Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

Anmeldung des Kindes

Die Geburt eines Kindes muss der Sanitätsdirektion des Geburtskrankenhauses bzw. der Geburtsklinik oder dem Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Eltern bzw. der Geburtsgemeinde des Kindes gemeldet werden.
Wenn die beiden Elternteile nicht in derselben Gemeinde ansässig sind und die Geburt beim Standesamt anmelden möchten, ist das Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Mutter zuständig. Nur im Falle eines entsprechenden Übereinkommens zwischen den Eltern, das dem Standesbeamten mitzuteilen ist, kann die Meldung in der Wohnsitzgemeinde des Vaters erfolgen.
Die meldeamtliche Eintragung des Kindes erfolgt in jedem Fall in der Wohnsitzgemeinde der Mutter.
Die Geburtenmeldung ist nur gegen Vorlage der vom Arzt oder von der Hebamme unterzeichneten Geburtsbescheinigung möglich.
Sind die Eltern verheiratet, können entweder die Mutter oder der Vater die Geburt anmelden. Unverheiratete Eltern müssen gemeinsam vor dem Standesbeamten erscheinen, wenn das Kind von beiden anerkannt wird. Ein uneheliches Kind kann auch nur von einem einzigen Elternteil anerkannt werden. Die Anerkennung ist unwiderruflich und kann jederzeit erfolgen. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes durch den zweiten Elternteil vor dem Standesbeamten ist nur dann möglich, wenn der Elternteil, der das Kind als erster anerkannt hat, seine Zustimmung erteilt. Erstattet die Mutter Meldung der Geburt ihres unehelichen Kindes, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.
Die Geburt eines Kindes muss innerhalb der vorgeschriebenen Zeit gemeldet werden. Erfolgt die Meldung nach den vorgesehenen zehn Tagen, beurkundet der Standesbeamte die Geburt verspätet und benachrichtigt die Staatsanwaltschaft.
Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Eltern beim Bezirkssteueramt die Steuernummer für ihr Kind beantragen; dank des Datenaustauschs mit dem Finanzministerium wird die Magnetkarte mit der Steuernummer direkt an den Wohnsitz des Neugeborenen gesendet.
Welche Unterlagen sind erforderlich:
Geburtsbescheinigung (ausgestellt von Arzt oder Hebamme)
für verheiratete Eltern: gültiger Ausweis des erstattenden Elternteils
für unverheiratete Eltern, die beide das Kind anerkennen wollen: gültiger Ausweis beider.
Fristen:
Das Kind kann innerhalb von drei Tagen nach der Geburt bei der Sanitätsdirektion des Geburtskrankenhauses oder der Geburtsklinik gemeldet werden
oder
innerhalb von zehn Tagen nach der Geburt beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Eltern oder Geburtsgemeinde des Kindes.



Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

Kinderausweis

Der Kinderausweis (Geburtsschein für die Ausreise) wird auf Antrag der Eltern für Minderjährige unter 15 Jahren von der Gemeinde ausgestellt, in der sie geboren wurden oder ansässig sind. Dieser Ausweis mit einjähriger Gültigkeit ermöglicht die Ausreise in alle Länder, die dem 1959 in Paris unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats beigetreten sind. Der Minderjährige muss bei der Einreichung des Gesuchs anwesend sein.
Für die Ausstellung des Kinderausweises ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Kinder unter 14 Jahren können ausschließlich in Begleitung der auf dem Ausweis oder auf einem Beiblatt (sog. Begleiterklärung) angeführten Personen ausreisen, Kinder über 14 Jahren können auch alleine ausreisen.
Der Kinderausweis und das eventuelle Beiblatt (sog. Begleiterklärung) sind erst dann für die Ausreise gültig, wenn sie von der Polizeidirektion (Quästur) in Bozen abgestempelt wurden. Aus diesem Grund kann der Ausweis frühestens 15 Tage nach Einreichung des Ausstellungsantrags ausgehändigt werden.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass als Reisedokument für Minderjährige auch um die Ausstellung einer Identitätskarte angefragt werden kann, die eine Mindestgültigkeitsdauer von drei Jahren hat.
Für die Ausstellung des Kinderausweises muss der Minderjährige:
in der Gemeinde ansässig oder geboren sein
unter 15 Jahre alt sein
bei der Antragstellung anwesend sein.
Was braucht man?
Gültiger Ausweis der Eltern
Zustimmung beider Elternteile oder Unbedenklichkeitserklärung des Vormundschaftrichters (sollte ein Elternteil nicht in der Lage sein, die Zustimmungserklärung persönlich abzugeben, können eine unterschriebene Fotokopie des Ausweises und eine schriftliche Zustimmungserklärung beigelegt werden)
zwei gleiche, aktuelle Passbilder.