Sozialfürsorge

Einheitliches Kindergeld („Assegno unico e universale per figli“)

Neue Maßnahme zur Unterstützung von Familien mit Kindern
Am 1. März 2022 ist das neue staatliche einheitliche Kindergeld in Kraft getreten.
Die neue Leistung ersetzt ab 1. März 2022:
die Steuerabsetzbeträge für Kinder unter 21 Jahren,
Familiengeld und Familienzulagen für Kinder,
das staatliche Geburtengeld (sogenannter „premio nascita“) für Geburten ab 1. März 2022,
den staatlichen Kinderbonus (sogenannter „bonus bebé“) für Geburten ab 1. Jänner 2022,
das staatliche Kindergeld für Familien mit mindestens drei Kindern, ausbezahlt durch die ASWE sowie
vergünstigte Darlehen für Familien aus dem staatlichen Darlehensfonds.
Wer kann ansuchen?
Familien mit Kindern unter 21 Jahren können um das neue Kindergeld ansuchen. Das Anrecht ist unabhängig von einer Arbeitstätigkeit, es können also Lohnabhängige, Freiberufler, Selbständige, Arbeitslose, Nicht-Berufstätige usw. ansuchen.
Der Bezugszeitraum ist 1. März bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres (Beispiel: 1.3.2022 bis 28.2.2022 . Die Familienzusammensetzung ist aus der ISEE-Erklärung ersichtlich bzw. wird bei Nichtverfassen der ISEE-Erklärung vom Antragsteller selbst erklärt.
Für welche Kinder kann angesucht werden?
Für minderjährige Kinder kann immer angesucht werden.
Volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Berufs- oder Schulausbildung bzw. Universitätsstudium, Praktikum oder Arbeitstätigkeit mit einem Entgelt von weniger als 8.000 Euro im Jahr, Eintragung als arbeitslos oder arbeitssuchend in den zuständigen öffentlichen Ämtern, Absolvieren des Zivildienstes.
Kinder mit einer anerkannten Beeinträchtigung laut ISEE-Erklärung, unabhängig vom Lebensalter.
Der Antragsteller muss nicht mit dem Kind zusammenleben. Wenn das Kind unter 21 Jahren mit einem Elternteil auf dem Familienbogen aufscheint, kann für dieses Kind immer angesucht werden, unabhängig vom Einkommen, aber unter Berücksichtigung oben angeführter Bedingungen.
Volljährige Kinder, die nicht mit einem Elternteil zusammenleben, sind nur zu Lasten, wenn sie in einer ISEE-Erklärung eines Elternteiles aufscheinen. Das ist der Fall, wenn das Kind nicht älter ist als 26 Jahre und ein steuerpflichtiges Einkommen im Jahre 2020 (einheitliches Kindergeld Zeitraum 2022) von 4.000 Euro bzw. 2.840,51 Euro nicht überschritten hat. Das Kind darf auch nicht verheiratet sein oder eigene Kinder haben.
Voraussetzungen für den Antragsteller
Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung und für die gesamte Dauer des Bezugs gleichzeitig alle folgenden Bedingungen bezüglich Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und Aufenthalt erfüllen:
- italienische Staatsbürgerschaft oder EU-Bürger oder dessen Familienmitglied mit Aufenthaltsrecht, oder Nicht-EU-Bürger mit langer Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltsgenehmigung für Arbeitstätigkeit für eine Dauer von mehr als sechs Monaten oder Forschungszwecke für eine Dauer von mehr als sechs Monaten und
steuerpflichtig sein in Italien und
Wohnsitz und Aufenthaltsort in Italien haben und
in Italien mindestens zwei Jahre ansässig mit meldeamtlichem Wohnsitz sein, auch unterbrochen, oder Inhaber eines unbefristeten Arbeitsvertrages oder befristeten Arbeitsvertrages mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten sein.
Höhe der Leistung
Für jedes Kind wird ein Grundbetrag ausbezahlt, und bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen ein Zusatzbetrag.
Grundbetrag
Minderjährige Kinder:
ISEE unter 15.000 Euro: Für jedes Kind wird ein Betrag von 175 Euro im Monat ausbezahlt.
ISEE zwischen 15.000 Euro und 40.000 Euro: Je nach ISEE-Wert verändert sich der monatliche Betrag bis zu 50 Euro im Monat, wenn der ISEE-Wert die 40.000 Euro erreicht.
ISEE über 40.000 Euro: Für jedes Kind wird ein Betrag von 50 Euro ausbezahlt.
keine ISEE-Erklärung: Betrag von 50 Euro für jedes Kind.
Volljährige Kinder unter 21 Jahren:
ISEE unter 15.000 Euro: Für jedes Kind wird ein Betrag von 85 Euro im Monat ausbezahlt.
ISEE zwischen 15.000 Euro und 40.000 Euro: Je nach ISEE-Wert verändert sich der monatliche Betrag bis zu 25 Euro im Monat, wenn der ISEE-Wert die 40.000 Euro erreicht.
ISEE über 40.000 Euro: Für jedes volljährige Kind unter 21 Jahren wird ein Betrag von 25 Euro ausbezahlt.
Keine ISEE-Erklärung: Für jedes Kind wird ein Betrag von 25 Euro ausbezahlt.
Kinder von 21 Jahren oder mehr mit anerkannter Beeinträchtigung:
ISEE unter 15.000 Euro: Für ein Kind von 21 Jahren oder mehr wird ein Betrag von 85 Euro im Monat ausbezahlt.
ISEE zwischen 15.000 Euro und 40.000 Euro: Je nach ISEE-Wert verändert sich der monatliche Betrag bis zu 25 Euro im Monat, wenn der ISEE-Wert die 40.000 Euro erreicht.
ISEE über 40.000 Euro: für jedes Kind wird ein Betrag von 25 Euro ausbezahlt.
Zusatzbetrag
Anrecht auf einen Zusatzbetrag besteht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt werden:
Familien mit Kind/ern mit Beeinträchtigung
kinderreiche Familien
Familien, in denen beide Elternteile arbeiten (gilt nicht bei ISEE-Wert von über 40.000 Euro)
Mütter unter 21 Jahren
Familien mit einem ISEE-Wert von unter 25.000 Euro haben für den Zeitraum bis Ende Februar 2025 Anrecht auf eine Erhöhung, um eventuelle finanzielle Verluste durch diese neue Leistung zu kompensieren.
Wird der Antrag um das einheitliche Kindergeld innerhalb 30. Juni 2022 eingereicht, so stehen die Nachzahlungen ab März 2022 zu. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung keine gültige ISEE-Erklärung vor, so wird ausschließlich der Grundbetrag ausbezahlt. Wird die ISEE-Erklärung innerhalb 30. Juni 2022 verfasst, so werden rückwirkend die Zusatzbeträge ausbezahlt (Zeitpunkt der Ausgleichszahlung noch nicht genau definiert). Wird die ISEE-Erklärung nach dem 1. Juli 2022 verfasst, so stehen die Zusatzbeträge ab dem darauffolgenden Monat der gültigen ISEE-Erklärung zu.
Es ist wichtig, den Antrag um das einheitliche Kindergeld innerhalb 30. Juni 2022 einzureichen, unabhängig davon, ob eine gültige ISEE-Erklärung vorliegt oder nicht!
Die Antragstellung erfolgt auf Terminvormerkung, ohne Abfassen der ISEE-Erklärung im Patronat KVW-ACLI, sowie im CAF KVW Service mit Abfassen der ISEE-Erklärung – siehe www.mypatronat.eu oder www.mycaf.eu

