Erben und Vererben

Erben und Vererben

Rechtliche Aspekte
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Das Erbrecht ist derart komplex und umfassend, dass es generell empfehlenswert ist, sich im konkreten Fall professionell beraten zu lassen. Jeder Fall hat seine Eigenheiten, nichts kann verallgemeinert werden; jede Familien- bzw. Erbsituation muss gesondert betrachtet, eingeordnet und geregelt werden. Der nachfolgende Text dient lediglich als Überblick und Basisinformation, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Grundsätzlich stellt sich zu Lebzeiten die Frage, ob die gesetzliche Erbregelung den eigenen Wünschen entspricht oder ob eine abweichende Vermögensregelung getroffen werden soll. Jede mündige und handlungsfähige Person ist befugt, zu Lebzeiten vollkommen frei über das eigene Vermögen zu verfügen. Die gesetzlichen Einschränkungen betreffen nur die Erbfolge, also die Zeit nach dem Ableben.
Hierüber kann eine Person nicht frei bestimmen; diesbezüglich sind ihr vom Gesetzgeber Beschränkungen auferlegt. Das Erbrecht ist dann zuweilen der Grund dafür, dass Verträge angefochten und zu Fall gebracht werden. Zu Lebzeiten frei über das eigene Vermögen verfügen zu können, bedeutet also nicht, dass diese Verfügungen zwangsläufig auch nach dem Tod aufrecht bleiben!
Regelung des Vermögens
Die selbstbestimmte Regelung des eigenen Vermögens kann

- zu Lebzeiten mittels Vertrag und
- für den Todesfall mittels Testament geschehen.

Bei einem Vertrag treten die Rechtswirkungen in der Regel sofort ein, bei einem Testament erst nach dem Ableben des Testamentsverfassers.
Wenn jemand nicht selbst über sein Vermögen verfügt, so übernimmt nach dem Ableben der Gesetzgeber diese Regelung.
In diesem Fall bestimmt das Gesetz, wer welche Quote erbt.
In der Bestimmung der sogenannten „gesetzlichen Erben“ geht der Gesetzgeber streng nach Verwandtschaftsgrad vor (zuerst die Kinder und der Ehepartner, dann die Eltern, die Geschwister …).
Wenn jemand Zeit seines Lebens sein Vermögen oder Teile davon nicht weitergegeben hat und wenn dieser Jemand auch kein Testament verfasst hat, so bestimmt allein der Staat, wem das Vermögen nach dem Ableben zufallen soll und muss.
Wenn es kein Testament gibt:
Einige Beispiele für die gesetzliche Regelung bei Fehlen eines Testamentes:
a) Der Verstorbene hinterlässt seine Frau und ein Kind: Das Gesetz weist hier je zur Hälfte zu.
b) Der Verstorbene hinterlässt seine Frau und zwei oder mehrere Kinder: ein Drittel erhält die Frau, zwei Drittel teilen sich die Kinder auf.
c) Der Verstorbene ist kinderlos, hinterlässt die Frau und zwei Geschwister: zwei Drittel erhält die Frau; ein Drittel teilen sich die Geschwister. (Wenn also die Ehefrau das gesamte Vermögen erben soll, müsste dies mittels Testament bestimmt werden.)
Eheliche und nichteheliche Gemeinschaft
Hierbei ergeben sich bedeutende Unterschiede zwischen der Erbschaftsregelung bei ehelichen und jener bei nichtehelichen Gemeinschaften:
- Der hinterbliebene Lebenspartner (also nicht Ehepartner!) ist kein Verwandter und wird somit vom Gesetzgeber nicht als gesetzlicher Erbe anerkannt.
- Bei einer nichtehelichen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (= de-facto-Paare) ist Erben also nur möglich, wenn ein Testament zugunsten des Partners verfasst worden ist.
- Durch die Ehe wird der Ehepartner nicht nur zum gesetzlichen Erben, sondern sogar zum Pflichterben (siehe weiter unten).
Abgesehen von einer Ausnahmeregelung ändert eine Ehetrennung an den Erbrechten grundsätzlich nichts. Erst mit der Scheidung erlöschen diese möglichen Erbrechte. (Das Gesetz sieht zwar auch bei Geschiedenen eine Ausnahmeregelung vor, darauf wird hier aber aufgrund der seltenen Anwendbarkeit und Anwendung nicht eingegangen.)
Die Pflichterben
Das Erbrecht bestimmt einzelne Personenkategorien zu sogenannten „Pflichterben“.
- Dies sind jene Personen, die im Erbweg nicht ausgelassen, die nicht enterbt werden können - jene also, die etwas bekommen müssen.
- Dies sind der Ehepartner und die Kinder sowie die Eltern, falls keine Kinder vorhanden sind.
- Die Rechte eines Pflichterben starten erst mit der Erbfolge, also mit dem Ableben des Erblassers. Zuvor hat der Pflichterbe keinerlei Rechte oder Ansprüche hinsichtlich dessen Vermögens und kann dementsprechend auch nicht einschreiten.

