Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

Für Erwerbstätige: Mutterschaft und Elternzeit

Mutterschaft
Die Mutterschaft (verpflichtende Arbeitsenthaltung) beträgt zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und drei Monate nach dem effektiven Geburtstermin.
Sofern ein mit der Sanitätseinheit konventionierter Frauenarzt und Arbeitsmediziner mit ärztlichem Zeugnis bestätigten, dass für Mutter und Kind keine Gefahr besteht, kann bis zur Geburt gearbeitet werden. Die Mutterschaft dauert dann fünf Monate nach dem Geburtstermin.
Spätestens zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Antrag um Mutterschaft telematisch an die Versicherungsanstalt sowie an den Arbeitgeber übermittelt werden. Der Antrag kann über das Patronat KVW-ACLI eingereicht werden.
Elternzeit
Für jedes Kind unter zwölf Jahren stehen den lohnabhängigen Eltern folgende Elternzeiten im Höchstausmaß von elf Monaten zu:
Mutter: nach Beanspruchung der Mutterschaft: maximal sechs Monate
Vater: ab Geburt des Kindes für maximal sechs Monate
Mutter oder Vater nach deren Ermessen für maximal weitere fünf Monate
maximal elf Monate, wenn es nur einen Elternteil gibt.
Der Antrag muss spätestens fünf Tage vor Inanspruchnahme mittels telematischen Antrags an die Versicherungsanstalt sowie an den Arbeitgeber übermittelt werden. Der Antrag kann mit Hilfe des Patronats KVW-ACLI eingereicht werden.
Auch selbständige Mütter haben innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes Anrecht auf Elternzeit für die Dauer von maximal drei Monaten.
Weitere Bestimmungen regeln:
die täglichen Ruhepausen, die sogenannten Stillstunden
den Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes
den Kündigungsschutz
den obligatorischen Vaterschaftstag und die fakultative Vaterschaft
die Elternzeit und den Wartestand, Freistellungen für Angestellte im öffentlichen Dienst.

Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

„Bonus Bebè“ Staatliches Kindergeld

Mit dem Stabilitätspakt Gesetz 190/2014 wurde ein staatliches Kindergeld für Geburten bis 31. Dezember 2019 eingeführt. Das monatliche Kindergeld beträgt 80 Euro bzw. 160 Euro im Monat ab Geburt bzw. Adoption.
Für Geburten ab Jänner 2019 wird das staatliche Kindergeld für höchstens 12 Monate ausbezahlt. Handelt es sich nicht um eine Erstgeburt, so wird der Betrag um 20 Prozent erhöht.
Das staatliche Kindergeld kann je nach Geburtsjahr bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ausbezahlt bzw. bis zum dritten Kalenderjahr ab Eintritt des Kindes in die Familie bei Adoption – für höchstens 36 Monate.
Anspruchsberechtigt sind italienische Staatsbürger, EU-BürgerInnen sowie Nicht-EU-BürgerInnen mit langer Aufenthaltsgenehmigung, die den Wohnsitz in einer Gemeinde Italiens vorweisen können und den staatlichen Vermögensindikator ISEE von 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Der Antragsteller muss mit dem Kind zusammenleben.
Für besonders bedürftige Familien, für die der staatliche Vermögensindikator ISEE von weniger als 7.000 Euro festgestellt worden ist, wird der „Bonus bebè“ verdoppelt und es wird ein monatlicher Betrag von 160 Euro ausbezahlt.
Die ISEE-Erklärung hat eine Gültigkeit bis 15. Januar eines jeden Jahres. Daher muss für den Bezug des Kindergeldes bis zum dritten Lebensjahr ab dem 15. Januar immer eine neue ISEE-Erklärung gemacht werden, um das Anrecht auf Fortzahlung des Kindergeldes mitzuteilen. Der Antrag um Auszahlung ist nur einmal zu stellen.
Der Antrag muss innerhalb 90 Tagen ab Geburt oder Adoption eingereicht werden. Wird der Antrag später gestellt, so wird die finanzielle Leistung ab dem darauffolgenden Monat der Antragstellung ausbezahlt.