1. Obligatorische Vaterschaft
Die obligatorische Vaterschaft in der Privatwirtschaft in der Dauer von 10 Arbeitstagen kann im Zeitraum 2 Monate vor der Geburt und 5 Monate nach der Geburt in Anspruch genommen werden (bisher nur innerhalb 5 Monate nach der Geburt). Der Anspruch besteht auch bei Totgeburt.
Bei Mehrlingsgeburten verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Arbeitstagen.
Die obligatorische Vaterschaft kann nicht in Stunden genommen werden. Es können nur ganze Arbeitstage angesucht werdern. Die 10 / 20 Arbeitstage müssen nicht durchgehend sein.
Der lohnabhängige Vater in der Privatwirtschaft muss den Arbeitgeber mindestens 5 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich über den Zeitraum der Vaterschaft informieren, eventuell unter Angabe des errechneten Geburtstermins.
Die obligatorische Vaterschaft kann auch während des Zeitraums der Mutterschaft der Mutter beansprucht werden. Das Recht besteht auch bei Adoption und Anvertrauung. Die obligatorische Vaterschaft wird zu 100 Prozent entschädigt.
2. „vorzeitige“ Mutterschaft für Selbständige
Selbständige haben nun auch Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung vor dem Zeitraum der 2 Monaten vor der Geburt, wenn aufgrund von ärztlichen Bestätigungen seitens mit der ASL konventionierten Gynäkologen eine Risikoschwangerschaft festgestellt wird.
3. Elternzeit für ArbeitnehmerInnen
Ab 13. August 2022 werden folgende Zeiträume an Elternzeit entschädigt:
Die Mutter hat bis zum 12. Lebensjahr (nicht mehr bis zum 6. Lebensjahr) Anrecht auf eine Elternzeit von 3 Monaten. Diese 3 Monate können nicht an den Vater übertragen werden!
Der Vater hat bis zum 12. Lebensjahr (nicht mehr bis zum 6. Lebensjahr) Anrecht auf eine Elternzeit von 3 Monaten. Diese 3 Monate können nicht an die Mutter übertragen werden!
Beide Elternteile haben alternativ zueinander Anrecht auf weitere 3 Monate entschädigte Elternzeit, wobei maximal insgesamt 9 Monate (und nicht mehr 6 Monate) entschädigt werden.
Gleich bleiben folgende Regelungen:
Die Mutter kann maximal 6 Monate Elternzeit pro Kind innerhalb des 12. Lebensjahres bzw. Eintritt in die Familie wegen Adoption oder Anvertrauung in Anspruch nehmen.
Der Vater kann maximal 6 Monate Elternzeit pro Kind innerhalb des 12. Lebensjahres bzw. Eintritt in die Familie wegen Adoption oder Anvertrauung in Anspruch nehmen. Die 6 Monate werden auf 7 Monate erhöht, wenn der Vater mindestens 3 Monate Elternzeit in Anspruch nimmt.
Beide Elternteile können insgesamt maximal 10 Monate Elternzeit innerhalb des 12. Lebensjahres in Anspruch nehmen; 11 Monate, wenn der Vater mindestens 3 Monate Elternzeit in Anspruch genommen hat.
Die / der Alleinerziehende (Kind wurde nicht anerkannt bzw. der Elternteil hat das ausschließliche Sorgerecht für das Kind) hat Anrecht auf 11 Monate Elternzeit (und nicht mehr 10 Monate), davon werden 9 Monate (und nicht mehr 6 Monate) zu 30 Prozent entschädigt.
Für die Monate der Elternzeit, die die 9 Monate überschreiten, steht eine Entschädigung von 30 Prozent zu, wenn das persönliche Einkommen des Antragstellers nicht den Betrag von 2,5mal Mindestrente übersteigt. Diese Regelung gilt bis zum 12. Lebensjahr und nicht wie bisher bis zum 8. Lebensjahr.
4. Elternzeit für Versicherte in der Sonderverwaltung G 335/95
Die Elternzeit kann bis zum 12. Lebensjahr in Anspruch genommen werden (und nicht wie bisher bis zum 3. Lebensjahr).
Jeder Elternteil hat Anrecht auf 3 Monate entschädigte Elternzeit, die nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden können. Beide Elternteile haben zusätzliche 3 Monate entschädigte Elternzeit. Insgesamt dürfen die 9 Monate (bisher 6 Monate) nicht überschritten werden.
5. Elternzeit für männliche Selbständige
Auch selbständige Väter haben nun Anrecht auf Elternzeit.
Vater und Mutter, die selbständig sind, haben nun jeweils Anrecht auf 3 Monate Elternzeit, die innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden können.
6. Ausserordentliche Elternzeit für die Betreuung eines Familienangehörigen mit Beeinträchtigung
Ab 13. August 2022 kann auch der Lebensgefährte einer nichtehelich eingetragenen Lebensgemeinschaft („convivente di fatto“) die verlängerte Elternzeit in Anspruch nehmen.
Der Anspruch steht auch dann zu, wenn der gemeinsame Wohnsitz nach der Antragstellung vorliegt. Der gemeinsame Wohnsitz muss aber für den gesamten Zeitraum der Elternzeit gewährleistet sein.