Sozialfürsorge

Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten und Pflegezeiten

Selbständige, Freiberufler:innen, Arbeitnehmer:innen in der Privatwirtschaft in unbezahlten Wartestand ohne Rentenabsicherung oder in einem Teilzeitverhältnis von maximal 70 %, Student:innen und Hausfrauen können einen Beitrag für Erziehungszeiten beantragen, wenn sie mindestens 360 € in einem Zusatzrentenfonds oder freiwillige bzw. Pflichtbeiträge in die eigene Pensionskasse eingezahlt haben. Der Beitrag wird ab dem vierten Lebensmonat bis zum dritten Lebensjahr des Kindes oder bis zum dritten Jahr nach der Adoption gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten bis zu 70 % wird der Beitrag ab dem vierten Lebensmonat bis zum fünften Lebensjahr oder innerhalb des fünften Jahres nach der Adoption fällig. Für Vollzeitpflegekinder gilt der Beitrag für die gesamte Dauer der Pflege bis zur Volljährigkeit. Die maximalen Gesamtbeiträge pro Kind innerhalb der Altersgrenzen sind der Tabelle zu entnehmenBei der Pflege schwerstpflegebedürftiger Familienangehöriger, die Pflegegeld der 2., 3. oder 4. Pflegestufe beziehen, können Pflegezeiten zur rentenrechtlichen Absicherung beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die Familienangehörige unter 5 Jahren mit einem anerkannten Zivilinvalidität von mindestens 74 %, Zivilblinde oder Gehörlose betreuen.

Selbständige, FreiberuflerInnen, Arbeitnehmer:innen im unbezahlten Wartestand ohne Pensionsversicherung oder mit einer Teilzeitbeschäftigung von höchstens 70 %, Student:innen und Hausfrauen können den Beitrag beantragen, wenn sie mindestens 360 € in den Zusatzpensionsfonds oder freiwillige bzw. Pflichtbeiträge in die eigene Pensionskasse eingezahlt haben.

Der Beitrag kann bis zum Erreichen der Mindestvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bzw. Alterspension beantragt werden. Die maximalen Gesamtbeiträge pro Pflegefall sind in der Tabelle aufgeführt. Informationen über weitere Anspruchsvoraussetzungen erhalten Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch beim Patronat KVW-Acli. Anträge für die Referenzperiode Jahr 2023 müssen bis zum 31. Oktober 2024 eingereicht werden. Anträge für Nachzahlungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist eingereicht werden. Eine Stempelmarke von 16 € muss zusammen mit den Unterlagen über die Einzahlungen in die Zusatzversorgungskasse oder die Pflichtversicherung vorgelegt werden.
Höchstbeträge – Art. 1 für Erziehungszeiten
Art der Einzahlung Hausfrauen Selbständige PT bis 70 %
Freiwillige Beiträge 9.000 € pro Jahr
18.000 € insgesamt
4.500 € pro Jahr
18.000 € insgesamt
Pflichtbeiträge
INPS / Freiberufler
4.000 € pro Jahr
8.000 € insgesamt
Zusatzrentenfonds 4.000 € pro Jahr
8.000 € insgesamt
4.000 € pro Jahr
8.000 € insgesamt
2.000 € pro Jahr
8.000 € insgesamt


Höchstbeträge – Art. 2 für Pflegezeiten
Art der Einzahlung Hausfrauen Selbständige PT bis 70 %
Freiwillige Beiträge 9.000 € pro Jahr 2.000 € pro Jahr
Pflichtbeiträge INPS
Freiberufler
Hausangestellte
4.000 € pro Jahr
9.000 € pro Jahr
bei Kind unter 5
Jahren bzw. 4.000 € bei Unterbringung in Einrichtung
4.000 € pro Jahr
9.000 € pro Jahr
bei Kind unter 5
Jahren bzw. 4.000 € bei Unterbringung in Einrichtung
Zusatzrentenfonds 4.000 € pro Jahr 4.000 € pro Jahr 2.000 € pro Jahr

Text: Elisabeth Scherlin | Direktorin KVW ACLI

Sozialfürsorge

Fälligkeiten

30. September
Verlängerung Antrag Landeskindergeld für den Zeitraum März 2024 bis Februar 2025
31. Oktober
Antrag um rentenmäßige Absicherung Erziehungszeiten bzw. Pflegezeiten für den Zeitraum Jahr 2023
Saisonsende
Überprüfung Anrecht Naspi / Arbeitslosengeld