Erben und Vererben
Das Testament
Den letzten Willen rechtzeitig regeln
Beispiel eines handschriftlich verfassten Testaments
Das Testament ist ein Instrument, mit dem geregelt werden kann, wer einmal was bekommen soll. Das Testament wird erst nach dem Ableben des Erblassers unwiderruflich und rechtswirksam.
Hans Telser
Rechtsanwalt in Lana
Rechtsanwalt in Lana
Was ist ein Testament?
Das Testament ist ein Schriftstück, mit welchem eine Person Verfügungen erlässt, welche nach ihrem Ableben durchzuführen sind. Mit einem Testament kann eine Person das eigene Vermögen verteilen, Schulden anerkennen oder erlassen, außereheliche Kinder anerkennen, die eigene Einäscherung verfügen, eine Organspende anordnen, u.v.a.
Das Testament ist einseitig, also nur von einer einzigen Person verfasst.
Dementsprechend sollte diese Person auch nur das schreiben, was sie selbst will und wovon sie selbst überzeugt ist (also nicht das, was andere erwarten oder gar einfordern!).
Niemand sonst darf etwas hinzuschreiben. Gemeinsam verfasste Testamente (etwa von zwei Ehepartnern) sind in Italien nicht zulässig.
Wesentliche Elemente sind also:
- das handschriftliche Verfassen,
- das Datum,
- die Unterschrift.
Nur wenn jemand nicht in der Lage ist, selbst zu schreiben, muss er das Testament bei einem Notar erstellen lassen („öffentliches Testament“).
Es gibt zusätzlich noch die Varianten des geheimen Testaments (Art. 604 ZGB) sowie der speziellen Testamente (Art. 609 bis 619 ZGB); von diesen Formen wird allerdings wenig Gebrauch gemacht.
Ein „mündliches Testament“ ist nicht zulässig. Mündliche Äußerungen, etwa am Sterbebett oder mündliche Versprechungen sind rechtlich vollkommen bedeutungslos. Leider sind in der Praxis immer wieder gerade ältere Leute der Meinung, mit einem mündlichen Versprechen („jemandem etwas verheißen“) wäre es bereits getan.
Wenn jemand einen einzigen Erben oder einen Haupterben ernennen will, wird in der Rechtssprache gerne der Ausdruck „Universalerbe“ verwendet. Mit der Einsetzung eines Universalerben ernennt ein Erblasser einen Rechtsnachfolger, der so viel an Rechten und Vermögen übernimmt, wie gesetzlich möglich ist.
In jedem Fall ist es notwendig, dass nicht nur der Testamentsverfasser, sondern auch die Begünstigten genau identifiziert werden können. Im Idealfall sollten also der volle Name und die Geburtsdaten angeführt werden. Wenn jemand aber beispielsweise nur einen Sohn hat und schreibt „Meinen Hof kriegt mein Bub.“, so ist auch das ausreichend klar und unmissverständlich.
Ist Vermögen vorhanden, sollte das Verfassen eines Testaments ernsthaft in Erwägung gezogen werden – auch dann, wenn man noch jung und gesund ist. Man muss sich dabei vor Augen halten, dass man dieses Testament ja auch jederzeit widerrufen oder vernichten kann oder dass man ein neues schreiben kann.
Die Schwierigkeit der Wahl des richtigen Zeitpunkts der Vermögensübergabe stellt sich somit nur für die vertragliche Regelung; mit der bloßen Testamentsabfassung hat man sich noch von keinem Vermögenswert getrennt und kann jederzeit etwas anderes bestimmen.
Vermögensregelungen (per Vertrag oder per Testament) geben grundsätzlich Klarheit und helfen wesentlich dabei, Probleme, und damit Streitigkeiten, unwahrscheinlicher zu machen. Vermögensregelungen dienen zuweilen aber auch dem Zweck der Kosten- und Steuerersparnis.
Vom Nichtstun, Verdrängen und ständigen Aufschieben wird abgeraten. Gerade ältere Menschen sind zumeist regelrecht erleichtert, wenn sie endlich alles geregelt haben; erfahrungsgemäß fallen Entscheidungen mit zunehmendem Alter auch zunehmend schwerer.
