Kommentar

Mobbing und Cybermobbing bei Kindern und Jugendlichen

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RA Daniela Höller, Rechtsanwältin und Mediatorin, seit 2019 Kinder- und Jugendanwältin von Südtirol.
Mobbing und Cybermobbing sind zwei sehr häufige Phänomene unter jungen Menschen.
Laut der 2022 durchgeführten Studie „Gesundheit und Gesundheitsverhalten von Schülerinnen und Schülern“, der größten europäischen Kinder- und Jugendgesundheitsstudie, die in Kooperation mit dem Europabüro der Weltgesundheitsorganisation WHO von einem Netzwerk von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durchgeführt wurde und in welcher über 90.000 italienische Jugendliche zwischen 11 und 15 Jahren befragt wurden, ist mehr als jede/r Sechste (15 Prozent) mindestens einmal im Leben Opfer von Mobbing oder Cybermobbing geworden. In der Altersgruppe der 11-Jährigen sind es 17,2 Prozent der Jungen und sogar 21,1 Prozent der Mädchen, welche angeben, betroffen zu sein. Der Prozentsatz ist also bei den jüngeren Jugendlichen und bei Mädchen höher.
Mobbing ist laut Gesetz die wiederholte Aggression oder Belästigung eines Kindes oder einer Gruppe von Kindern durch eine einzelne Person oder eine Gruppe von Personen mit dem Ziel, durch Beleidigungen und Herabwürdigungen, durch körperlichen oder psychischen Druck oder Gewalt, durch Drohungen oder Erpressung, durch Diebstahl oder Beschädigung, durch Anstiftung zum Suizid oder zur Selbstverletzung, Gefühle der Angst, Furcht, Isolation oder Ausgrenzung hervorzurufen.
Das Gesetz definiert Cybermobbing hingegen als jede Form von Druck, Aggression, Belästigung, Erpressung, Beleidigung, Verunglimpfung, Verleumdung, Identitätsdiebstahl bzw. unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zum Nachteil von Minderjährigen, die mit elektronischen Mitteln durchgeführt wird.
Derzeit stellen Mobbing und Cybermobbing in Italien keine eigenständigen Straftatbestände dar. Daher müssen diese Handlungen immer daraufhin geprüft werden, ob sie als Straftatbestand eingestuft werden können. Schläge, Körperverletzung, Verfolgungshandlungen, Drohungen, Sachbeschädigung oder üble Nachrede sind Straftaten, und wenn die Täter bereits 14 Jahre alt sind, sind sie persönlich strafrechtlich dafür verantwortlich.
Wenn bei Handlungen, die von über 14-Jährigen durch die Nutzung des Internets begangen werden, noch kein Strafantrag gestellt oder Strafanzeige erstattet wurde, kann die verletzte Person beim Quästor eine Verwarnung gegen den Täter beantragen.
Das Gesetz Nr. 71/2017, abgeändert durch das Gesetz Nr. 70/2024, sieht außerdem Maßnahmen vor, welche eine Schulführungskraft bei Mobbing und Cybermobbing im schulischen Umfeld treffen muss.
So ist diese z.B. verpflichtet, die Erziehungsverantwortlichen der betroffenen Minderjährigen zu informieren und erzieherische Maßnahmen zu treffen. Darüber hinaus muss die Schulordnung spezifische Hinweise auf Mobbing und Cybermobbing und entsprechende Disziplinarmaßnahmen enthalten. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verhaltensweisen meldet die Schulführungskraft die Situation den zuständigen Behörden, die weitere Maßnahmen treffen können.
Mobbing und Cybermobbing können bei betroffenen Personen unmittelbare und langfristige negative Folgen haben. Es kann zu seelischen Wunden führen, welche ein Leben lang anhalten.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat daher vor einem Jahr eine eigene kostenlose und vertrauliche Rufnummer aktiviert und bietet rechtliche Beratung und Vermittlungsgespräche an.
Die Nummer ist montags bis donnerstags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.30 bis 16.30 Uhr sowie freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr erreichbar: 800 778 391
Informationsmaterial zu diesen und anderen Themen ist außerdem auf der Website der Kinder- und Jugendanwaltschaft www.kinder-jugendanwaltschaft-bz.org/de/broschueren.asp erhältlich.
TEXT: Kinder und Jugendanwältin Daniela Höller

Sozialfürsorge

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