Sozialfürsorge
Landeskindergeld: neue Frist
Familien haben mehr Zeit um die Anträge zu verlängern
Die Ansuchen um die Verlängerung des Landeskindergelds fürs Jahr 2021 können bis 30. April eingereicht werden.
Aufgrund der außerordentlichen Umstände ist die Fälligkeit der Verlängerung des Landeskindergeldes (ehemals regionales Kindergeld) für das Jahr 2021 vom 31. Dezember 2020 auf 30. April 2021 verschoben worden. Die neue Frist betrifft ausschließlich Gesuche der Erneuerung des Landeskindergeld für das Jahr 2021.
Ausbezahlt wird das Landeskindergeld an Familien mit
Wenn die antragstellende Person diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss diese der Ehepartner besitzen.
Den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind folgende Personen:
TEXT: Elisabeth Scherlin
Ausbezahlt wird das Landeskindergeld an Familien mit
einem Kind unter sieben Jahren oder
mindestens zwei minderjährigen Kinder oder
einem behinderten Kind mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent unabhängig vom Alter oder
zwei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.
Voraussetzung Wohnsitz
Der Antragsteller muss einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen vorweisen beziehungsweise einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. Liegt ein Wohnsitz von weniger als fünf Jahren vor aber ein andauernder Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in Südtirol, besteht gegebenenfalls auch Anrecht auf Landeskindergeld. Der ununterbrochene Aufenthalt kann durch einen Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Schulbesuch der Kinder usw. bewiesen werden.Wenn die antragstellende Person diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss diese der Ehepartner besitzen.
Voraussetzung Zusammensetzung der Familie
Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen hervorgehen. Ausnahmen gelten bei anvertrauten Kindern.Den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind folgende Personen:
die volljährigen Kinder, falls eine Zivilinvalidität von mehr als 74 Prozent anerkannt wurde;
die minderjährigen Enkelkinder oder die volljährigen Enkelkinder, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die minderjährigen Geschwister, Nichten und Neffen, die Vollwaisen sind;
die Geschwister, Nichten und Neffen, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit zur Betreuung überlassenen minderjährigen Kinder, auch wenn sie nicht auf dem Familienbogen der antragstellenden Person aufscheinen, die minderjährigen Kinder unter Vormundschaft der antragstellenden Person sowie behinderte Volljährige unter Vormund, Pfleg- oder Sachwalterschaft oder anderem Rechtsschutz der antragstellenden Person.
Damit das Kindergeld auch tatsächlich ausbezahlt wird, dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die EEVE-Erklärung festgestellt, die in der Steuerabteilung CAF KVW Service kostenlos abgefasst werden kann. Erfasst wird das Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2019. Das Finanzvermögen ist anzugeben, falls der Betrag von 5.000 Euro überschritten wird. Die ausführliche Checkliste ist im Internet abrufbar www.mycaf.euTEXT: Elisabeth Scherlin