Sozialfürsorge

Zusatzrentenfonds

Unterstützungsmaßnahmen für wirtschaftliche Notlagen
Die Region Trentino-Südtirol unterstützt Arbeitnehmer*innen und Selbständige, die in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind und sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss seit mindestens zwei Jahren der Wohnsitz in einer Gemeinde der Region Trentino-Südtirol vorliegen.
Ab der wirtschaftlichen Notlage muss der Antragsteller*innen seit mindestens zwei Jahren in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein (ausgeschlossen sind individuelle Rentenpläne und bereits vor 1993 gegründete Zusatzrentenfonds).

Grund für die wirtschaftliche Notlage:
Bezug von Beihilfen auf gesamtstaatlicher, regionaler und Landesebene bei Verlust des Arbeitsplatzes bzw. vollständiger Aussetzung des Arbeitsplatzes (z.B. Naspi, Lohnausgleich).
Beschäftigung bei einer/m einzigen Arbeitgeber*in ausschließlich mit Verträgen für kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit oder mit Verträgen für Projektarbeit, wobei die Personen, die eine direkte Rente beziehen, und die Mitglieder der Verwaltungs- und der Kontrollorgane der Gesellschaften sowie die Mitglieder von Gremien und Kommissionen ausgeschlossen sind.
Abwesenheiten wegen Krankheit und/oder Unfall, die über den Zeitraum hinausgehen, welcher von dem jeweiligen Vorsorgeinstitut und dem/der Arbeitgeber*in entschädigt werden.
Zum Zeitpunkt des Antrages muss eine gültige EEVE-Erklärung vorliegen. Die wirtschaftliche Lage muss einem Nettoäquivalenzeinkommen von höchstens 30.000 Euro jährlich eines einköpfigen Haushalts entsprechen. Bei Mehrpersonenhaushalten finden die von den beiden Autonomen Provinzen für die Berechnung der jeweiligen Indikatoren der wirtschaftlichen Lage der Familie angewandten Gewichtungsskalen Anwendung.
Stempelmarke zu 16 Euro.
Wie hoch ist der Beitrag?
Der Beitrag kann für nicht kontinuierliche Zeiträume für mindestens vier und höchstens 208 Wochen und im Betrag von 30 Euro pro Woche geleistet werden. Für die Personen, die Beihilfen im Zusammenhang mit den Tagen der vollständigen Suspendierung von der Arbeit beziehen, beläuft sich der genannte Betrag auf 10 Euro.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Das Ansuchen muss immer bei Ende der Notsituation, d.h. nach 208 Wochen eingereicht werden.
Innerhalb 30. Juni 2021 müssen die Anträge für den Zeitraum Jahr 2019 eingereicht werden. Natürlich können auch schon jetzt die Anträge für das Bezugsjahr 2020 über das Patronat Acli-KVW an Pensplan übermittelt werden. Der Antrag ist kostenlos.
Notwendige Unterlagen
- gültige Identitätskarte und Steuernummer
- Stempelmarke zu 16 Euro
- Schreiben des Zusatzrentenfonds, aus dem das Beitrittsdatum ersichtlich ist.

Sozialfürsorge

Pflegeeinstufung von Amtswegen

Bei Erstantrag automatisch erste Pflegestufe
Anträge auf Pflegegeld, die vor dem 31. März 2021 eingereicht wurden, werden von Amtswegen eingestuft, damit die Auszahlung schneller erfolgt.
Bei Erstantrag wird automatisch die erste Pflegestufe für 18 Monate gewährt. Wurde der Antrag um Wiedereinstufung wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht und es wird bereits die erste Pflegestufe ausbezahlt, so wird die zweit Pflegestufe zugewiesen. Die betroffene Person kann nach der von Amts wegen erfolgten Zuweisung der Pflegestufe einen begründeten Antrag auf Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs mittels Einstufung stellen. Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die automatische Einstufung beim Dienst für Pflegeeinstufung eingereicht werden.