Erben und Vererben
Erben und Vererben
Rechtliche Aspekte
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Das Erbrecht ist derart komplex und umfassend, dass es generell empfehlenswert ist, sich im konkreten Fall professionell beraten zu lassen. Jeder Fall hat seine Eigenheiten, nichts kann verallgemeinert werden; jede Familien- bzw. Erbsituation muss gesondert betrachtet, eingeordnet und geregelt werden. Der nachfolgende Text dient lediglich als Überblick und Basisinformation, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Grundsätzlich stellt sich zu Lebzeiten die Frage, ob die gesetzliche Erbregelung den eigenen Wünschen entspricht oder ob eine abweichende Vermögensregelung getroffen werden soll. Jede mündige und handlungsfähige Person ist befugt, zu Lebzeiten vollkommen frei über das eigene Vermögen zu verfügen. Die gesetzlichen Einschränkungen betreffen nur die Erbfolge, also die Zeit nach dem Ableben.
Hierüber kann eine Person nicht frei bestimmen; diesbezüglich sind ihr vom Gesetzgeber Beschränkungen auferlegt. Das Erbrecht ist dann zuweilen der Grund dafür, dass Verträge angefochten und zu Fall gebracht werden. Zu Lebzeiten frei über das eigene Vermögen verfügen zu können, bedeutet also nicht, dass diese Verfügungen zwangsläufig auch nach dem Tod aufrecht bleiben!
- zu Lebzeiten mittels Vertrag und
- für den Todesfall mittels Testament geschehen.
Bei einem Vertrag treten die Rechtswirkungen in der Regel sofort ein, bei einem Testament erst nach dem Ableben des Testamentsverfassers.
Wenn jemand nicht selbst über sein Vermögen verfügt, so übernimmt nach dem Ableben der Gesetzgeber diese Regelung.
In diesem Fall bestimmt das Gesetz, wer welche Quote erbt.
In der Bestimmung der sogenannten „gesetzlichen Erben“ geht der Gesetzgeber streng nach Verwandtschaftsgrad vor (zuerst die Kinder und der Ehepartner, dann die Eltern, die Geschwister …).
Wenn jemand Zeit seines Lebens sein Vermögen oder Teile davon nicht weitergegeben hat und wenn dieser Jemand auch kein Testament verfasst hat, so bestimmt allein der Staat, wem das Vermögen nach dem Ableben zufallen soll und muss.
a) Der Verstorbene hinterlässt seine Frau und ein Kind: Das Gesetz weist hier je zur Hälfte zu.
b) Der Verstorbene hinterlässt seine Frau und zwei oder mehrere Kinder: ein Drittel erhält die Frau, zwei Drittel teilen sich die Kinder auf.
c) Der Verstorbene ist kinderlos, hinterlässt die Frau und zwei Geschwister: zwei Drittel erhält die Frau; ein Drittel teilen sich die Geschwister. (Wenn also die Ehefrau das gesamte Vermögen erben soll, müsste dies mittels Testament bestimmt werden.)
- Der hinterbliebene Lebenspartner (also nicht Ehepartner!) ist kein Verwandter und wird somit vom Gesetzgeber nicht als gesetzlicher Erbe anerkannt.
- Bei einer nichtehelichen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (= de-facto-Paare) ist Erben also nur möglich, wenn ein Testament zugunsten des Partners verfasst worden ist.
- Durch die Ehe wird der Ehepartner nicht nur zum gesetzlichen Erben, sondern sogar zum Pflichterben (siehe weiter unten).
Abgesehen von einer Ausnahmeregelung ändert eine Ehetrennung an den Erbrechten grundsätzlich nichts. Erst mit der Scheidung erlöschen diese möglichen Erbrechte. (Das Gesetz sieht zwar auch bei Geschiedenen eine Ausnahmeregelung vor, darauf wird hier aber aufgrund der seltenen Anwendbarkeit und Anwendung nicht eingegangen.)
- Dies sind jene Personen, die im Erbweg nicht ausgelassen, die nicht enterbt werden können - jene also, die etwas bekommen müssen.
- Dies sind der Ehepartner und die Kinder sowie die Eltern, falls keine Kinder vorhanden sind.
