Der KVW Ratgeber für werdende Eltern
Arztwahl
Es kann unter jenen Ärztinnen und Ärzten ausgewählt werden, welche nicht bereits die vorgesehene Höchstanzahl an Betreuten erreicht haben. Das Verzeichnis der wählbaren Ärzte liegt beim Sprengelsitz auf.
Die Patientinnen und Patienten können ihre Wahl jederzeit widerrufen und eine neue vornehmen. Auch der Arzt und die Ärztin können die Betreuten abweisen, sollte eine Störung des Vertrauensverhältnisses bestehen.
Die Wahl, der Widerruf und der Wechsel müssen von den Bürgerinnen und Bürgern selbst oder von der gesetzlichen Vertretung für Minderjährige bei den Verwaltungsschaltern des Gesundheitssprengels durchgeführt werden.
Die Patientinnen und Patienten können ihre Wahl jederzeit widerrufen und eine neue vornehmen. Auch der Arzt und die Ärztin können die Betreuten abweisen, sollte eine Störung des Vertrauensverhältnisses bestehen.
Die Wahl, der Widerruf und der Wechsel müssen von den Bürgerinnen und Bürgern selbst oder von der gesetzlichen Vertretung für Minderjährige bei den Verwaltungsschaltern des Gesundheitssprengels durchgeführt werden.
Kinderarzt/Kinderärztin
Die Beibehaltung bis zum 16. Lebensjahr kann vor Erreichen des 14. Lebensjahres beantragt werden (im Falle von chronischen Pathologien oder Behinderungen).
Notwendige Dokumente
Ausweis
Personalausweis für die Krankenbetreuung.
Für die Beibehaltung des Kinderarztes/der Kinderärztin
Ärztliche Bescheinigung der chronischen Pathologie oder der dokumentierten Behinderung.
Kosten:
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.