Beispiel: Der Vater schenkt seinen Hof einem Freund. Der Sohn kann dagegen nichts unternehmen, solange der Vater lebt. Erst wenn der Vater gestorben ist, wird der Sohn zum Pflichterben und kann sich an den Hofübernehmer wenden und seinen Pflichtteil einfordern.
Der Pflichterbe muss sich gegebenenfalls selbst darum kümmern, dass seine Rechte berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber gibt lediglich die Möglichkeit dazu. Wenn also im vorangegangenen Beispiel der Sohn den Willen des Vaters respektieren und somit die Hofübergabe nicht antasten will, so bleibt es bei dieser Vermögenszuweisung.
Beispiele für Pflichterbteilsquoten:
a) Hinterlässt jemand einen Ehepartner und zwei oder mehrere Kinder, so hat der Ehepartner Anspruch auf ein Viertel und die Kinder (gemeinsam) auf die Hälfte. Das verbleibende Viertel ist frei verfügbar, kann also beliebig zugewiesen werden.
b) Hinterlässt jemand einen Ehepartner und Eltern, aber keine eigenen Kinder, so gebührt dem Ehepartner die Hälfte und den Eltern ein Viertel des Vermögens. Ein Viertel ist wiederum frei verfügbar.

Ein Pflichterbe hat zehn Jahre Zeit, seine Rechte geltend zu machen.
Diese Rechte ergeben sich nicht nur aus dem hinterlassenen Vermögen, sondern auch aus jenem Vermögen, das der Erblasser bereits zu Lebzeiten verschenkt hat – abzüglich der hinterlassenen Schulden.
Recht auf Erbschaft zu verzichten
Jeder Erbe – egal ob Pflichterbe, gesetzlicher oder testamentarischer Erbe – hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, also darauf zu verzichten. Allerdings erst nach dem Ableben des Erblassers. Vorher gibt es kein Recht auf das Erbe und somit auch noch nichts, worauf man verzichten könnte.
Verzichtet ein zum Erbe Berufener auf sein Erbe und hat selbst Kinder, so gehen seine Rechte automatisch auf die Kinder über. Diese haben sodann ihrerseits die Möglichkeit zu verzichten.
Ein Erbe übernimmt nicht nur das Aktiv-Vermögen, sondern auch etwaige Schulden. Er tritt als Rechtsnachfolger in die vertraglichen Verpflichtungen des Erblassers ein und haftet dabei grundsätzlich nicht nur mit dem geerbten Vermögen, sondern auch mit dem eigenen Vermögen. Durch einen Erbverzicht wird man automatisch von eventuellen Schulden des Erblassers befreit.
Das Gesetz sieht besondere Möglichkeiten vor, um diese Verpflichtung zumindest auf das geerbte Vermögen zu begrenzen (sogenannte „Erbschaftsannahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung“). Diese Vorkehrung ist für minderjährige Erben zwingend vorgesehen.
Für den hinterbliebenen Ehepartner sieht das Gesetz das lebenslange Wohnrecht in der ehelichen Wohnung mit Benützung der dortigen Einrichtung vor – unabhängig davon, wer diese Wohnung erbt.
Was ist nach dem Ableben zu tun?