- Die Rechte eines Pflichterben starten erst mit der Erbfolge, also mit dem Ableben des Erblassers. Zuvor hat der Pflichterbe keinerlei Rechte oder Ansprüche hinsichtlich dessen Vermögens und kann dementsprechend auch nicht einschreiten.
Beispiel: Der Vater schenkt seinen Hof einem Freund. Der Sohn kann dagegen nichts unternehmen, solange der Vater lebt. Erst wenn der Vater gestorben ist, wird der Sohn zum Pflichterben und kann sich an den Hofübernehmer wenden und seinen Pflichtteil einfordern.
Der Pflichterbe muss sich gegebenenfalls selbst darum kümmern, dass seine Rechte berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber gibt lediglich die Möglichkeit dazu. Wenn also im vorangegangenen Beispiel der Sohn den Willen des Vaters respektieren und somit die Hofübergabe nicht antasten will, so bleibt es bei dieser Vermögenszuweisung.
b) Hinterlässt jemand einen Ehepartner und Eltern, aber keine eigenen Kinder, so gebührt dem Ehepartner die Hälfte und den Eltern ein Viertel des Vermögens. Ein Viertel ist wiederum frei verfügbar.
Ein Pflichterbe hat zehn Jahre Zeit, seine Rechte geltend zu machen.
Diese Rechte ergeben sich nicht nur aus dem hinterlassenen Vermögen, sondern auch aus jenem Vermögen, das der Erblasser bereits zu Lebzeiten verschenkt hat – abzüglich der hinterlassenen Schulden.
Verzichtet ein zum Erbe Berufener auf sein Erbe und hat selbst Kinder, so gehen seine Rechte automatisch auf die Kinder über. Diese haben sodann ihrerseits die Möglichkeit zu verzichten.
Ein Erbe übernimmt nicht nur das Aktiv-Vermögen, sondern auch etwaige Schulden. Er tritt als Rechtsnachfolger in die vertraglichen Verpflichtungen des Erblassers ein und haftet dabei grundsätzlich nicht nur mit dem geerbten Vermögen, sondern auch mit dem eigenen Vermögen. Durch einen Erbverzicht wird man automatisch von eventuellen Schulden des Erblassers befreit.
Das Gesetz sieht besondere Möglichkeiten vor, um diese Verpflichtung zumindest auf das geerbte Vermögen zu begrenzen (sogenannte „Erbschaftsannahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung“). Diese Vorkehrung ist für minderjährige Erben zwingend vorgesehen.
Für den hinterbliebenen Ehepartner sieht das Gesetz das lebenslange Wohnrecht in der ehelichen Wohnung mit Benützung der dortigen Einrichtung vor – unabhängig davon, wer diese Wohnung erbt.
Hat der Verstorbene Immobiliar-Vermögen hinterlassen, so müssen die Erben dieses Vermögen dem Staat melden und die anfallenden Steuern begleichen („Erbschaftsmeldung“).
Für Immobilien (also etwa Wohnung, Haus, Grundstück) benötigen die Erben einen „Erbschein“, womit das zuständige Landesgericht bestätigt, wer was erhält. Mit diesem Erbschein kann schließlich die Umschreibung bei Grundbuch und Kataster durchgeführt werden.
Erfährt eine Bank vom Ableben eines Kontoinhabers, muss sie dessen Konto sperren. Die Bank muss dann so lange warten, bis die Erben den Nachweis der erledigten Erbschaftsmeldung (siehe oben) erbracht haben. Die Bank zahlt dann aus bzw. verteilt, wenn keine Zweifel hinsichtlich der Begünstigten bestehen. Bestehen Zweifel, so kann die Bank einen Erbschein verlangen.
2. Information an alle Pflichterben und testamentarisch Begünstigten,
3. Erbschaftsmeldung und Steuerzahlung bei der Agentur der Einnahmen,
4. Erbschein, ausgestellt vom örtlich zuständigen Landesgericht,
5. Umschreibung der Immobilien in Grundbuch und Katasteramt.
Hierüber kann eine Person nicht frei bestimmen; diesbezüglich sind ihr vom Gesetzgeber Beschränkungen auferlegt. Das Erbrecht ist dann zuweilen der Grund dafür, dass Verträge angefochten und zu Fall gebracht werden. Zu Lebzeiten frei über das eigene Vermögen verfügen zu können, bedeutet also nicht, dass diese Verfügungen zwangsläufig auch nach dem Tod aufrecht bleiben!
