Sozialfürsorge

Kita-Bonus

Der Antrag fürs Jahr 2018 kann eingereicht werden
Auch im Jahre 2018 steht für Kinder, die ab Jänner 2016 geboren sind, bis zum 3. Lebensjahr ein Beitrag von maximal 1.000 Euro im Jahr zu, wenn sie in einer privaten oder öffentlichen Kindertagesstätte untergebracht sind bzw. bei schweren chronischen Krankheitsbildern zu Hause gepflegt werden. Es werden maximal elf Raten zu 90,91 Euro ausbezahlt.
Der Beitrag ist nicht vereinbar mit der Steuerabsetzbarkeit der Kosten für Kinderhorte. Der Kita-Beitrag darf nicht für dieselben Monate, für die bereits der „Bonus Infanzia/Voucher asilo nido“ beantragt bzw. gewährt wurde, beantragt werden.
Der Antragsteller muss
Elternteil eines minderjährigen Kindes, geboren oder adoptiert ab 1. Jänner 2016, sein
italienischer Staatsbürger, EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürger mit entsprechenden langen Aufenthaltsgenehmigungen sein
Wohnsitz in Italien haben
die Kosten der Kindertagesstätte bezahlen bzw. bei Pflege zu Hause mit dem Kind gemeinsam wohnen.
Die Anträge müssen telematisch an das NISF/INPS weitergeleitet werden. Es wird eine Rangliste erstellt und der Zeitpunkt der Antragstellung ist daher ausschlaggebend.
Wer bereits im Jahr 2017 den Kita-Bonus erhalten hat, muss für das Jahr 2018 nochmals ansuchen. Es ist ein neuer Antrag zu stellen!
Notwendige Unterlagen
für den Antrag
Einschreibebestätigung des Kleinkindes für den Zeitraum Jahr 2018
Steuernummer der Kindertagesstätte sowie Nummer und Datum der Zulassung der privaten Kindertagesstätte
bezahlte Rechnungen müssen Monat für Monat spätestens aber innerhalb 31.12.18 nachgereicht werden
wird das Kind mit schweren chronischen Krankheiten zu Hause gepflegt, muss ein ärztliches Zeugnis des Kinderarztes beigelegt werden
Mod. SR163 für die bargeldlose Auszahlung
gültige Identitätskarte und Steuernummer des Antragstellers
Steuernummer des Kindes.
Der Antrag wird über das Patronat KVW-Acli telematisch an die Versicherungsanstalt NISF/INPS weitergeleitet. Es fallen Kosten von 24 Euro an.
Text: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Selbstkündigung - was ist zu tun?

Seit Frühling 2016 müssen Selbstkündigungen und Arbeitsauflösungen im Einvernehmen
telematisch mit vom Arbeitsministerium vorgegebenen Formalitäten mitgeteilt werden.
Es genügt also nicht mehr ein eingeschriebener Brief.
Das Patronat bietet den Dienst gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro an. Es sind keine persönlichen Passwörter notwendig aber eine persönliche Vorsprache mit unten angeführten Unterlagen. Es werden weder arbeitsrechtliche Auskünfte noch Angaben über Kündigungsfristen erteilt.
Der Bürger kann die telematische Kündigung zwar auch persönlich machen, indem er sich bei „cliclavoro“ des Arbeitsministerium registriert. Erst dann kann über die Homepage des Arbeitsministerium die Mitteilung der Kündigung oder Arbeitsauflösung im Einvernehmen an das zuständige Arbeitsamt und den Arbeitgeber übermittelt werden.
Eltern mit einem Kind unter drei Jahren genießen einen Kündigungsschutz bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und eine Kündigung musste bereits in der Vergangenheit vom zuständigen Arbeitsamt bestätigt werden. Diese Regelung gilt auch weiterhin. Ab Jänner 2016 erklärt der Elternteil in dem für die Bestätigung vorgesehen Formblatt unter anderem auch, dass er weiß, dass die Elternzeit auch in Stunden beansprucht werden kann und das Arbeitsverhältnis von Vollzeit in Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen umgewandelt werden muss. Diese neuen Regelungen sind im „Jobs act“ enthalten.
Notwendige Unterlagen für die telematische Kündigung
gültige Identitätskarte und Steuernummer
persönliche E-Mail-Adresse
Steuernummer und PEC-Adresse des Arbeitgebers, bei dem man kündigen will
Angabe letzter Arbeitstag
letzter Lohnstreifen.