Aus rechtlicher Sicht ist zuerst festzustellen, ob die verstorbene Person ein Testament hinterlassen hat. Wenn ja, ist selbiges zu einem Notar zu bringen, damit dieser das Testament „veröffentlicht“. Diese „Veröffentlichung“ ist ein formeller Akt, bei welchem das Originaltestament vom Notar vor Zeugen für rechtswirksam erklärt wird.
Hat der Verstorbene Immobiliar-Vermögen hinterlassen, so müssen die Erben dieses Vermögen dem Staat melden und die anfallenden Steuern begleichen („Erbschaftsmeldung“).
Für Immobilien (also etwa Wohnung, Haus, Grundstück) benötigen die Erben einen „Erbschein“, womit das zuständige Landesgericht bestätigt, wer was erhält. Mit diesem Erbschein kann schließlich die Umschreibung bei Grundbuch und Kataster durchgeführt werden.
Erfährt eine Bank vom Ableben eines Kontoinhabers, muss sie dessen Konto sperren. Die Bank muss dann so lange warten, bis die Erben den Nachweis der erledigten Erbschaftsmeldung (siehe oben) erbracht haben. Die Bank zahlt dann aus bzw. verteilt, wenn keine Zweifel hinsichtlich der Begünstigten bestehen. Bestehen Zweifel, so kann die Bank einen Erbschein verlangen.
Standardablauf
1. Veröffentlichung des Testaments bei einem Notar,
2. Information an alle Pflichterben und testamentarisch Begünstigten,
3. Erbschaftsmeldung und Steuerzahlung bei der Agentur der Einnahmen,
4. Erbschein, ausgestellt vom örtlich zuständigen Landesgericht,
5. Umschreibung der Immobilien in Grundbuch und Katasteramt.
Text und Foto: Hans Telser

Erben und Vererben

Das Testament

Den letzten Willen rechtzeitig regeln
Beispiel eines handschriftlich verfassten Testaments
Das Testament ist ein Instrument, mit dem geregelt werden kann, wer einmal was bekommen soll. Das Testament wird erst nach dem Ableben des Erblassers unwiderruflich und rechtswirksam.
Hans Telser
Rechtsanwalt in Lana
Was ist ein Testament?
Das Testament ist ein Schriftstück, mit welchem eine Person Verfügungen erlässt, welche nach ihrem Ableben durchzuführen sind. Mit einem Testament kann eine Person das eigene Vermögen verteilen, Schulden anerkennen oder erlassen, außereheliche Kinder anerkennen, die eigene Einäscherung verfügen, eine Organspende anordnen, u.v.a.
Das Testament ist einseitig, also nur von einer einzigen Person verfasst.
Dementsprechend sollte diese Person auch nur das schreiben, was sie selbst will und wovon sie selbst überzeugt ist (also nicht das, was andere erwarten oder gar einfordern!).
Wie wird ein Testament verfasst?
Die gängigste und einfachste Form ist das „eigenhändige Testament“. Die Erstellung eines solchen rechtsgültigen Testaments ist mit keinerlei Kosten verbunden. Es genügt, ein leeres Blatt Papier zur Hand zu nehmen und darauf handschriftlich festzuhalten, was man verfügen möchte. Anschließend folgen das Datum und schließlich die Unterschrift.
Niemand sonst darf etwas hinzuschreiben. Gemeinsam verfasste Testamente (etwa von zwei Ehepartnern) sind in Italien nicht zulässig.
Wesentliche Elemente sind also:
- das handschriftliche Verfassen,
- das Datum,
- die Unterschrift.