(umgangssprachlich spricht man davon, „den Besitz zu überschreiben“).Man kann bereits zu Lebzeiten das eigene Vermögen übertragen: etwa den Hof übergeben, die Wiesen verschenken oder die Wohnung verkaufen und den diesbezüglichen Verkaufserlös weitergeben. Oder man kann das Geld an die Kinder überweisen u.v.a.m. Möchte man einen dieser Schritte setzen und sich von seinem Vermögen bereits zu Lebzeiten trennen, sollte man sich unbedingt selbst ausreichend absichern (etwa unter Einbehalt eines lebenslänglichen Wohnrechtes oder eines Fruchtgenussrechtes oder aber gegen Vereinbarung einer jährlichen Zahlung).
Es ist nämlich moralisch unzumutbar, dass jemand irgendwann zum Bittsteller bei den eigenen Kindern werden muss, nur weil er ihnen bereits frühzeitig alles überschrieben hat.
In der Praxis werden allerdings immer wieder familieninterne Vereinbarungen abgeschlossen, in denen „vorvertraglich“ geklärt wird, wer was erhalten wird, und in denen alle Familienmitglieder ausdrücklich bestätigen, damit einverstanden zu sein – heute und auch zukünftig. Derartige Vereinbarungen stehen zwar in Kontrast zum gesetzlichen Verbot von Erbvereinbarungen, sind aber in ihrer praktischen Bedeutung und Auswirkung dennoch beachtlich.
Durch Sondergesetze sind ähnliche Vereinbarungen vom Gesetzgeber explizit vorgesehen und toleriert („Familienvertrag“ bei Betriebsübergabe).
Eine vertragliche Regelung sollte im Idealfall durch eine testamentarische Verfügung bestätigt werden. So ist der Wille des Erblassers doppelt klar positioniert (Vertrag und Testament). Würde z.B. der Vertrag angefochten werden oder wegen eines Formmangels zu Fall kommen, verbliebe immer noch die testamentarische Verfügung als Sicherheit.
Generell empfiehlt sich eine lebzeitige Regelung durch Eigentumsübertragung (also der Abschluss eines Vertrages bei gleichzeitiger entsprechender Absicherung!). Dies schafft Beruhigung für den morgigen Erblasser und Klarheit für die Erben. Die Schwierigkeit liegt in der Praxis meist darin, den richtigen Zeitpunkt zum Überschreiben zu finden. Das „Auslassen“ kostet zuweilen eine riesige Überwindung und bedeutet dann aber zumeist eine große Erleichterung. Ein Vertrag ist nämlich in der Regel für den Schenker unwiderruflich und definitiv. „Überschrieben ist überschrieben!“
Daher soll nur bei voller Überzeugung der Vertrag unterzeichnet und das Vermögen übertragen werden. Niemand soll sich zur Unterzeichnung eines Vertrages oder zum Verfassen eines Testamentes drängen lassen. Jeder soll vollkommen frei über sein eigenes Vermögen bestimmen.
b) Testament
Wer noch nicht „auslassen“, aber zumindest alles regeln möchte, kann ein Testament verfassen und mit diesem Instrument regeln, wer einmal was bekommen soll. Dieses Testament wird erst nach dem Ableben des Erblassers unwiderruflich und rechtswirksam.
Das Testament ist einseitig, also nur von einer einzigen Person verfasst.
Dementsprechend sollte diese Person auch nur das schreiben, was sie selbst will und wovon sie selbst überzeugt ist (also nicht das, was andere erwarten oder gar einfordern!).
Wie wird ein Testament verfasst?
Die gängigste und einfachste Form ist das „eigenhändige Testament“. Die Erstellung eines solchen rechtsgültigen Testaments ist mit keinerlei Kosten verbunden. Es genügt, ein leeres Blatt Papier zur Hand zu nehmen und darauf handschriftlich festzuhalten, was man verfügen möchte. Anschließend folgen das Datum und schließlich die Unterschrift.Niemand sonst darf etwas hinzuschreiben. Gemeinsam verfasste Testamente (etwa von zwei Ehepartnern) sind in Italien nicht zulässig.
