KVW Soziales

Ursachen für Migration und Flucht

Quelle: medico.de
Verfolgung und Diskriminierung zwingen Menschen ihr Zuhause zu verlassen
Foto: Pixelio/Mari Kanniainen
Nie zuvor waren so viele Menschen gezwungen, ihr Zuhause zu verlassen. Knapp 60 Millionen Menschen sind es laut UNHCR, die vor Krieg, Konflikten und Verfolgung auf der Flucht sind. Nicht mitgezählt werden dabei jene, die aufgrund ökologischer Krisen, Armut, Ausbeutung und Chancenlosigkeit gezwungen sind, zu migrieren.
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“ So heißt es in den ersten drei Artikeln der UN-Menschenrechts­charta. Es sind glasklare Formulierungen, die auch in die Verfassungen zahlreicher Staaten aufgenommen wurden. Zwischen diesen Idealen und der Realität besteht jedoch ein gewaltiger Graben.
Kein Leben in Würde möglich

Zumeist ist es die stumme Gewalt der Lebensverhältnisse, die Menschen ein Leben in Würde, Freiheit und Sicherheit unmöglich macht. Überall dort, wo Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser, ausreichend Nahrung, einem Dach über den Kopf, zu Bildung und Gesundheit haben, werden ihre Rechte missachtet. Darüber hinaus werden Menschen in ihren Rechten durch Gesetze und staatliches Handeln beschnitten.
Das zeigt auch der jüngste Report der Menschenrechtsorganisation amnesty international. Ihm zufolge schränken drei von vier Regierungen weltweit die Meinungsfreiheit ein. In mehr als drei von fünf Ländern werden Menschen gefoltert oder anderweitig misshandelt. In 78 Ländern gibt es Gesetze, die einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Erwachsenen unter Strafe stellen. Das sind nur einige Beispiele, die zeigen, dass die Verfolgung von politischen Meinungen und von der Mehrheit abweichenden Lebensweisen auf der Welt nicht die Ausnahme, sondern die Regel darstellt. Es zeigt aber auch das Scheitern der Annahme, die Einbindung von Staaten und Märkten in eine globale Wirtschaft würde das Entstehen von demokratischen und freiheitlichen Verhältnissen fördern. In vielen Ländern funktioniert eine kapitalistische Wirtschaftsweise auch ohne Demokratie und den Schutz der Menschen vor Verfolgung.
Ethische und religiöse Minderheiten

Nach Angaben der Vereinten Nationen werden weltweit 900 Millionen Menschen aus den jeweiligen Gesellschaften ausgegrenzt, benachteiligt und zum Teil auch verfolgt, weil sie einer ethnischen oder religiösen Minderheit angehören.
Hierzu zählen zum Beispiel die tamilische Minderheit auf Sri Lanka, die Angehörigen der jesidischen Religion im Irak, oder die Kurdinnen und Kurden in der Türkei. Die Diskriminierung durch den Staat verlängert sich oft auch in die Gesellschaft – etwa dann, wenn Menschen aufgrund ihrer Religion, ihres Aussehens oder ihrer Identität auf dem Wohnungs- oder dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden.
Suche nach Freiheit und Gerechtigkeit

Verfolgung und Diskriminierungen zwingen überall auf der Welt Menschen dazu, ihr Zuhause zu verlassen und anderswo Schutz, Freiheit und Gerechtigkeit zu suchen. Aus keinem Land Afrikas etwa kommen so viele Flüchtlinge nach Europa wie aus Eritrea. Vertrieben werden sie nicht von einem Krieg – sie fliehen vor Zwangsarbeit, unbefristetem Militärdienst und willkürlichen Inhaftierungen. Im Zuge der Bekämpfung von Fluchtursachen hat die Europäische Union im Herbst 2015 dennoch beschlossen, 200 Millionen Euro an Eritrea zu zahlen, um die Auswanderung zu begrenzen. Die Gelder gehen an das autoritäre Regime, das für die massiven Menschenrechtsverletzungen im Land verantwortlich ist.



Sozialfürsorge

Einmalige Zahlung bei Geburt

Text: Elisabeth Scherlin
„Premio alla nascita“ oder „bonus per neomamme“
Foto: Pixelio/Alexandra H.
Im Stabilitätsgesetz, genehmigt im Dezember 2016, wurde für die Förderung der Geburten eine einmalige Zahlung in der Höhe von 800 Euro für werdende Mütter eingeführt. Nun trudeln langsam Details für Zugangsvoraussetzungen ein, voraussichtlich kann der Antrag ab Anfang Mai gestellt werden. Der Antrag erfolgt online über die Versicherungsanstalt NISF/INPS und kann mit Hilfestellung des Patronats eingereicht werden.
Die Auszahlung ist an keine Einkommensgrenzen gekoppelt. Daher muss keine ISEE-Erklärung bzw. EEVE-Erklärung gemacht und vorgelegt werden!
Wer hat Anrecht?

Die einmalige Zahlung steht schwangeren Frauen zu oder Müttern, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ansässigkeit in Italien;
- Italienische Staatsbürgerschaft oder jene eines EU-Staates; Nicht-EU-Bürgerinnen, die als politische Flüchtlinge anerkannt sind, werden den italienischen Staatsbürgern gleichgesetzt;
- Nicht-EU-Bürgerinnen müssen einen regulären Aufenthaltsschein langer Dauer für den EU-Raum vorweisen bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung wegen Familienangehörigkeit eines EU-Bürgers.
Wann hat man Anrecht?

Die einmalige Zahlung in der Höhe von 800 Euro steht nur dann zu, wenn eine der folgenden Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2017 besteht:
- Siebter Schwangerschaftsmonat;
- Geburt, auch vor dem Beginn des 8. Schwangerschaftsmonats;
- Adoption oder Anvertrauung (national oder international) mit entsprechendem richterlichen Dekret erlassen ab Jänner 2017.
Bei Mehrfachgeburten (Zwillingen) wird nicht der mehrfache Betrag ausbezahlt.
Wann wird der Antrag gestellt?

Der Antrag muss online an die Versicherungsanstalt NISF/INPS gestellt werden.
Es ist kein Termin vorgesehen. Der Antrag kann ab dem siebten Schwangerschaftsmonat eingereicht werden (unter Vorlage des ärztlichen Zeugnisses mit dem errechneten Geburtstermin) bzw. nach der Geburt des Kindes (mit Angabe der Personaldaten des Neugeborenen und Steuernummer).
Für die bargeldlose Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto ist das Formblatt SR163 mit Stempel und Unterschrift der Vertrauensbank notwendig.
Bei Adoption bzw. Anvertrauung muss der richterliche Bescheid vorgelegt werden.
Nicht-EU-Bürgerinnen müssen auch den gültigen Aufenthaltsschein vorlegen.