Im Zeitraum 9. September 2020 bis 31. Dezember 2020 haben Eltern von zusammenlebenden Kindern bis zu 14 Jahren Anrecht auf „smart working“, wenn der Sanitätsbetrieb die Quarantäne der Bildungseinrichtung (Kinderhort, Kindergarten, Schule) verordnet hat. Nur wenn „smart working“ nicht möglich ist, kann die Freistellung „Covid-19 für Kinder, deren Bildungseinrichtungen wegen Quarantäne geschlossen sind“, beantragt werden.
ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst haben Anrecht auf die Freistellung. Ausgeschlossen sind Selbständige und Eingetragene in der Sonderverwaltung G 335/95.
Voraussetzungen für Freistellung
aktives, lohnabhängiges Arbeitsverhältnis;
keine Tätigkeit im smart working im Zeitraum, für den die Freistellung beantragt wird;
das Kind muss jünger als 14 Jahre sein;
das Kind muss im gesamten Zeitraum der Freistellung mit dem Antragsteller zusammenleben. Ausschlaggebend ist der gleiche anagrafische Wohnsitz;
für die Bildungseinrichtung des Kindes muss vom Dienst für Hygiene und öffentlichen Gesundheit des Sanitätsbetriebes die Quarantäne angeordnet worden sein;
der andere Elternteil muss auch arbeitstätig sein.
Dauer und Entschädigung
Die Freistellung kann im Zeitraum vom 9. September 2020 bis 31. Dezember 2020 für die gesamte Dauer der amtlich verordneten Quarantänebeantragt werden. Es ist keine maximale Dauer vorgesehen. Wurde die Quarantäne für zwei Kinder ausgesprochen, so wird für die Tage mit Überschneidungen nur eine Entschädigung ausbezahlt.
Die Elternteile können alternativ die Freistellung beantragen, aber nicht gleichzeitig.
Die Entschädigung beträgt 50 Prozent der Entlohnung und wird als Ersatzzeit rentenmäßig betrachtet.
Antragstellung
Der Antrag kann für den Zeitraum 9. September bis 31. Dezember 2020 auch rückwirkend eingereicht werden.
Im Antrag müssen die Angaben zur Verordnung der Quarantäne angegeben werden (Nummer der Verordnung, Datum, Sanitätsbetrieb usw.), anagrafischen Daten des Antragstellers mit Angabe Arbeitstätigkeit und Arbeitgeber, anagrafischen Daten des anderen Elternteils mit Angabe Arbeitstätigkeit und Arbeitgeber, anagrafischen Daten des Kindes, letzter Tag der obligatorischen Mutterschaft des Kindes, Angabe des Zeitraums der Inanspruchnahme der Freistellung.
Öffentliche Bedienstete müssen sich an die eigene Verwaltung wenden.
Angestellte der Privatwirtschaft können den Antrag über das Patronat einreichen oder mit SPID über das INPS/NISF-Portal.
TEXT: Elisabeth Scherlin