RECHTE & PFLICHTEN

Maßnahmen zum Unterhalt der Kinder und Unterhaltsvorschussstelle

Im Falle der Trennung kommt es zwischen den Eltern häufig zu Unstimmigkeiten bei der Festlegung des Beitrages zum Unterhalt für die Minderjährigen bzw. die Volljährigen, aber wirtschaftlich nicht selbständigen Kinder und/oder für die Kinder mit Handicap. Die nachstehenden Informationen sollen helfen, Auseinandersetzungen zu verringern und für beide Elternteile Klarheit zu schaffen.
Ulrike Oberhammer, Anwältin mit eigener Kanzlei in Bozen und Präsidentin des Beirats für Chancengleichheit
A. Festlegung der Höhe des Unterhaltsbeitrages für die Kinder
Die minderjährigen Kinder haben im Falle der Trennung der Eltern das Recht, mit beiden Elternteilen eine ausgewogene und konstante Beziehung zu haben und von diesen versorgt, erzogen, ausgebildet und moralisch unterstützt zu werden.
Zu diesem Zweck ergreift das Gericht die notwendigen Maßnahmen, wobei ausschließlich das moralische und materielle Interesse der Kinder berücksichtigt wird. Es werden die Besuchszeiten und -modalitäten festgelegt sowie die Art und Weise, wie beide Eltern zum Unterhalt, zur Erziehung und zur Ausbildung der Kinder beitragen müssen. Dabei ist zu beachten, dass sich beide Eltern im Verhältnis zu ihrem Einkommen am Unterhalt der Kinder beteiligen müssen und folgende Punkte ausschlaggebend sind:
1. Aktuelle Bedürfnisse der Kinder;
2. Lebensstandard der Kinder während des Zusammenlebens der Eltern;
3. Aufenthaltsdauer der Kinder bei jedem Elternteil;
4. Finanzielle Ressourcen beider Elternteile;
5. Wirtschaftlicher Wert der vom jeweiligen Elternteil geleisteten Haus- und Fürsorgearbeit.
Als Ausgangsbasis für die Berechnung des zu leistenden Unterhalts wird das von jedem Elternteil in der Steuererklärung angegebene Einkommen nach Abzug der geschuldeten Steuern herangezogen.
Weiters werden alle Einkommen berücksichtigt, die von der Steuererklärung befreit oder die keine steuerrechtliche Relevanz haben, wie z.B. Invalidenrenten, Stipendien, Mietbeiträge, Mobilitätszulagen und Familiengelder.
Auch Gewinne aus Gesellschaften oder gewerblichen Körperschaften werden genauso wie Unternehmenseinkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und/oder Finanzgeschäften berücksichtigt. Dies gilt auch für das Vermögen beider Elternteile, welches sich aus Liegenschaften, Ersparnissen, wertvollen beweglichen Gütern, usw. zusammensetzen kann.
Wichtig ist dabei zu beachten, dass die von der öffentlichen Hand bezahlten Beiträge bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages vom Gericht bei der Entscheidung über die Unterhaltshöhe beachtet werden.
Im Falle der Trennung haben die minderjährigen, nicht wirtschaftlich selbstständig und/oder Kinder mit Handicap das Recht in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben. In Normalfall wird deshalb die Wohnung dem Elternteil zugewiesen, bei welchem die Kinder sich hauptsächlich aufhalten und welcher somit mit den Kindern dort wohnen wird. Die Zuweisung der Familienwohnung wird aber bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt, da sich einerseits ein Elternteil den Mietzins spart und andererseits der andere Elternteil den Mietzins bezahlen muss.
Der festgelegte Unterhalt wird jährlich an die Lebenshaltungskosten laut ASTAT – Index der Autonomen Provinz Bozen angepasst und erhöht sich somit jährlich.
Sollten neue Umstände eintreten, können beide Elternteile eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages beantragen.
B. Dauer des Unterhaltsbeitrages und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Kinder
Es ist wichtig zu beachten, dass die Pflicht der Eltern ihren Beitrag zum Unterhalt der Kinder zu leisten, nicht automatisch erlischt, sobald die Kinder volljährig werden. Die Pflicht besteht solange die Kinder nicht die wirtschaftliche Unabhängigkeit erreicht haben, oder bis sie konkret in der Lage sind, wirtschaftlich selbständig zu sein.
Das bedeutet, dass bei Kindern, die eine Lehre beginnen und ein monatliches Einkommen haben zwar der Unterhalt reduziert oder sogar aberkannt werden kann, jedoch muss dies gerichtlich entschieden werden. Das Gericht kann auch entscheiden, dass der Unterhalt weiterhin geschuldet ist.
Sollten die Kinder aufgrund der mit der Trennung verbundenen Belastung Schwierigkeiten mit ihrer Ausbildung haben (Schule, Studium, Lehre, Praktikum), so kann dies vom Gericht bei der Entscheidung über die Verpflichtung der Weiterzahlung des Unterhalts berücksichtigt werden. Aber weder eventuelle Saisonarbeiten der Kinder während ihrer Ausbildung, noch ein längerer Verbleib während der Schulferien beim unterhaltspflichtigen Elternteil, rechtfertigen eine Reduzierung oder eine Aussetzung der Unterhaltszahlungen.
Die unterlassene Zahlung des Kindesunterhalts ist strafrechtlich relevant und kann zur Anzeige gebracht werden. Das Landesgericht Bozen hat in solchen Fällen auch bereits Haftstrafen verhängt.
Andererseits kann die Nichteinhaltung der gerichtlich festgelegten Besuchszeiten zu Geldstrafen führen, wobei pro missachteten Besuchstag vom Gericht ein Tagessatz festgelegt wird. Wie hoch dieser ist, wird von Fall zu Fall entschieden. Das Landesgericht Bozen hat auch bereits Strafen in Höhe von 150,00 Euro pro ausgefallenen Besuchstag verhängt und einen Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 Euro anerkannt. Zudem musste zu Gunsten der Staatskasse eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1.500,00 Euro bezahlt werden.
Es ist deshalb für beide Elternteile ratsam, sich an die richterlichen Entscheidungen zu halten und einerseits den geschuldeten Unterhalt zu bezahlen, andererseits die Besuchszeiten einzuhalten.
C. Unterhaltsvorschussstelle
Immer öfters wird in Südtirol der Kindesunterhalt nicht bezahlt. Dies hat zur Folge, dass jährlich Hunderte Kinder riskieren in die Armut abzurutschen. Um dies zu verhindern hat das Land Südtirol die Unterhaltsvorschussstelle eingerichtet, welche dem anspruchsberechtigen Elternteil den gerichtlich festgelegten Kindesunterhalt für das minderjährige Kind vorstreckt und dann vom anderen Elternteil zurückfordert.
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sind:
Vorliegen eines Vollstreckungstitels, der auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, auf dem die Höhe und Modalitäten des Kindesunterhalts festgelegt sind;
Vorlage der vorschriftsmäßig zugestellten Leistungsaufforderung, der innerhalb von zehn Tagen nicht nachgekommen wurde, oder des Konkurseröffnungsurteils gegen die unterhaltspflichtige Person.
Der Antrag auf Gewährung des Unterhaltsvorschusses ist bei der Bezirksgemeinschaft einzureichen, in deren Einzugsgebiet die anspruchsberechtige Person ansässig ist.
Zu beachten ist, dass die Unterhaltsvorschussstelle nicht die Außenstände vor Einreichung des Antrags erstattet. Deshalb ist es wichtig sofort zu reagieren, wenn die Unterhaltszahlung ausbleibt.
Das Land Südtirol meldet die Elternteile, die die geschuldeten Beträge nicht zurückzahlen, an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen. Dies hat bereits zu mehreren Verurteilungen der säumigen Elternteile geführt.
TEXT: Ulrike Oberhammer