Regelung des Vermögens
Die selbstbestimmte Regelung des eigenen Vermögens kann- zu Lebzeiten mittels Vertrag und
- für den Todesfall mittels Testament geschehen.
Bei einem Vertrag treten die Rechtswirkungen in der Regel sofort ein, bei einem Testament erst nach dem Ableben des Testamentsverfassers.
Wenn jemand nicht selbst über sein Vermögen verfügt, so übernimmt nach dem Ableben der Gesetzgeber diese Regelung.
In diesem Fall bestimmt das Gesetz, wer welche Quote erbt.
In der Bestimmung der sogenannten „gesetzlichen Erben“ geht der Gesetzgeber streng nach Verwandtschaftsgrad vor (zuerst die Kinder und der Ehepartner, dann die Eltern, die Geschwister …).
Wenn jemand Zeit seines Lebens sein Vermögen oder Teile davon nicht weitergegeben hat und wenn dieser Jemand auch kein Testament verfasst hat, so bestimmt allein der Staat, wem das Vermögen nach dem Ableben zufallen soll und muss.
Wenn es kein Testament gibt:
Einige Beispiele für die gesetzliche Regelung bei Fehlen eines Testamentes:a) Der Verstorbene hinterlässt seine Frau und ein Kind: Das Gesetz weist hier je zur Hälfte zu.
b) Der Verstorbene hinterlässt seine Frau und zwei oder mehrere Kinder: ein Drittel erhält die Frau, zwei Drittel teilen sich die Kinder auf.
c) Der Verstorbene ist kinderlos, hinterlässt die Frau und zwei Geschwister: zwei Drittel erhält die Frau; ein Drittel teilen sich die Geschwister. (Wenn also die Ehefrau das gesamte Vermögen erben soll, müsste dies mittels Testament bestimmt werden.)
Eheliche und nichteheliche Gemeinschaft
Hierbei ergeben sich bedeutende Unterschiede zwischen der Erbschaftsregelung bei ehelichen und jener bei nichtehelichen Gemeinschaften:- Der hinterbliebene Lebenspartner (also nicht Ehepartner!) ist kein Verwandter und wird somit vom Gesetzgeber nicht als gesetzlicher Erbe anerkannt.
- Bei einer nichtehelichen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (= de-facto-Paare) ist Erben also nur möglich, wenn ein Testament zugunsten des Partners verfasst worden ist.
- Durch die Ehe wird der Ehepartner nicht nur zum gesetzlichen Erben, sondern sogar zum Pflichterben (siehe weiter unten).
Abgesehen von einer Ausnahmeregelung ändert eine Ehetrennung an den Erbrechten grundsätzlich nichts. Erst mit der Scheidung erlöschen diese möglichen Erbrechte. (Das Gesetz sieht zwar auch bei Geschiedenen eine Ausnahmeregelung vor, darauf wird hier aber aufgrund der seltenen Anwendbarkeit und Anwendung nicht eingegangen.)
Die Pflichterben
Das Erbrecht bestimmt einzelne Personenkategorien zu sogenannten „Pflichterben“.- Dies sind jene Personen, die im Erbweg nicht ausgelassen, die nicht enterbt werden können - jene also, die etwas bekommen müssen.
- Dies sind der Ehepartner und die Kinder sowie die Eltern, falls keine Kinder vorhanden sind.
- Die Rechte eines Pflichterben starten erst mit der Erbfolge, also mit dem Ableben des Erblassers. Zuvor hat der Pflichterbe keinerlei Rechte oder Ansprüche hinsichtlich dessen Vermögens und kann dementsprechend auch nicht einschreiten.
Beispiel: Der Vater schenkt seinen Hof einem Freund. Der Sohn kann dagegen nichts unternehmen, solange der Vater lebt. Erst wenn der Vater gestorben ist, wird der Sohn zum Pflichterben und kann sich an den Hofübernehmer wenden und seinen Pflichtteil einfordern.
Der Pflichterbe muss sich gegebenenfalls selbst darum kümmern, dass seine Rechte berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber gibt lediglich die Möglichkeit dazu. Wenn also im vorangegangenen Beispiel der Sohn den Willen des Vaters respektieren und somit die Hofübergabe nicht antasten will, so bleibt es bei dieser Vermögenszuweisung.
