Der KVW Ratgeber für werdende Eltern
Für Erwerbstätige: Mutterschaft und Elternzeit
Mutterschaft
Die Mutterschaft (verpflichtende Arbeitsenthaltung) beträgt zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und drei Monate nach dem effektiven Geburtstermin. Sofern ein mit der Sanitätseinheit konventionierter Frauenarzt oder Arbeitsmediziner mit ärztlichem Zeugnis bestätigt, dass für Mutter und Kind keine Gefahr besteht, kann die Mutterschaft einen Monat vor dem errechneten Termin angetreten werden. Sie dauert dann bis vier Monate nach dem effektiven Geburtstermin.
Der Mutterschaft beträgt in jedem Falle fünf Monate, auch wenn das Kind vor dem voraussichtlichen Tag geboren wurde.
Spätestens zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Antrag um Mutterschaft telematisch an die Versicherungsanstalt sowie an den Arbeitgeber übermittelt werden. Der Antrag kann über das Patronat KVW-ACLI eingereicht werden.
Auch selbständige Mütter haben innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes Anrecht auf Elternzeit für die Dauer von maximal drei Monaten.
Der Mutterschaft beträgt in jedem Falle fünf Monate, auch wenn das Kind vor dem voraussichtlichen Tag geboren wurde.
Spätestens zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Antrag um Mutterschaft telematisch an die Versicherungsanstalt sowie an den Arbeitgeber übermittelt werden. Der Antrag kann über das Patronat KVW-ACLI eingereicht werden.
Elternzeit
Für jedes Kind unter zwölf Jahren stehen den lohnabhängigen Eltern folgende Elternzeiten im Höchstausmaß von elf Monaten zu:Mutter: nach Beanspruchung der Mutterschaft: maximal sechs Monate
Vater: ab Geburt des Kindes für maximal sechs Monate
Mutter oder Vater nach deren Ermessen für maximal weitere fünf Monate
maximal elf Monate, wenn es nur einen Elternteil gibt.
Der Antrag muss spätestens fünf Tage vor Inanspruchnahme mittels telematischen Antrags an die Versicherungsanstalt sowie an den Arbeitgeber übermittelt werden. Der Antrag kann mit Hilfe des Patronats KVW-ACLI eingereicht werden.Auch selbständige Mütter haben innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes Anrecht auf Elternzeit für die Dauer von maximal drei Monaten.
Weitere Bestimmungen regeln:
die täglichen Ruhepausen, die sogenannten Stillstunden
den Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes
den Kündigungsschutz
den obligatorischen Vaterschaftstag und die fakultative Vaterschaft
die Elternzeit und den Wartestand, Freistellungen für Angestellte im öffentlichen Dienst.