KVW Aktuell
Soziale Standards und Autonomie
Josef Stricker,
geistlicher Assistent des KVW
geistlicher Assistent des KVW
Die römische Regierung will eine Art Grundeinkommen einführen, um die Armut in Italien zu bekämpfen. An sich eine lobenswerte Initiative. Schaut man das komplizierte Gesetzeskonstrukt aus dem zuständigen Ministerium genauer an, macht sich Ernüchterung breit. Arbeitslose Einzelpersonen ohne Einkommen sollen eine monatliche Gutschrift von 780 Euro erhalten, Familien, die unter der Armutsgrenze leben, etwas mehr. Dafür sollen andere Sozialleistungen wegfallen. Südtirol hat in Sachen Sozialfürsorge primäre Zuständigkeit.
Hierzulande gibt es die Grundsicherung in Form von sozialem Mindesteinkommen schon seit dem 30. Oktober 1973. Damals wurde mit dem Landesgesetz Nr. 77 ein einheitlich strukturiertes System der Armutsbekämpfung ins Leben gerufen. Es besteht aus verschiedenen Leistungen. Die mit Abstand wichtigsten sind das Lebensminimum und der Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten. Der Landtag hat aufgrund des Autonomiestatutes in Sachen Öffentliche Fürsorge primäre Zuständigkeit. Diese ist auf jeden Fall zu verteidigen und die Rechtslage, falls notwendig, neuen Herausforderungen und Bedürfnissen anzupassen.
In Südtirol haben wir bezüglich Grundsicherung noch ein anderes, mindestens ebenso wichtiges Problem. Einzelne Politiker und Teile der öffentlichen Meinung pflegen einen rein defensiven Umgang mit diesem für die Armutsbekämpfung im Lande durchaus tauglichen Instrument. Man tut so, als wäre im Umgang mit Leistungen der wichtigste Gradmesser die Verhinderung von Missbräuchen. Zugegeben, Missbrauch ist ein Problem und als solches ernst zu nehmen. Dennoch, die eigentliche Stoßrichtung muss eine andere sein, nämlich die Bekämpfung von Armut und Armutsgefährdung. Mit anderen Worten, wir brauchen einen an der Not bedürftiger Menschen und nicht einen nach ethnischen Kriterien ausgerichteten Zugang zum sozialen Mindesteinkommen.
TEXT: Josef Stricker
Hierzulande gibt es die Grundsicherung in Form von sozialem Mindesteinkommen schon seit dem 30. Oktober 1973. Damals wurde mit dem Landesgesetz Nr. 77 ein einheitlich strukturiertes System der Armutsbekämpfung ins Leben gerufen. Es besteht aus verschiedenen Leistungen. Die mit Abstand wichtigsten sind das Lebensminimum und der Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten. Der Landtag hat aufgrund des Autonomiestatutes in Sachen Öffentliche Fürsorge primäre Zuständigkeit. Diese ist auf jeden Fall zu verteidigen und die Rechtslage, falls notwendig, neuen Herausforderungen und Bedürfnissen anzupassen.
In Südtirol haben wir bezüglich Grundsicherung noch ein anderes, mindestens ebenso wichtiges Problem. Einzelne Politiker und Teile der öffentlichen Meinung pflegen einen rein defensiven Umgang mit diesem für die Armutsbekämpfung im Lande durchaus tauglichen Instrument. Man tut so, als wäre im Umgang mit Leistungen der wichtigste Gradmesser die Verhinderung von Missbräuchen. Zugegeben, Missbrauch ist ein Problem und als solches ernst zu nehmen. Dennoch, die eigentliche Stoßrichtung muss eine andere sein, nämlich die Bekämpfung von Armut und Armutsgefährdung. Mit anderen Worten, wir brauchen einen an der Not bedürftiger Menschen und nicht einen nach ethnischen Kriterien ausgerichteten Zugang zum sozialen Mindesteinkommen.
TEXT: Josef Stricker