Editorial

Liebe Leserinnen, liebe Leser!

Mit dieser Ausgabe wird der Kompass Sie durch die Monate November und Dezember begleiten.
Die Welt steht Kopf und viele fühlen sich manchmal demotiviert, unsicher und haben Angst wie es weitergehen soll. Dabei geht es den allermeisten Südtiroler:innen relativ gut. Denn sie haben ein Dach über dem Kopf, ausreichend Nahrung und Wasser und vor allem verfügen die meisten über ein gutes soziales Netz, das auch dann trägt, wenn es einmal schwierig wird.
Woran wir feilen können, ist es die Lasten gerechter zu verteilen, in ein Gleichgewicht zu bringen und den neuen Herausforderungen der letzten Zeit im Sozialbereich Rechnung zu tragen. Der neue Landesozialplan ist ein Instrument dafür und wir als KVW setzen uns aktiv dafür ein, dass jene, die Unterstützung brauchen, diese auch erhalten. Wer mehr leisten kann, soll auch mehr in die Pflicht genommen werden, ganz im Sinne des Solidaritätsprinzips. Der Landessozialplan wird ähnlich wie seine Vorgängerdokumente aus den Jahren 2000-02 und 2007-09, Richtlinien zu unterschiedlichen Themenbereichen aus dem Sozialwesen vorgeben.
In Südtirol wird Nachbarschaftshilfe und Solidarität immer noch groß geschrieben, bauen wir darauf und helfen wir gemeinsam jenen, welche unsere Unterstützung brauchen.
Viel Freude beim Lesen!
Ihr Werner Atz
Geschäftsführer KVW