Nur wenn jemand nicht in der Lage ist, selbst zu schreiben, muss er das Testament bei einem Notar erstellen lassen („öffentliches Testament“).
Es gibt zusätzlich noch die Varianten des geheimen Testaments (Art. 604 ZGB) sowie der speziellen Testamente (Art. 609 bis 619 ZGB); von diesen Formen wird allerdings wenig Gebrauch gemacht.
Ein „mündliches Testament“ ist nicht zulässig. Mündliche Äußerungen, etwa am Sterbebett oder mündliche Versprechungen sind rechtlich vollkommen bedeutungslos. Leider sind in der Praxis immer wieder gerade ältere Leute der Meinung, mit einem mündlichen Versprechen („jemandem etwas verheißen“) wäre es bereits getan.
Wenn jemand einen einzigen Erben oder einen Haupterben ernennen will, wird in der Rechtssprache gerne der Ausdruck „Universalerbe“ verwendet. Mit der Einsetzung eines Universalerben ernennt ein Erblasser einen Rechtsnachfolger, der so viel an Rechten und Vermögen übernimmt, wie gesetzlich möglich ist.
In jedem Fall ist es notwendig, dass nicht nur der Testamentsverfasser, sondern auch die Begünstigten genau identifiziert werden können. Im Idealfall sollten also der volle Name und die Geburtsdaten angeführt werden. Wenn jemand aber beispielsweise nur einen Sohn hat und schreibt „Meinen Hof kriegt mein Bub.“, so ist auch das ausreichend klar und unmissverständlich.
Verwahrung des Testaments?
Das Testament kann jeder selbst zu Hause verwahren, wovon allerdings abgeraten wird. Zum einen könnte das Testament dann dermaßen gut versteckt sein, dass es schlichtweg nicht gefunden wird, zum anderen besteht eventuell sogar die Gefahr, dass es eine Person findet, die mit dem Inhalt nicht einverstanden ist (auch in diesem Fall taucht das Testament dann „offiziell“ einfach nicht mehr auf). Das Testament sollte einer Vertrauensperson überlassen werden (Verwandte, Notar oder Anwalt).
Gültigkeit des Testaments?
Jede volljährige, zurechnungsfähige Person kann ein Testament verfassen. Dabei gilt, dass ein Testament zu Lebzeiten jederzeit widerrufen werden kann. Schreibt eine Person im Laufe ihres Lebens mehrere Testamente, die sich widersprechen, so gilt stets das letzte Testament. Wichtig ist, dass das Testament den freien Willen des Erblassers, der Erblasserin darstellt. Ein unter Zwang geschriebenes Testament ist anfechtbar.
Rechtzeitig an die Regelung des eigenen Vermögens denken
Grundsätzlich wird die Empfehlung gegeben, rechtzeitig an die Regelung des eigenen Vermögens zu denken.
Ist Vermögen vorhanden, sollte das Verfassen eines Testaments ernsthaft in Erwägung gezogen werden – auch dann, wenn man noch jung und gesund ist. Man muss sich dabei vor Augen halten, dass man dieses Testament ja auch jederzeit widerrufen oder vernichten kann oder dass man ein neues schreiben kann.
Die Schwierigkeit der Wahl des richtigen Zeitpunkts der Vermögensübergabe stellt sich somit nur für die vertragliche Regelung; mit der bloßen Testamentsabfassung hat man sich noch von keinem Vermögenswert getrennt und kann jederzeit etwas anderes bestimmen.
Vermögensregelungen (per Vertrag oder per Testament) geben grundsätzlich Klarheit und helfen wesentlich dabei, Probleme, und damit Streitigkeiten, unwahrscheinlicher zu machen. Vermögensregelungen dienen zuweilen aber auch dem Zweck der Kosten- und Steuerersparnis.
