Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

Kinderausweis

Der Kinderausweis (Geburtsschein für die Ausreise) wird auf Antrag der Eltern für Minderjährige unter 15 Jahren von der Gemeinde ausgestellt, in der sie geboren wurden oder ansässig sind. Dieser Ausweis mit einjähriger Gültigkeit ermöglicht die Ausreise in alle Länder, die dem 1959 in Paris unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats beigetreten sind. Der Minderjährige muss bei der Einreichung des Gesuchs anwesend sein.
Für die Ausstellung des Kinderausweises ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Kinder unter 14 Jahren können ausschließlich in Begleitung der auf dem Ausweis oder auf einem Beiblatt (sog. Begleiterklärung) angeführten Personen ausreisen, Kinder über 14 Jahren können auch alleine ausreisen.
Der Kinderausweis und das eventuelle Beiblatt (sog. Begleiterklärung) sind erst dann für die Ausreise gültig, wenn sie von der Polizeidirektion (Quästur) in Bozen abgestempelt wurden. Aus diesem Grund kann der Ausweis frühestens 15 Tage nach Einreichung des Ausstellungsantrags ausgehändigt werden.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass als Reisedokument für Minderjährige auch um die Ausstellung einer Identitätskarte angefragt werden kann, die eine Mindestgültigkeitsdauer von drei Jahren hat.
Für die Ausstellung des Kinderausweises muss der Minderjährige:
in der Gemeinde ansässig oder geboren sein
unter 15 Jahre alt sein
bei der Antragstellung anwesend sein.
Was braucht man?
Gültiger Ausweis der Eltern;
Zustimmung beider Elternteile oder Unbedenklichkeitserklärung des Vormundschaftrichters (sollte ein Elternteil nicht in der Lage sein, die Zustimmungserklärung persönlich abzugeben, können eine unterschriebene Fotokopie des Ausweises und eine schriftliche Zustimmungserklärung beigelegt werden);
Zwei gleiche, aktuelle Passbilder.

Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

Eintragung in den Landesgesundheitsdienst

Für die Eintragung des Neugeborenen in den Landesgesundheitsdienst und die Wahl des Arztes für Allgemeinmedizin können sich die Eltern an den Verwaltungsdienst des Gesundheitssprengels wenden, der dem Wohnsitz am nähesten ist.
Die Gültigkeit der Eintragung ist für in Südtirol wohnhafte Bürger/innen zeitlich unbegrenzt und die Streichung kann nur infolge einer meldeamtlichen Übersiedlung, der Einschreibung bei einem anderen Sanitätsbetrieb oder nach eingetretenem Tod erfolgen.
Die Einschreibung kann eine beschränkte Gültigkeit für Personen haben, welche den Wohnsitz nicht in Südtirol haben, sich aber zeitweilig aus Arbeits-, Studien- oder Gesundheitsgründen in Südtirol aufhalten.
Notwendige Dokumente
Wohnsitzbescheinigung, ein gleichwertiges Dokument oder eine Selbsterklärung
Erkennungsausweis
Steuernummer
Antragsformular
Geburtsbescheinigung bei Neugeborenen (oder Selbsterklärung).


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