Sozialfürsorge

Das Landeskindergeld

Jetzt für 2022 um Verlängerung ansuchen
Seit 1. September 2021 kann wieder um die Verlängerung des Landeskindergeldes (ehemals Familiengeld der Region) für den Bezugszeitraum 2022 angesucht werden.
Ausbezahlt wird das Landeskindergeld an Familien mit
einem Kind unter sieben Jahren oder
mindestens zwei minderjährigen Kinder oder
einem behinderten Kind mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent unabhängig vom Alter oder
zwei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.
Voraussetzung Wohnsitz
Der Antragsteller muss einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen vorweisen beziehungsweise einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. Liegt ein Wohnsitz von weniger als fünf Jahren vor aber ein andauernder Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in Südtirol, besteht gegebenenfalls auch Anrecht aufs Landeskindergeld. Der ununterbrochene Aufenthalt kann durch einen Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Schulbesuch der Kinder usw. bewiesen werden.
Wenn die antragstellende Person diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss diese der Ehepartner besitzen.
Voraussetzung Familienzusammensetzung
Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen hervorgehen. Ausnahmen gelten bei anvertrauten Kindern.
Den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind folgende Personen:
die volljährigen Kinder, falls eine Zivilinvalidität von mehr als 74 Prozent anerkannt wurde;
die minderjährigen Enkelkinder oder die volljährigen Enkelkinder, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die minderjährigen Geschwister, Nichten und Neffen, die Vollwaisen sind;
die Geschwister, Nichten und Neffen, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit zur Betreuung überlassenen minderjährigen Kinder, auch wenn sie nicht auf dem Familienbogen der antragstellenden Person aufscheinen, die minderjährigen Kinder unter Vormundschaft der antragstellenden Person sowie behinderte Volljährige unter Vormund, Pfleg- oder Sachwalterschaft oder anderem Rechtsschutz der antragstellenden Person.
Voraussetzung EEVE
Damit das Kindergeld auch tatsächlich ausbezahlt wird, dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die EEVE-festgestellt, die in der Steuerabteilung KVW Service kostenlos abgefasst werden kann. Erfasst wird das Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2020. Das Finanzvermögen ist anzugeben, falls der Betrag von 5.000 Euro überschritten wird. Die ausführliche Checkliste ist im Internet abrufbar: www.mycaf.eu
Zu beachten:
1. das Abfassen der EEVE für jedes Familienmitglied ist Voraussetzung für den Antrag ums Landeskindergeld
2. jede Änderung der Familienzusammensetzung, des Wohnsitzes sowie der Bankdaten müssen innerhalb kürzester Zeit den Mitarbeitern des Patronats KVW-ACLI mitgeteilt werden
3. auch wenn im letzten Jahr kein Antrag um Landeskindergeld gestellt oder dieser abgelehnt wurde, soll der Antrag im Herbst eingereicht werden, wenn sich die Einkommens- und/oder Vermögenssituation und/oder Familienzusammensetzung geändert haben.
Das zuständige Amt führt Stichprobenkontrollen und alltägliche Kontrollen durch. Falscherklärungen werden mit Strafen und Widerruf der gesamten Begünstigung geahndet.
Das Landeskindergeld ist vereinbar, kann also gleichzeitig bezogen werden mit dem Landesfamiliengeld in der Höhe von 200 Euro im Monat, dem staatlichen Familiengeld und den Familienzulagen auf dem Lohnstreifen.
Terminvereinbarung unter www.mycaf.eu

Sozialfürsorge

Entschädigung Covid-19

Für bestimmte Gruppen von Lohnabhängigen
Bis zum 30. September 2021 können verschiedene Personengruppen eine einmalige Entschädigung zu Lasten der Versicherungsanstalt NISF/INPS beantragen.
Landwirtschaftliche Taglöhner mit einem befristeten Arbeitsverhältnis mit mindestens 50 tatsächlich gearbeiteten Tagschichten im Jahre 2020 können um den einmaligen Betrag in der Höhe von 800 Euro ansuchen.
Saisonsangestellte im Tourismussektor, die das letzte Arbeitsverhältnis im Zeitraum Jänner 2019 bis 26. Mai 2021 unfreiwillig aufgelöst haben und zum 27. Mai 2021 kein Arbeitsverhältnis gehabt haben und zum 26. Mai 2021 weder Arbeitslosengeld Naspi noch eine direkte Rente erhalten haben, können um eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 1.600 Euro ansuchen.
Weitere berechtigte Personengruppen sind:
Angestellte auf Abruf mit mindestens 30 Arbeitstagen im Zeitraum Jänner 20219 bis 26. Mai 2021;
Selbständige ohne MwSt-Nummer, die im Zeitraum Jänner 2021 bis 26. Mai 2021 einen Werkvertrag mit einen Beitragsversicherung von mindestens einem Monat in der Sonderverwaltung NISF/INPS zum 26. Mai 2021 haben;
Tür-zu-Tür-Verkäufer und Inhaber einer aktiven MwSt-Nummer, die in der Sonderverwaltung NISF/INPS am 26. Mai 2021 eingetragen waren und deren Einkommen aus dieser Tätigkeit im Jahre 2019 höher ist als 5.000 Euro;
Versicherte ENPALS mit einer Versicherungsdeckung von mindestens 30 Tagen im Zeitraum Jänner 2019 bis 26. Mai 2021;
Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag im Tourismussektor mit einer Arbeitstätigkeit von mindestens 30 Tagen im Zeitraum Jänner 2019 bis 26. Mai 2021 und im Jahre 2018 mindestens 30 Tage Arbeit im Tourismussektor;
Saisonsangestellte oder Angestellte auf Abruf außerhalb des Tourismussektors, die das Arbeitsverhältnis unfreiwillig im Zeitraum Jänner 2019 bis 26. Mai 2021 aufgelöst haben und in diesem Zeitraum eine Arbeitstätigkeit von mindestens 30 Tagen ausgeübt haben.
Die Zugangsvoraussetzungen sind nicht vollständig aufgelistet. Grundsätzlich sind die einmaligen Auszahlungen nicht mit einer direkten Rente, mit dem Bezug des Bürger­einkommens (reddito di cittadinanza) oder Notfallgrundsicherung (reddito di emergenza) vereinbar.
Informationen im Patronat KVW-Acli.