Sozialfürsorge

Unterstützung für wirtschaftliche Notlage

Um Beitrag der Regionen ansuchen
Wer hat Anrecht?
Die Region Trentino-Südtirol unterstützt Arbeitnehmer und Selbständige, die in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind und sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss seit mindestens zwei Jahren der Wohnsitz in einer Gemeinde der Region Trentino-Südtirol vorliegen.
Ab der wirtschaftlichen Notlage muss der Antragsteller seit mindestens zwei Jahren in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein (ausgeschlossen sind individuelle Rentenpläne und bereits vor 1993 gegründete Zusatzrentenfonds).
Grund für wirtschaftliche Notlage
Bezug von Beihilfen auf gesamtstaatlicher, regionaler und Landesebene bei Verlust des Arbeitsplatzes bzw. vollständiger Aussetzung des Arbeitsplatzes (NASpI, Lohnausgleich),
Beschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber ausschließlich mit Verträgen für kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit oder mit Verträgen für Projektarbeit, wobei Personen, die eine direkte Rente beziehen, und Mitglieder der Verwaltungs- und der Kontrollorgane der Gesellschaften sowie Mitglieder von Gremien und Kommissionen ausgeschlossen sind,
Abwesenheiten wegen Krankheit und/oder Unfall, die über den von dem jeweiligen Vorsorgeinstitut und vom Arbeitgeber entschädigten Zeitraum hinausgehen.
Zum Zeitpunkt des Antrages muss eine gültige EEVE-Erklärung vorliegen. Die wirtschaftliche Lage muss einem Nettoäquivalenzeinkommen von höchstens 30.000 Euro jährlich eines einköpfigen Haushalts entsprechen. Bei Mehrpersonenhaushalten finden die von den beiden Autonomen Provinzen für die Berechnung der jeweiligen Indikatoren der wirtschaftlichen Lage der Familie angewandten Gewichtungsskalen Anwendung.
Stempelmarke zu 16 Euro
Wann wird der Antrag gestellt?
Das Ansuchen muss immer bei Ende der Notsituation, das heißt, nach 208 Wochen eingereicht werden.
Innerhalb 30. Juni 2022 müssen die Anträge für den Zeitraum Jahr 2020 eingereicht werden. Natürlich können auch schon jetzt die Anträge für das Bezugsjahr 2021 über das Patronat KVW-ACLI an Pensplan übermittelt werden. Der Antrag ist kostenlos.
Notwendige Unterlagen
Identitätskarte und Steuernummer
Stempelmarke zu 16 Euro
Schreiben des Zusatzrentenfonds mit Angabe des Beitrittsdatums
gültige EEVE-Erklärung.