Beispiele für Pflichterbteilsquoten:
a) Hinterlässt jemand einen Ehepartner und zwei oder mehrere Kinder, so hat der Ehepartner Anspruch auf ein Viertel und die Kinder (gemeinsam) auf die Hälfte. Das verbleibende Viertel ist frei verfügbar, kann also beliebig zugewiesen werden.b) Hinterlässt jemand einen Ehepartner und Eltern, aber keine eigenen Kinder, so gebührt dem Ehepartner die Hälfte und den Eltern ein Viertel des Vermögens. Ein Viertel ist wiederum frei verfügbar.
Ein Pflichterbe hat zehn Jahre Zeit, seine Rechte geltend zu machen.
Diese Rechte ergeben sich nicht nur aus dem hinterlassenen Vermögen, sondern auch aus jenem Vermögen, das der Erblasser bereits zu Lebzeiten verschenkt hat – abzüglich der hinterlassenen Schulden.
Recht auf Erbschaft zu verzichten
Jeder Erbe – egal ob Pflichterbe, gesetzlicher oder testamentarischer Erbe – hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, also darauf zu verzichten. Allerdings erst nach dem Ableben des Erblassers. Vorher gibt es kein Recht auf das Erbe und somit auch noch nichts, worauf man verzichten könnte.Verzichtet ein zum Erbe Berufener auf sein Erbe und hat selbst Kinder, so gehen seine Rechte automatisch auf die Kinder über. Diese haben sodann ihrerseits die Möglichkeit zu verzichten.
Ein Erbe übernimmt nicht nur das Aktiv-Vermögen, sondern auch etwaige Schulden. Er tritt als Rechtsnachfolger in die vertraglichen Verpflichtungen des Erblassers ein und haftet dabei grundsätzlich nicht nur mit dem geerbten Vermögen, sondern auch mit dem eigenen Vermögen. Durch einen Erbverzicht wird man automatisch von eventuellen Schulden des Erblassers befreit.
Das Gesetz sieht besondere Möglichkeiten vor, um diese Verpflichtung zumindest auf das geerbte Vermögen zu begrenzen (sogenannte „Erbschaftsannahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung“). Diese Vorkehrung ist für minderjährige Erben zwingend vorgesehen.
Für den hinterbliebenen Ehepartner sieht das Gesetz das lebenslange Wohnrecht in der ehelichen Wohnung mit Benützung der dortigen Einrichtung vor – unabhängig davon, wer diese Wohnung erbt.
Was ist nach dem Ableben zu tun?
Aus rechtlicher Sicht ist zuerst festzustellen, ob die verstorbene Person ein Testament hinterlassen hat. Wenn ja, ist selbiges zu einem Notar zu bringen, damit dieser das Testament „veröffentlicht“. Diese „Veröffentlichung“ ist ein formeller Akt, bei welchem das Originaltestament vom Notar vor Zeugen für rechtswirksam erklärt wird.Hat der Verstorbene Immobiliar-Vermögen hinterlassen, so müssen die Erben dieses Vermögen dem Staat melden und die anfallenden Steuern begleichen („Erbschaftsmeldung“).
Für Immobilien (also etwa Wohnung, Haus, Grundstück) benötigen die Erben einen „Erbschein“, womit das zuständige Landesgericht bestätigt, wer was erhält. Mit diesem Erbschein kann schließlich die Umschreibung bei Grundbuch und Kataster durchgeführt werden.
Erfährt eine Bank vom Ableben eines Kontoinhabers, muss sie dessen Konto sperren. Die Bank muss dann so lange warten, bis die Erben den Nachweis der erledigten Erbschaftsmeldung (siehe oben) erbracht haben. Die Bank zahlt dann aus bzw. verteilt, wenn keine Zweifel hinsichtlich der Begünstigten bestehen. Bestehen Zweifel, so kann die Bank einen Erbschein verlangen.
Standardablauf
1. Veröffentlichung des Testaments bei einem Notar,2. Information an alle Pflichterben und testamentarisch Begünstigten,
3. Erbschaftsmeldung und Steuerzahlung bei der Agentur der Einnahmen,
4. Erbschein, ausgestellt vom örtlich zuständigen Landesgericht,
5. Umschreibung der Immobilien in Grundbuch und Katasteramt.
Text und Foto: Hans Telser