Sozialfürsorge
„Decreto Aiuti“– einmalige Entschädigung von 200 Euro
Neue Maßnahme zur Unterstützung von Familien mit Kindern
Das Gesetzesdekret „Aiuti“ sieht für verschiedene Personengruppen eine einmalige Zahlung von 200 Euro vor. Für einige Berechtigte muss ein Antrag eingereicht werden, für andere Berechtigte hingegen erfolgt die Auszahlung von Amts wegen. Hier nachfolgend die Voraussetzungen.
TEXT: Elisabeth Scherlin
Einmalige Zahlung mit Antragstellung
Versicherte im Haushalt (Colf, Pfleger:innen/„badanti“, Babysitter …):
Zum 18. Mai 2022 muss mindestens ein aktives Arbeitsverhältnis im Haushalt gemeldet sein.
Die Entschädigung wird im Monat Juli 2022 ausbezahlt.
Die Antragstellung erfolgt im Patronat KVW-ACLI. Kontaktaufnahme per E-Mail, telefonisch oder
www.mypatronat.eu.
Mitarbeiter:innen in der Sonderverwaltung – CoCoCo:
Berechtigte müssen eine Tätigkeit als CoCoCo ausüben und zum 18. Mai 2022 einen aktiven CoCoCo-Vertrag haben.
Im Jahre 2021: kein Einkommen höher als 35.000 Euro aus der Tätigkeit als CoCoCo.
Eintrag in die Sonderverwaltung G 335/95.
Kein Rentenbezug (einschließlich Sozialgeld, Zivilinvalidenrenten) und in keiner anderen Pflichtversicherung eingetragen sein.
Zeitpunkte Antragstellung und Auszahlung: noch keine Angaben.
Saisonangestellte, Arbeitnehmer:innen mit befristetem Arbeitsverhältnis und auf Abruf:
Mindestens 50 Arbeitstage im Jahre 2021.
Im Jahre 2021: kein Einkommen höher als 35.000 Euro aus der angeführten Arbeitstätigkeit.
Zeitpunkte Antragstellung und Auszahlung: noch keine Angaben.
Ex-Enpals-Versicherte:
Eintragung in der Rentenkasse ex-Enpals.
Im Jahre 2021 müssen Beiträge für mindestens 50 Tage in die Rentenkasse eingezahlt worden sein.
Zeitpunkte Antragstellung und Auszahlung: noch keine Angaben.
Freiberufler ohne MwSt.-Nummer:
Die Anspruchsberechtigten dürfen keine MwSt.-Nummer besitzen.
2021: mindestens ein Werkvertrag und eine Versicherungsdeckung in der Sonderverwaltung G 335/95 in der Höhe von mindestens einem Monat.
Aktive Position zum 18. Mai 2022 in der Sonderverwaltung G 335/95.
Bezüglich Auszahlung der Entschädigung und Antrag gibt es keine Angaben.
Tür-zu-Tür-Verkäufer:
Die Anspruchsberechtigten müssen eine aktive MwSt.-Nummer haben.
Zum 18. Mai 2022 muss der Antragsteller in der Sonderverwaltung G 335/95 eine aktive Position haben.
Im Jahre 2021: kein Einkommen höher als 5.000 Euro aus der Tätigkeit als „Tür-zu-Tür-Verkäufer“.
Zeitpunkte Antragstellung und Auszahlung: noch keine Angaben.
Einmalige Zahlung ohne Antrag – Auszahlung von Amts wegen
Arbeitnehmer:innen:
Anrecht haben Lohnabhängige in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst.
Mindestens ein Monatslohn unter 2.692 Euro brutto von Jänner bis April 2022.
Kein Rentenbezug, kein Arbeitslosengeld NaSpl bzw. keine Zahlung von 200 Euro aus anderem Grund.
Auszahlung vom Arbeitgeber mit Lohn Juli 2022 und nur für ein Arbeitsverhältnis.
Rentner:innen:
Anrecht haben Rentner:innen, die eine Rente aus der Pflichtversicherung, Sozialgeld, Invalidengelder oder Begleitgeld mit Anlaufdatum bis 30. Juni 2022 beziehen.
Wohnsitz in Italien
Im Jahre 2021: kein steuerpflichtiges Einkommen höher als 35.000 Euro. Nicht zum Einkommen zählen TFR, Eigentumswohnung und Nachzahlungen, die der Sonderbesteuerung unterliegen.
Einmalige Auszahlung im Juli 2022.
Bezieher von Arbeitslosengeldern – NaSpl und DS/AGR:
Berechtigt sind jene, die im Juni 2022 das Arbeitslosengeld NaSpl oder DisColl beziehen oder jene, die im Laufe des Jahres 2022 das Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft Bezugszeitraum 2021 erhalten.
Zeitpunkt Auszahlung: noch keine Angaben.
Bezieher der Covid-Hilfen DL 41/2021 und DL 73/2021– Decreto „sostegni“ und Decreto „sostegni bis“:
Anspruchsberechtigt sind: Saisonangestellte im Tourismus oder Thermalbereich; Ex-Enpals-Versicherte; Saisonangestellte und Leiharbeiter im nicht-touristischen Tätigkeitsbereich; Arbeitnehmer auf Abruf; Freiberufler ohne MwSt.; Tür-zu-Tür-Verkäufer; Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis im Tourismus; Arbeitnehmer, die in der Verwaltung eines Betriebes angestellt sind, die Tätigkeiten für Betriebe im Sektor des Tourismus oder Thermaleinrichtungen ausüben.
Im Jahre 2021 muss eine Covid-Hilfe in der Höhe von 2.400 Euro bzw. 1.600 Euro bezogen worden sein.
Zeitpunkt Auszahlung: noch keine Angaben.
Bezieher des Bürgereinkommens – RdC:
Anspruchsberechtigt sind Inhaber des Bürgereinkommens.
Kein Mitglied der Familiengemeinschaft darf Anrecht auf die einmalige Zahlung in der Höhe von 200 Euro haben.
Auszahlung im Juli 2022.
Unvereinbarkeit
Die angeführten Leistungen sind nicht vereinbar, auch wenn der Berechtigte in mehrere oben angeführte Gruppen fällt. Das Gesetz sieht keine Reihenfolge der Priorität der Berechtigung vor. Es ist daher Aufgabe der Versicherungsanstalt NISF/INPS, die Rangordnung festzulegen.TEXT: Elisabeth Scherlin