Sozialfürsorge
Selbstkündigung - was ist zu tun?
Seit Frühling 2016 müssen Selbstkündigungen und Arbeitsauflösungen im Einvernehmen
telematisch mit vom Arbeitsministerium vorgegebenen Formalitäten mitgeteilt werden.
Es genügt also nicht mehr ein eingeschriebener Brief.
telematisch mit vom Arbeitsministerium vorgegebenen Formalitäten mitgeteilt werden.
Es genügt also nicht mehr ein eingeschriebener Brief.
Das Patronat bietet den Dienst gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro an. Es sind keine persönlichen Passwörter notwendig aber eine persönliche Vorsprache mit unten angeführten Unterlagen. Es werden weder arbeitsrechtliche Auskünfte noch Angaben über Kündigungsfristen erteilt.
Der Bürger kann die telematische Kündigung zwar auch persönlich machen, indem er sich bei „cliclavoro“ des Arbeitsministerium registriert. Erst dann kann über die Homepage des Arbeitsministerium die Mitteilung der Kündigung oder Arbeitsauflösung im Einvernehmen an das zuständige Arbeitsamt und den Arbeitgeber übermittelt werden.
Eltern mit einem Kind unter drei Jahren genießen einen Kündigungsschutz bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und eine Kündigung musste bereits in der Vergangenheit vom zuständigen Arbeitsamt bestätigt werden. Diese Regelung gilt auch weiterhin. Ab Jänner 2016 erklärt der Elternteil in dem für die Bestätigung vorgesehen Formblatt unter anderem auch, dass er weiß, dass die Elternzeit auch in Stunden beansprucht werden kann und das Arbeitsverhältnis von Vollzeit in Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen umgewandelt werden muss. Diese neuen Regelungen sind im „Jobs act“ enthalten.
Der Bürger kann die telematische Kündigung zwar auch persönlich machen, indem er sich bei „cliclavoro“ des Arbeitsministerium registriert. Erst dann kann über die Homepage des Arbeitsministerium die Mitteilung der Kündigung oder Arbeitsauflösung im Einvernehmen an das zuständige Arbeitsamt und den Arbeitgeber übermittelt werden.
Eltern mit einem Kind unter drei Jahren genießen einen Kündigungsschutz bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und eine Kündigung musste bereits in der Vergangenheit vom zuständigen Arbeitsamt bestätigt werden. Diese Regelung gilt auch weiterhin. Ab Jänner 2016 erklärt der Elternteil in dem für die Bestätigung vorgesehen Formblatt unter anderem auch, dass er weiß, dass die Elternzeit auch in Stunden beansprucht werden kann und das Arbeitsverhältnis von Vollzeit in Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen umgewandelt werden muss. Diese neuen Regelungen sind im „Jobs act“ enthalten.
Notwendige Unterlagen für die telematische Kündigung
gültige Identitätskarte und Steuernummer
persönliche E-Mail-Adresse
Steuernummer und PEC-Adresse des Arbeitgebers, bei dem man kündigen will
Angabe letzter Arbeitstag
letzter Lohnstreifen.