Editorial

Liebe Leserinnen, liebe Leser!

Das Einkaufen ist etwas Alltägliches, das viele von uns aus Notwendigkeit erledigen. Shopping – wie es oft heißt – wurde zunehmend eine Freizeitbeschäftigung, ein Erlebnis. Andererseits kaufen immer mehr Menschen auch im Internet ein und lassen sich die Gegenstände nach Hause liefern. All dies bringt Veränderungen mit sich, die wir erst allmählich wahrnehmen. Kleinere Geschäfte sperren zu, weil es sich nicht mehr rentiert. Lieferautos der diversen Spediteure bringen die online eingekauften Waren bis in die letzten Weiler. Lehrstellen im Handel sind nicht leicht zu finden, die Arbeitszeiten für Verkäuferinnen werden zunehmend unattraktiv. Die sogenannten Einkaufzentren entwickeln sich zu Orten für die Freizeitbeschäftigung: essen gehen, Kino besuchen usw.
So wie vieles andere alles, macht auch der Handel einen starken Wandel durch. Er geschieht in kleinen Schritten und wir sind mitten drin.
Es gibt einige gute Gründe, die für den traditionellen Einkauf in den Geschäften im Ort sprechen. Die lokale Wirtschaft wird gestärkt, Arbeitsplätze bleiben erhalten, Qualität und Beratung stimmen, die Orte bleiben lebendig, Menschen treffen sich, an der Kasse wechselt man ein paar Worte, kürzere Wege vermindern den Verkehr, die Ware kann leichter umgetauscht werden, über den Preis kann man auch verhandeln und um einen Rabatt fragen ... die Liste der Vorteile ließe sich noch lange fortsetzen.
Ingeburg Gurndin

Sozialfürsorge

Das Pflegegeld

Diese finanzielle Leistung soll pflegebedürftigen Menschen besondere Pflege- und Betreuungsleistungen für ein Leben in Würde sichern und muss folgendermaßen verwendet werden:
zur Bezahlung von Pflege- und Betreuungsleistungen,
zur Deckung der Kosten für die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen,
für die Verwirklichung von „Maßnahmen zum selbständigen Leben“,
zur Kostenbeteiligung bei akkreditierten Hauspflegediensten und Aufenthalten in teilstationären oder stationären Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Wer hat Anspruch?
italienische StaatsbürgerInnen,
StaatsbürgerInnen der Europäischen Union (EU),
anerkannte Staatenlose,
Nicht-EU-BürgerInnen im Besitz der langfristigen Aufenthaltsgenehmigung (mindestens ein Jahr),
minderjährige und zu Lasten lebende erwachsene Kinder der italienischen StaatsbürgerInnen sowie EU- und Nicht-EU-BürgerInnen, auch wenn sie nicht die ununterbrochene Ansässigkeit und den ständigen Wohnsitz seit fünf Jahren in Südtirol aufweisen können, und
mit einer ununterbrochenen Ansässigkeit und ständigem Aufenthalt in Südtirol seit mindestens fünf Jahren oder
insgesamt 15 Jahre Ansässigkeit in Südtirol, von denen mindestens ein Jahr unmittelbar vor dem Antrag um Pflegesicherung liegen muss;
(Unterbrechungen von weniger als drei Monaten sind möglich; die Eintragung in die AIRE-Liste gilt als neutrale Zeit, wird also nicht berücksichtigt).
Wer ist pflegebedürftig?
Jene Menschen sind pflegebedürftig, die aufgrund von Krankheiten oder körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen auf Dauer und in erheblichem Maße außerstande sind, die Tätigkeiten des täglichen Lebens in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Ausscheidung, Mobilität, psychosoziales Leben und Haushaltsführung zu verrichten und daher mehr als zwei Stunden täglich im Wochendurchschnitt fremde Hilfe benötigen.
Das Pflegegeld sieht je nach Pflegebedarf der betroffenen Person vier Pflegestufen vor, an die ein Betrag gekoppelt ist.
Das Pflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person ausbezahlt.
Wie lange wird das Pflegegeld gewährt?
Das Pflegegeld wird grundsätzlich für drei Jahre ausbezahlt.
Es gibt aber Ausnahmen:
Das Pflegegeld wird für ein Jahr ausbezahlt, wenn im ärztlichen Zeugnis erklärt wird, dass die Funktionseinschränkungen vorwiegend auf ein akutes Ereignis zurückzuführen sind.
Das Pflegegeld wird für sechs Jahre ausbezahlt, wenn eine irreversible Invalidität bestätigt wird.
Das Pflegegeld wird für eine unbegrenzte Zeit ausbezahlt, wenn die pflegebedürftige Person im Jahr der Fälligkeit der Auszahlung das 88. Lebensjahr erreicht oder erreicht hat.
Viele Empfänger des Pflegegeldes haben bzw. werden in den nächsten Monaten einen Brief erhalten, in dem mitgeteilt wird, dass das Pflegegeld neu beantragt werden muss. Grund dafür ist die Fälligkeit der Auszahlung des Pflegegeldes nach den oben angeführten Kriterien.
Wo wird der Antrag gestellt?
Im Patronat mit folgenden Unterlagen:
Ärztlichem Zeugnis in Original, ausgestellt vom Hausarzt
IBAN-Code für den bargeldlosen Zahlungsverkehr
Gültige Identitätskarte und Steuernummer.
Bei Krankheitsfällen kann auch um Zivilinvalidität, Invalidengeld zu Lasten von Rentenkassen, Begünstigungen laut G104/92 gleichzeitig angesucht werden. Informationen im Patronat.
TEXT: Elisabeth Scherlin