Sozialfürsorge

14. Rentenrate

Die zusätzliche Rate wird im Juli ausbezahlt
Text: Elisabeth Scherlin
Mit der Rate vom Juli zahlt die Rentenanstalt NISF/INPS wie üblich die 14. Rentenrate aus. Nicht jeder Rentner hat Anrecht auf diese zusätzliche Rentenrate. Es müssen bestimmte Voraussetzungen bezüglich Alter und Einkommen erfüllt werden.
Voraussetzungen
- Mindestalter von 64 Jahren

- persönliches steuerpflichtiges Einkommen von weniger als 13.338,26 Euro im Jahr
Die Höhe der Zusatzrate hängt von den Beitragsjahren und -verwaltung ab.
Die 14. Rentenrate ist unvereinbar mit den Sozialzuschüssen bis zu einem Jahresbetrag von 156 Euro.
Was ist zu tun?
- Wer bereits in den vergangenen Jahren die 14. Rentenrate erhalten hat, muss nur kontrollieren, ob auch dieses Jahr die Gutschrift erfolgt ist;
- wer ab Juli 2019 das 64. Lebensjahr erreicht, erhält die zusätzliche Rate vom Amts wegen mit der Dezemberrate 2019 ausbezahlt. Sollte die Zahlung nicht erfolgen, ist im Patronat KVW-ACLI mit der Einkommenserklärung Steuerjahr 2018 vorzusprechen;
- jene Personen, die bereits das 64. Lebensjahr vollendet haben, die Einkommensgrenze von 13.338,26 Euro brutto im Jahr nicht überschreiten (das Einkommen des Ehepartners wird nicht mitgezählt, muss dem Patronat aber vorgelegt werden) und im Juli 2019 die zusätzliche Zahlung nicht erhalten haben, müssen im Patronat KVW-ACLI vorsprechen, um den entsprechenden Antrag um Auszahlung einzureichen. Für den Antrag um Rentenneufestsetzung aus Einkommensgründen fallen Kosten in der Höhe von 20 Euro oder 24 Euro an.
Versicherungsjahre
ehemalige Angestellte ehemalige Selbständige Betrag
1. bis zu einem Einkommen von 10.003,69 €
bis zu 15 Jahren bis zu 18 Jahren € 437
15 bis 25 Jahren 18 bis 28 Jahren € 546
über 25 Jahre über 28 Jahre € 655
2. bis zu einem Einkommen von 10.003,70 € bis 13.338,26 €
bis zu 15 Jahren bis zu 18 Jahren € 336
15 bis 25 Jahren 18 bis 28 Jahren € 420
über 25 Jahre über 28 Jahre € 504

Sozialfürsorge

Frage & Antwort

Nachkauf der Studienjahre


Ich habe im Jahre 1992/1993 immatrikuliert und einen Universitätslehrgang von vier Jahren im Jahre 1996 abgeschlossen. Ich bin im März 45 Jahre alt geworden. Kann ich die Studienjahre mit der neuen Regelung nachkaufen?
Das Umwandlungsgesetz 26/19 hat die Altersgrenze von 45 Jahren gekippt. Somit können auch Sie die günstigere Berechnung des Nachkaufs beanspruchen. Jedoch nur für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1996.
Der Studienlehrgang hat im Herbst 1992 begonnen und wurde im Oktober 1996 beendet. Daher können Sie nur die zehn Monate im Jahre 1996 nach dem neuen und günstigeren Berechnungssystem nachkaufen. Der Zeitraum Oktober 1992 bis Dezember 1995 kann mit den herkömmlichen Regeln des Studiennachkaufs beantragt werden.
Worin liegt der große Unterschied zwischen alter und neuer Regelung? Nur Studienjahre nach Jänner 1996 können mit der neuen Regelung nachgekauft werden und die Kosten für ein Studienjahr betragen etwa 5.240 Euro. Werden die Studienjahre nach der alten Regelung nachgekauft, so werden die Kosten unter Berücksichtigung des Lebensalters des Antragstellers, Geschlecht, Anzahl der Versicherungsbeiträge sowie Arbeitseinkommen berechnet. Je älter man zum Zeitpunkt des Antrages ist und je besser man verdient, umso höher sind die Kosten des Nachkaufs.