Sozialfürsorge
Einmalige Zahlung bei Geburt
Text: Elisabeth Scherlin
„Premio alla nascita“ oder „bonus per neomamme“
Foto: Pixelio/Alexandra H.
Im Stabilitätsgesetz, genehmigt im Dezember 2016, wurde für die Förderung der Geburten eine einmalige Zahlung in der Höhe von 800 Euro für werdende Mütter eingeführt. Nun trudeln langsam Details für Zugangsvoraussetzungen ein, voraussichtlich kann der Antrag ab Anfang Mai gestellt werden. Der Antrag erfolgt online über die Versicherungsanstalt NISF/INPS und kann mit Hilfestellung des Patronats eingereicht werden.
Die Auszahlung ist an keine Einkommensgrenzen gekoppelt. Daher muss keine ISEE-Erklärung bzw. EEVE-Erklärung gemacht und vorgelegt werden!
Die einmalige Zahlung steht schwangeren Frauen zu oder Müttern, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ansässigkeit in Italien;
- Italienische Staatsbürgerschaft oder jene eines EU-Staates; Nicht-EU-Bürgerinnen, die als politische Flüchtlinge anerkannt sind, werden den italienischen Staatsbürgern gleichgesetzt;
- Nicht-EU-Bürgerinnen müssen einen regulären Aufenthaltsschein langer Dauer für den EU-Raum vorweisen bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung wegen Familienangehörigkeit eines EU-Bürgers.
Die einmalige Zahlung in der Höhe von 800 Euro steht nur dann zu, wenn eine der folgenden Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2017 besteht:
- Siebter Schwangerschaftsmonat;
- Geburt, auch vor dem Beginn des 8. Schwangerschaftsmonats;
- Adoption oder Anvertrauung (national oder international) mit entsprechendem richterlichen Dekret erlassen ab Jänner 2017.
Bei Mehrfachgeburten (Zwillingen) wird nicht der mehrfache Betrag ausbezahlt.
Der Antrag muss online an die Versicherungsanstalt NISF/INPS gestellt werden.
Es ist kein Termin vorgesehen. Der Antrag kann ab dem siebten Schwangerschaftsmonat eingereicht werden (unter Vorlage des ärztlichen Zeugnisses mit dem errechneten Geburtstermin) bzw. nach der Geburt des Kindes (mit Angabe der Personaldaten des Neugeborenen und Steuernummer).
Für die bargeldlose Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto ist das Formblatt SR163 mit Stempel und Unterschrift der Vertrauensbank notwendig.
Bei Adoption bzw. Anvertrauung muss der richterliche Bescheid vorgelegt werden.
Nicht-EU-Bürgerinnen müssen auch den gültigen Aufenthaltsschein vorlegen.
Die Auszahlung ist an keine Einkommensgrenzen gekoppelt. Daher muss keine ISEE-Erklärung bzw. EEVE-Erklärung gemacht und vorgelegt werden!
Wer hat Anrecht?
Die einmalige Zahlung steht schwangeren Frauen zu oder Müttern, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ansässigkeit in Italien;
- Italienische Staatsbürgerschaft oder jene eines EU-Staates; Nicht-EU-Bürgerinnen, die als politische Flüchtlinge anerkannt sind, werden den italienischen Staatsbürgern gleichgesetzt;
- Nicht-EU-Bürgerinnen müssen einen regulären Aufenthaltsschein langer Dauer für den EU-Raum vorweisen bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung wegen Familienangehörigkeit eines EU-Bürgers.
Wann hat man Anrecht?
Die einmalige Zahlung in der Höhe von 800 Euro steht nur dann zu, wenn eine der folgenden Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2017 besteht:
- Siebter Schwangerschaftsmonat;
- Geburt, auch vor dem Beginn des 8. Schwangerschaftsmonats;
- Adoption oder Anvertrauung (national oder international) mit entsprechendem richterlichen Dekret erlassen ab Jänner 2017.
Bei Mehrfachgeburten (Zwillingen) wird nicht der mehrfache Betrag ausbezahlt.
Wann wird der Antrag gestellt?
Der Antrag muss online an die Versicherungsanstalt NISF/INPS gestellt werden.
Es ist kein Termin vorgesehen. Der Antrag kann ab dem siebten Schwangerschaftsmonat eingereicht werden (unter Vorlage des ärztlichen Zeugnisses mit dem errechneten Geburtstermin) bzw. nach der Geburt des Kindes (mit Angabe der Personaldaten des Neugeborenen und Steuernummer).
Für die bargeldlose Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto ist das Formblatt SR163 mit Stempel und Unterschrift der Vertrauensbank notwendig.
Bei Adoption bzw. Anvertrauung muss der richterliche Bescheid vorgelegt werden.
Nicht-EU-Bürgerinnen müssen auch den gültigen Aufenthaltsschein vorlegen.