Sozialfürsorge

Obligatorischer Vaterschaftsurlaub

Der obligatorische Vaterschaftsurlaub für lohnabhängige Väter verdoppelt sich ab 1. Jänner 2018.
Bis zum 31. Dezember 2017 musste der Vater eines Neugeborenen, der in einem abhängigen Arbeitsverhältnis war, innerhalb des fünften Lebensmonats des Kindes zwei Tage obligatorischen Vaterschaftsurlaub nehmen. Für Geburten ab 1. Jänner 2018 stehen nun vier Tage obligatorische Vaterschaft zu. Diese vier Tage sind zu 100 Prozent bezahlt und rentenversichert. Sie können nur in ganzen Tagen beansprucht werden aber zeitlich getrennt. Es gilt weiterhin, dass der obligatorische Vaterschaftsurlaub mit einer Ankündigung von mindestens 15 Tagen vor Inanspruchnahme innerhalb des fünften Lebensmonats des Kindes genommen werden muss. Der Antrag wird formlos direkt an den Arbeitgeber eingereicht.
Text: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Für Eingeschriebene in Zusatzrentenfonds

Regionale Unterstützung in einer wirtschaftlichen Notlage
Lohnabhängige ArbeitnehmerInnen bzw. Selbständige, die in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, können in einer wirtschaftlichen Notlage also bei Arbeitslosigkeit, Mobilität und Krankheit einen regionalen Beitrag für die Weiterzahlung in den Zusatzrentenfonds beantragen.
Voraussetzungen
zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens zwei Jahre Wohnsitz in einer Gemeinde der Region Trentino-Südtirol
ab der wirtschaftlichen Notlage seit mindestens zwei Jahre in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben zu sein
wirtschaftliche Notlage wegen Arbeitsplatzverlust und Bezug des Arbeitslosengeldes, wegen vollständiger Aussetzung der Arbeitstätigkeit (z.B. Mobilität), Beschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber ausschließlich mit Verträgen für Projektarbeit, wegen Krankheit
vorgesehene Einkommens- und Vermögensgrenzen laut EEVE-Erklärung dürfen nicht überschritten werden. Für einen einköpfigen Haushalt gilt der Wert von höchstens 30.000 Euro.
Höhe des Betrages
Der Beitrag beträgt maximal 30 Euro pro Woche und wird für höchstens 208 Wochen gutgeschrieben.
Notwendige Unterlagen
gültige EEVE-Erklärung
gültige Identitätskarte und Gesundheitskärtchen
Stempelmarke zu 16 Euro
Jahresaufstellung des Zusatzrentenfonds.
Antragstellung
Innerhalb 30. Juni des zweiten Jahres, das auf das Ende der Notsituation folgt.
Text: Elisabeth Scherlin