Sozialfürsorge
Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft
Die Ansuchen um das Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft fürs Jahr 2020 müssen zwischen Jänner und Ende März über ein Patronat eingereicht werden.
Wer hat Anrecht
Anrecht haben landwirtschaftliche Taglöhner von landwirtschaftlichen Betrieben, Genossenschaften usw. sowie landwirtschaftliche Fixangestellte, die entlassen wurden.
Voraussetzungen
im Bezugszeitraum weniger als 270 Tagschichten
erster Beitrag mindestens zwei Jahre vor Antragstellung
in den zwei Jahren vor Antragstellung vorwiegende Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter
mindestens 102 Tagschichten (mitgezählt können auch andere Tätigkeiten als Lohnabhängiger)
Höhe
Das Arbeitslosengeld wird in der Höhe von 40 Prozent der vertraglichen Entlohnung berechnet und wird für maximal die gearbeiteten Tage ausbezahlt bzw. bis zum Erreichen der 365 Tage im Kalenderjahr.
Antragstellung
Der Antrag muss ab Jänner bis spätestens 31. März 2021 für den Zeitraum Jahr 2020 gestellt werden (Stand 15.12.20). Es ist keine Eintragung in die Arbeitslosenlisten notwendig. Der Antrag muss telematisch an die Versicherungsanstalt NISF/INPS mit Hilfe des Patronats weitergeleitet werden.
Notwendige Unterlagen
Auskunft über die Arbeitstätigkeit im Jahre 2020
Auskunft über eventuelle selbständige Tätigkeiten
gültige Identitätskarte und Steuernummer
IBAN-Code des Bank- oder Postkontos für die bargeldlose Auszahlung
Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger
wenn auch um das Familiengeld angesucht wird: Steuererklärungen 2018 und 2019 aller Familienmitglieder und Angabe der steuerfreien Einkommen in den Jahren 2018 und 2019 (Beispiel: Landeskindergeld und Landesfamiliengeld, Bankzinsen, Lottogewinne, erhaltene Beiträge der finanziellen Sozialhilfe, Zivilinvalidengelder)
Formblatt U1 bei Arbeitstätigkeit im Ausland.