Sozialfürsorge
Entschädigung Covid-19
Für bestimmte Gruppen von Lohnabhängigen
Bis zum 30. September 2021 können verschiedene Personengruppen eine einmalige Entschädigung zu Lasten der Versicherungsanstalt NISF/INPS beantragen.
Landwirtschaftliche Taglöhner mit einem befristeten Arbeitsverhältnis mit mindestens 50 tatsächlich gearbeiteten Tagschichten im Jahre 2020 können um den einmaligen Betrag in der Höhe von 800 Euro ansuchen.
Saisonsangestellte im Tourismussektor, die das letzte Arbeitsverhältnis im Zeitraum Jänner 2019 bis 26. Mai 2021 unfreiwillig aufgelöst haben und zum 27. Mai 2021 kein Arbeitsverhältnis gehabt haben und zum 26. Mai 2021 weder Arbeitslosengeld Naspi noch eine direkte Rente erhalten haben, können um eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 1.600 Euro ansuchen.
Weitere berechtigte Personengruppen sind:
Informationen im Patronat KVW-Acli.
Landwirtschaftliche Taglöhner mit einem befristeten Arbeitsverhältnis mit mindestens 50 tatsächlich gearbeiteten Tagschichten im Jahre 2020 können um den einmaligen Betrag in der Höhe von 800 Euro ansuchen.
Saisonsangestellte im Tourismussektor, die das letzte Arbeitsverhältnis im Zeitraum Jänner 2019 bis 26. Mai 2021 unfreiwillig aufgelöst haben und zum 27. Mai 2021 kein Arbeitsverhältnis gehabt haben und zum 26. Mai 2021 weder Arbeitslosengeld Naspi noch eine direkte Rente erhalten haben, können um eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 1.600 Euro ansuchen.
Weitere berechtigte Personengruppen sind:
Angestellte auf Abruf mit mindestens 30 Arbeitstagen im Zeitraum Jänner 20219 bis 26. Mai 2021;
Selbständige ohne MwSt-Nummer, die im Zeitraum Jänner 2021 bis 26. Mai 2021 einen Werkvertrag mit einen Beitragsversicherung von mindestens einem Monat in der Sonderverwaltung NISF/INPS zum 26. Mai 2021 haben;
Tür-zu-Tür-Verkäufer und Inhaber einer aktiven MwSt-Nummer, die in der Sonderverwaltung NISF/INPS am 26. Mai 2021 eingetragen waren und deren Einkommen aus dieser Tätigkeit im Jahre 2019 höher ist als 5.000 Euro;
Versicherte ENPALS mit einer Versicherungsdeckung von mindestens 30 Tagen im Zeitraum Jänner 2019 bis 26. Mai 2021;
Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag im Tourismussektor mit einer Arbeitstätigkeit von mindestens 30 Tagen im Zeitraum Jänner 2019 bis 26. Mai 2021 und im Jahre 2018 mindestens 30 Tage Arbeit im Tourismussektor;
Saisonsangestellte oder Angestellte auf Abruf außerhalb des Tourismussektors, die das Arbeitsverhältnis unfreiwillig im Zeitraum Jänner 2019 bis 26. Mai 2021 aufgelöst haben und in diesem Zeitraum eine Arbeitstätigkeit von mindestens 30 Tagen ausgeübt haben.
Die Zugangsvoraussetzungen sind nicht vollständig aufgelistet. Grundsätzlich sind die einmaligen Auszahlungen nicht mit einer direkten Rente, mit dem Bezug des Bürgereinkommens (reddito di cittadinanza) oder Notfallgrundsicherung (reddito di emergenza) vereinbar.Informationen im Patronat KVW-Acli.