Dekrete wurden/werden Euch vom Schulamt zugesandt/zugesendet.)
NUR für Oberschul-LP: die Dekrete der Erhöhung der Landeszulage 3-8 und 9-14, wenn bereits vorhanden!
aktueller Lohnstreifen
das Uni-Diplom und, wenn vorliegend, das Maturadiplom der LBA