Wesentliche Elemente sind also:
- das handschriftliche Verfassen,
- das Datum,
- die Unterschrift.
Nur wenn jemand nicht in der Lage ist, selbst zu schreiben, muss er das Testament bei einem Notar erstellen lassen („öffentliches Testament“).
Es gibt zusätzlich noch die Varianten des geheimen Testaments (Art. 604 ZGB) sowie der speziellen Testamente (Art. 609 bis 619 ZGB); von diesen Formen wird allerdings wenig Gebrauch gemacht.
Ein „mündliches Testament“ ist nicht zulässig. Mündliche Äußerungen, etwa am Sterbebett oder mündliche Versprechungen sind rechtlich vollkommen bedeutungslos. Leider sind in der Praxis immer wieder gerade ältere Leute der Meinung, mit einem mündlichen Versprechen („jemandem etwas verheißen“) wäre es bereits getan.
Wenn jemand einen einzigen Erben oder einen Haupterben ernennen will, wird in der Rechtssprache gerne der Ausdruck „Universalerbe“ verwendet. Mit der Einsetzung eines Universalerben ernennt ein Erblasser einen Rechtsnachfolger, der so viel an Rechten und Vermögen übernimmt, wie gesetzlich möglich ist.
In jedem Fall ist es notwendig, dass nicht nur der Testamentsverfasser, sondern auch die Begünstigten genau identifiziert werden können. Im Idealfall sollten also der volle Name und die Geburtsdaten angeführt werden. Wenn jemand aber beispielsweise nur einen Sohn hat und schreibt „Meinen Hof kriegt mein Bub.“, so ist auch das ausreichend klar und unmissverständlich.
Verwahrung des Testaments?
Das Testament kann jeder selbst zu Hause verwahren, wovon allerdings abgeraten wird. Zum einen könnte das Testament dann dermaßen gut versteckt sein, dass es schlichtweg nicht gefunden wird, zum anderen besteht eventuell sogar die Gefahr, dass es eine Person findet, die mit dem Inhalt nicht einverstanden ist (auch in diesem Fall taucht das Testament dann „offiziell“ einfach nicht mehr auf). Das Testament sollte einer Vertrauensperson überlassen werden (Verwandte, Notar oder Anwalt).
Gültigkeit des Testaments?
Jede volljährige, zurechnungsfähige Person kann ein Testament verfassen. Dabei gilt, dass ein Testament zu Lebzeiten jederzeit widerrufen werden kann. Schreibt eine Person im Laufe ihres Lebens mehrere Testamente, die sich widersprechen, so gilt stets das letzte Testament. Wichtig ist, dass das Testament den freien Willen des Erblassers, der Erblasserin darstellt. Ein unter Zwang geschriebenes Testament ist anfechtbar.
Rechtzeitig an die Regelung des eigenen Vermögens denken
Grundsätzlich wird die Empfehlung gegeben, rechtzeitig an die Regelung des eigenen Vermögens zu denken.Ist Vermögen vorhanden, sollte das Verfassen eines Testaments ernsthaft in Erwägung gezogen werden – auch dann, wenn man noch jung und gesund ist. Man muss sich dabei vor Augen halten, dass man dieses Testament ja auch jederzeit widerrufen oder vernichten kann oder dass man ein neues schreiben kann.
Die Schwierigkeit der Wahl des richtigen Zeitpunkts der Vermögensübergabe stellt sich somit nur für die vertragliche Regelung; mit der bloßen Testamentsabfassung hat man sich noch von keinem Vermögenswert getrennt und kann jederzeit etwas anderes bestimmen.
Vermögensregelungen (per Vertrag oder per Testament) geben grundsätzlich Klarheit und helfen wesentlich dabei, Probleme, und damit Streitigkeiten, unwahrscheinlicher zu machen. Vermögensregelungen dienen zuweilen aber auch dem Zweck der Kosten- und Steuerersparnis.