Vom Nichtstun, Verdrängen und ständigen Aufschieben wird abgeraten. Gerade ältere Menschen sind zumeist regelrecht erleichtert, wenn sie endlich alles geregelt haben; erfahrungsgemäß fallen Entscheidungen mit zunehmendem Alter auch zunehmend schwerer.
Was kann im Hinblick auf das Ableben getan werden?
a) Vertrag
(umgangssprachlich spricht man davon, „den Besitz zu überschreiben“).Man kann bereits zu Lebzeiten das eigene Vermögen übertragen: etwa den Hof übergeben, die Wiesen verschenken oder die Wohnung verkaufen und den diesbezüglichen Verkaufserlös weitergeben. Oder man kann das Geld an die Kinder überweisen u.v.a.m. Möchte man einen dieser Schritte setzen und sich von seinem Vermögen bereits zu Lebzeiten trennen, sollte man sich unbedingt selbst ausreichend absichern (etwa unter Einbehalt eines lebenslänglichen Wohnrechtes oder eines Fruchtgenussrechtes oder aber gegen Vereinbarung einer jährlichen Zahlung).
Es ist nämlich moralisch unzumutbar, dass jemand irgendwann zum Bittsteller bei den eigenen Kindern werden muss, nur weil er ihnen bereits frühzeitig alles überschrieben hat.
„Erbabsprachen“,
also Vereinbarungen mit und zwischen den zukünftigen Erben, sind in Italien verboten. So könnte z.B. der Sohn nicht zu Lebzeiten des Vaters auf dessen Erbe verzichten bzw. wenn er dies tun würde, so wäre dieser sein Verzicht unwirksam.
In der Praxis werden allerdings immer wieder familieninterne Vereinbarungen abgeschlossen, in denen „vorvertraglich“ geklärt wird, wer was erhalten wird, und in denen alle Familienmitglieder ausdrücklich bestätigen, damit einverstanden zu sein – heute und auch zukünftig. Derartige Vereinbarungen stehen zwar in Kontrast zum gesetzlichen Verbot von Erbvereinbarungen, sind aber in ihrer praktischen Bedeutung und Auswirkung dennoch beachtlich.
Durch Sondergesetze sind ähnliche Vereinbarungen vom Gesetzgeber explizit vorgesehen und toleriert („Familienvertrag“ bei Betriebsübergabe).
Eine vertragliche Regelung sollte im Idealfall durch eine testamentarische Verfügung bestätigt werden. So ist der Wille des Erblassers doppelt klar positioniert (Vertrag und Testament). Würde z.B. der Vertrag angefochten werden oder wegen eines Formmangels zu Fall kommen, verbliebe immer noch die testamentarische Verfügung als Sicherheit.
Generell empfiehlt sich eine lebzeitige Regelung durch Eigentumsübertragung (also der Abschluss eines Vertrages bei gleichzeitiger entsprechender Absicherung!). Dies schafft Beruhigung für den morgigen Erblasser und Klarheit für die Erben. Die Schwierigkeit liegt in der Praxis meist darin, den richtigen Zeitpunkt zum Überschreiben zu finden. Das „Auslassen“ kostet zuweilen eine riesige Überwindung und bedeutet dann aber zumeist eine große Erleichterung. Ein Vertrag ist nämlich in der Regel für den Schenker unwiderruflich und definitiv. „Überschrieben ist überschrieben!“
Daher soll nur bei voller Überzeugung der Vertrag unterzeichnet und das Vermögen übertragen werden. Niemand soll sich zur Unterzeichnung eines Vertrages oder zum Verfassen eines Testamentes drängen lassen. Jeder soll vollkommen frei über sein eigenes Vermögen bestimmen.
b) Testament
Wer noch nicht „auslassen“, aber zumindest alles regeln möchte, kann ein Testament verfassen und mit diesem Instrument regeln, wer einmal was bekommen soll. Dieses Testament wird erst nach dem Ableben des Erblassers unwiderruflich und rechtswirksam.
Text und Foto: Hans Telser