Antrag um Arbeitslosengeld vor Behördengang beim Arbeitsamt; ausgefülltes Formblatt SR163, Anmeldung und Abmeldung UniLav, letzte Genehmigung Arbeitslosengeld, letzten Arbeitsvertrag
30. Juni 2019
Seit 1. April 2019 müssen die Anträge um Familiengeld auf dem Lohnstreifen für ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft telematisch an die Versicherungsanstalt NISF/INPS weitergeleitet werden. Diese Regelung gilt nicht für öffentliche Angestellte und für landwirtschaftliche ArbeiterInnen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Seit 1. April 2019 kann also der Antrag „ANF/DIP – SR16“ nicht mehr in Papierform vom Arbeitnehmer selbst oder vom Personalbüro oder vom Patronat ausgefüllt werden. Auch wird kein Lohnbüro mehr einen Antrag in Papierform entgegennehmen. Die telematische Übermittlung an die Versicherungsanstalt NISF/INPS soll die korrekte Berrechnung des Familiengeldes garantieren. Nichts ändert sich an der Auszahlungsart. Der Arbeitgeber zahlt das Familiengeld mit dem Lohn aus und verrechnet dann mit der Versicherungsanstalt NISF/INPS.
Höhe des Familiengelds richtet sich nach drei Faktoren
Für das Ausmaß des Familiengeldes sind folgende drei Faktoren ausschlaggebend:
die Anzahl der Familienmitglieder
die Art der Zusammensetzung der Familienmitglieder
die Höhe des Gesamteinkommens der Familiengemeinschaft.
Je höher das Einkommen, umso niedriger ist das Familiengeld. Werden bestimmte Grenzen überschritten, besteht kein Anrecht. Das Arbeitnehmereinkommen muss mindestens 70 Prozent des Gesamteinkommens erreichen, um Anrecht auf Familiengeld zu haben. Jede Rente und Pension, selbst wenn sie erworben wird durch selbstständige Tätigkeit, zählt als Arbeitnehmereinkommen.
Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen des Antragstellers/in sowie aus dem Einkommen der Personen, die die Familiengemeinschaft bilden.
Folgende Einkommen werden in Betracht gezogen:
das der Einkommensteuer unterworfene Einkommen, vor Abzug der absetzbaren Lasten, das Einkommen der Sonderbesteuerung inbegriffen,
das im Ausland erzielte Einkommen, das der Einkommensteuer unterworfen wäre, wäre es in Italien erzielt worden,
das Einkommen irgendwelcher Natur, wenn 1032,92 Euro pro Jahr überschritten werden; dazu zählen unter anderem die Zivilinvalidenrenten, die Sozialgelder, die Blindenrenten, die Taubstummenrenten, Bankzinsen aus Ersparnissen, Zinsen aus Schatzscheinen, Einkommen aus dem Lotto, usw.
die aufgewerteten Katastererträge der selbstbewohnten Eigentumswohnung.
Folgende Einkommen zählen nicht:
Außendienstzulage in der Höhe des Betrages, der der Einkommensteuer nicht unterliegt, Abfertigungen und Anzahlungen auf Abfertigungen jeder Art, Unfallrenten, Kriegsrenten, Begleitgelder, Familiengelder und Familienzulagen, die vom Gesetz aus zustehen, Zahlungen aus der Lohnausgleichskasse, die sich auf frühere Jahre beziehen und der Sonderbesteuerung unterworfen sind. Trägt aber ein solcher Ausschluss dazu bei, dass 70 Prozent des Gesamteinkommens nicht erreicht wird, können die Beträge der Lohnausgleichskasse trotzdem mitgezählt werden, die Kommunikationszulage der Taubstummen, die Zulage der Teilblinden.
Die Anträge müssen jährlich erneuert werden. Für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 muss das steuerpflichtige Familieneinkommen des Steuerjahrs 2018 angeführt werden.
TEXT: Elisabeth Scherlin
30. Juni 2019
Beitragszahlung Pensplan bei wirtschaftlicher Notlage, z.B. Arbeitslosigkeit für das Jahr 2017 und/oder Jahr 2018. Vorheriges Abfassen der EEVE notwendig und Stempelmarke zu 16 Euro (siehe Artikel rechts)
31. Oktober 2019