Vom Nichtstun, Verdrängen und ständigen Aufschieben wird abgeraten. Gerade ältere Menschen sind zumeist regelrecht erleichtert, wenn sie endlich alles geregelt haben; erfahrungsgemäß fallen Entscheidungen mit zunehmendem Alter auch zunehmend schwerer.
Was kann im Hinblick auf das Ableben getan werden?
a) Vertrag(umgangssprachlich spricht man davon, „den Besitz zu überschreiben“).Man kann bereits zu Lebzeiten das eigene Vermögen übertragen: etwa den Hof übergeben, die Wiesen verschenken oder die Wohnung verkaufen und den diesbezüglichen Verkaufserlös weitergeben. Oder man kann das Geld an die Kinder überweisen u.v.a.m. Möchte man einen dieser Schritte setzen und sich von seinem Vermögen bereits zu Lebzeiten trennen, sollte man sich unbedingt selbst ausreichend absichern (etwa unter Einbehalt eines lebenslänglichen Wohnrechtes oder eines Fruchtgenussrechtes oder aber gegen Vereinbarung einer jährlichen Zahlung).
Es ist nämlich moralisch unzumutbar, dass jemand irgendwann zum Bittsteller bei den eigenen Kindern werden muss, nur weil er ihnen bereits frühzeitig alles überschrieben hat.
„Erbabsprachen“,
also Vereinbarungen mit und zwischen den zukünftigen Erben, sind in Italien verboten. So könnte z.B. der Sohn nicht zu Lebzeiten des Vaters auf dessen Erbe verzichten bzw. wenn er dies tun würde, so wäre dieser sein Verzicht unwirksam.In der Praxis werden allerdings immer wieder familieninterne Vereinbarungen abgeschlossen, in denen „vorvertraglich“ geklärt wird, wer was erhalten wird, und in denen alle Familienmitglieder ausdrücklich bestätigen, damit einverstanden zu sein – heute und auch zukünftig. Derartige Vereinbarungen stehen zwar in Kontrast zum gesetzlichen Verbot von Erbvereinbarungen, sind aber in ihrer praktischen Bedeutung und Auswirkung dennoch beachtlich.
Durch Sondergesetze sind ähnliche Vereinbarungen vom Gesetzgeber explizit vorgesehen und toleriert („Familienvertrag“ bei Betriebsübergabe).
Eine vertragliche Regelung sollte im Idealfall durch eine testamentarische Verfügung bestätigt werden. So ist der Wille des Erblassers doppelt klar positioniert (Vertrag und Testament). Würde z.B. der Vertrag angefochten werden oder wegen eines Formmangels zu Fall kommen, verbliebe immer noch die testamentarische Verfügung als Sicherheit.
Generell empfiehlt sich eine lebzeitige Regelung durch Eigentumsübertragung (also der Abschluss eines Vertrages bei gleichzeitiger entsprechender Absicherung!). Dies schafft Beruhigung für den morgigen Erblasser und Klarheit für die Erben. Die Schwierigkeit liegt in der Praxis meist darin, den richtigen Zeitpunkt zum Überschreiben zu finden. Das „Auslassen“ kostet zuweilen eine riesige Überwindung und bedeutet dann aber zumeist eine große Erleichterung. Ein Vertrag ist nämlich in der Regel für den Schenker unwiderruflich und definitiv. „Überschrieben ist überschrieben!“
Daher soll nur bei voller Überzeugung der Vertrag unterzeichnet und das Vermögen übertragen werden. Niemand soll sich zur Unterzeichnung eines Vertrages oder zum Verfassen eines Testamentes drängen lassen. Jeder soll vollkommen frei über sein eigenes Vermögen bestimmen.
b) Testament
Wer noch nicht „auslassen“, aber zumindest alles regeln möchte, kann ein Testament verfassen und mit diesem Instrument regeln, wer einmal was bekommen soll. Dieses Testament wird erst nach dem Ableben des Erblassers unwiderruflich und rechtswirksam.
Text und Foto: Hans Telser