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Steuererklärung 2025 – Einkommen 2024

Ab April bis 26. September 2025 ist es möglich, die Steuererklärung Mod. 730 in den ASGB-Büros abzufassen. Grundsätzlich muss man unterscheiden, wer eine Steuererklärung machen muss und wer eine Steuererklärung machen kann.
Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind jene Personen, die im Jahr 2024 mehrere Arbeitsverhältnisse hatten oder zusätzlich zum „normalen“ Arbeitsverhältnis oder zur Rente eine Zusatztätigkeit ausgeübt haben oder ein Zusatzeinkommen in Form einer Miete bezogen haben. Wer im Jahr 2024 den Lohnausgleich über das NISF/INPS ausbezahlt oder Arbeitslosengeld erhalten hat, ist auch verpflichtet eine Steuererklärung abzufassen; das entsprechende Mod. CU des NISF/INPS kann direkt in unserem Büro gedruckt werden.
Ebenso ist es ratsam zu überprüfen, ob auf dem Mod. CU, das vom Arbeitgeber innerhalb Ende März ausgehändigt wurde, die Steuerfreibeträge für die zu Lasten lebenden Kinder oder für den Ehepartner richtig angewandt wurden. Mit der Abfassung der Steuererklärung kann man die Steuerfreibeträge richtigstellen.
Weiters kann man in der Steuererklärung verschiedene Ausgaben wie Arztspesen, Spenden, Südtirol Pass, Beerdigungsspesen, Lebens- und Unfallversicherung geltend machen und damit ein Steuerguthaben erzielen. Ebenso kann man den Mietvertrag in der Steuererklärung geltend machen, sofern man keine Unterstützung auf Landesebene erhalten hat. Für Familien mit Kindern gibt es verschiedene Abschreibemöglichkeiten wie Schulgebühren, Mensa, Kleinkinderbetreuung, Kindergartengebühren, Musikschule, Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Abo+ usw.
Wohnungs- und Hausbesitzer können Ausgaben für außerordentliche Sanierungsmaßnahmen geltend machen. Kondominien stellen die entsprechende Bestätigung mit den Ausgaben für die abschreibbaren Spesen aus. Private Haussanierer müssen einige Voraussetzungen erfüllen, damit sie die Ausgaben abschreiben können.
Termin vormerken
Um unseren Mitgliedern die Wartezeiten für die Abfassung der Steuererklärung so kurz wie möglich zu halten, werden wir auch heuer wieder die Steuererklärungen nur nach Terminvereinbarung abfassen.
Auf www.asgb.org können sich Interessierte selbst einen Termin in einem unserer Büros in Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Neumarkt, Sterzing oder Schlanders vormerken. Auch telefonische Vormerkungen sind weiterhin möglich.

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Neuerungen Steuererklärungen 2025

Für die jetzt fällige Steuererklärung Einkommen 2023 gibt es ein paar Neuerungen
Elektronische Unterschrift: Erstmals ist es möglich für alle Unterschriften, die in unserem Steuerbeistandszentrum getätigt werden müssen, die sogenannte elektronische Unterschrift zu aktivieren. Die elektronische Unterschrift trägt nicht nur zur Effizienzsteigerung bei, sondern spielt auch eine entscheidende Rolle in Bezug auf Nachhaltigkeit. Sie ermöglicht uns, den Papierverbrauch drastisch zu reduzieren und unseren ökologischen Fußabdruck zu minimieren.
Kurzzeitvermietung z.B. über Airbnb: Der bisherige Steuersatz von 21 Prozent für die Sonderbesteuerung „cedolare secca“ wurde zwar bestätigt, aber nur für eine Wohnung. Werden hingegen zwei oder mehrere Wohnungen vermietet, kann nur für eine Einheit der Prozentsatz von 21 Prozent angewandt werden, für alle weiteren ist dann der Steuersatz von 26 Prozent anzuwenden. Maximal können vier Wohnungen für die private Vermietung für touristische Zwecke angemeldet werden.
Der Abgabetermin für die Einreichung des Modell Redditi wurde neu festgelegt. Der Termin von November wurde auf 31. Oktober 2025 vorverlegt. Diese Steuererklärung wird vom Selbstständigen angewandt und von all jenen Personen, die eine Steuernummer haben.
Eine weitere wichtige Neuerung:
Steuerzahler, die im Ausland Immobilien oder Finanzvermögen besitzen oder eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, können diese bereits mit dem Mod. 730 deklarieren. Dabei wird die Stempelsteuer, die bei italienischen Konten bereits vom Konto abgezogen wird, bezahlt.
Zu diesen bereits letztes Jahr eingeführten Neuerungen kommt heuer noch die Möglichkeit dazu, Plusvalenzen, getrennte Besteuerung und Ersatzbesteuerung mit dem Mod. 730 zu erklären. Mit der Vereinfachung der Besteuerung des Auslandsvermögens mit dem Mod. 730 spart sich der Steuerzahler Kosten und Zeit für die Abfassung einer weiteren Steuererklärung.
Neuerungen gibt es auch bei den Abzügen
Möbelbonus: Bei außerordentlichen Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 1. Jänner 2023 angefangen haben, kann für das Jahr 2024 auch der Möbelbonus in Anspruch genommen werden. Für 2024 wurde dieser mit 5.000 Euro festgelegt.