Muss der Antrag verlängert werden?
Seit 1. März 2022 steht Familien mit zu Lasten lebenden Kindern bis zum 21. Lebensjahr ein einheitliches Kindergeld ausbezahlt von der italienischen Versicherungsanstalt NISF/INPS zu. Für arbeitsunfähige Kinder gilt keine Altersgrenze.
Jene Familien, die bereits das einheitliche Kindergeld beziehen und für die zum 28. Februar 2023 die Leistung in Auszahlung ist, brauchen keinen Antrag um Verlängerung des einheitlichen Kindesgeldes einreichen. Die Leistung wird von Amtswegen für den Zeitraum 1. März 2023 bis 29. Februar 2024 ausbezahlt. Liegt bis zum 30. Juni 2023 eine gültige ISEE-Erklärung unter 40.000 € vor, werden die erhöhten Beträge des einheitlichen Kindergeldes von Amtswegen ausbezahlt. Wird keine ISEE-Erklärung oder ab Juli 2023 gemacht, so wird der Grundbetrag von 50 € pro minderjährigen gesunden Kind an Kindergeld ausbezahlt bzw. ab dem Monat der gültigen ISEE-Erklärung unter 40.000€ der erhöhte Betrag.
Änderungen bezüglich Familienzusammensetzung, Bankdaten, Voraussetzungen für die Berechtigung, Volljährigkeit des Kindes, anerkannte Invalidität des Kindes, Arbeitstätigkeit des volljährigen Kindes, Trennung bzw. Scheidung der Eltern usw. müssen zeitnah über das Patronat an das NISF/INPS weitergeleitet werden.
Für Neugeburten sollte der Antrag innerhalb 120 Tagen ab Geburt eingereicht werden, damit Anrecht auf die Nachzahlungen ab dem 7. Schwangerschaftsmonat zustehen. Verspätete Anträge berechtigen zum einheitlichen Kindergeld ab dem darauffolgenden Monat der Antragstellung.
Erstanträge können jederzeit eingereicht werden. Wird der Erstantrag innerhalb 30. Juni des Jahres eingereicht, stehen die Nachzahlungen ab März zu. Anträge eingereicht ab 1. Juli berechtigen zum einheitlichen Kindergeld ab dem darauffolgenden Monat der Antragstellung.
Familien, die bereits das einheitliche Kindergeld beziehen, können sich auf einige Neuerungen ab Jänner 2023 freuen. Kinderreiche Familien mit 4 Kindern und mehr erhalten eine zusätzliche monatliche Zahlung von maximal 150 €. Der Betrag für Kinder unter 1 Jahr wird um 50 % erhöht. Eine Erhöhung ist auch für Familien mit mindestens 3 Kindern und mehr vorgesehen, wenn eine ISEE-Erklärung unter 40.000 € vorliegt und für Kinder unter 3 Jahren.
Neuerungen Pflegesicherung ab Februar 2023
Ab 1. Februar 2023 treten eine Reihe von Neuerungen in der Pflegesicherung in Kraft. Anbei die wichtigsten Neuerungen.
1. Das Pflegegeld wird grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit ausbezahlt. Ausnahmen sind wenn die pflegebedürftige Person eine fortgeschrittene Krankheit hat, wenn das Pflegegeld von Amtswegen zugewiesener Pflegestufe ausbezahlt wird oder wenn der Pflegebedarf auf ein akutes Ereignis zurückzuführen ist.
2. Für Anträge auf Pflegegeld, die ab dem 1. Februar 2023 eingereicht werden, erfolgt die Erhebung des individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf grundsätzlich im Rahmen eines Gesprächs in den Räumlichkeiten des Dienstes für Pflegeeinstufung und nicht mehr zu Hause. Nur für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu den Räumlichkeiten des Dienstes für Pflegeeinstufung gehen können, ist ein Hausbesuch möglich. Die Notwendigkeit des Hausbesuchs muss ausdrücklich im ärztlichen Zeugnis zum Antrag des Pflegegeldes angemerkt sein.
3. Pflegebedürftige TerminalpatientInnen mit einer fortgeschrittenen Krankheit haben ab 1. Februar 2023 das Anrecht auf das Pflegegeld der 3. Stufe für die Dauer von 12 Monaten.
4. Dienstgutscheine werden ab dem zweiten Folgemonat nach Antrag um Abänderung der Dienstgutscheine gelöscht oder reduziert, sofern das Einstufungsteam eine Abänderung beschließt. Die nicht genutzten Dienstgutscheine werden ab diesem Zeitpunkt gegebenenfalls auch rückwirkend ausbezahlt.
5. Verstirbt eine Person in Erwartung der Einstufung, so kann unter folgenden Bedingungen ein Antrag auf Weiterführung des Antrags auf Pflegegeld gestellt werden: innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung wäre die Einstufung in den Räumlichkeiten des Dienstes oder am Aufenthaltsort der pflegebedürftigen Person möglich gewesen und die Einstufung hat aus Verschulden des Dienstes nicht fristgerecht stattgefunden. Trifft dies zu, können die Erben innerhalb von 60 Tagen ab Todesdatum einen Antrag auf Weiterführung des Antrages auf Pflegegeld stellen.
Für Anträge eingereicht nach dem 1. Februar 2023 soll die Pflegeeinstufung innerhalb von 60 Tagen erfolgen.