Sozialfürsorge
Landeskindergeld - Fälligkeit
30. September 2024
30. September 2024
(für den Bezugszeitraum von März 2024 bis Februar 2025)
Familien mit minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent können das Landeskindergeld beantragen.
Der Antragsteller muss mit den Kindern zusammenleben und im selben Familienbogen aufscheinen. Weitere Zugangsvoraussetzungen sind unter anderem der ununterbrochene Wohnsitz in der Provinz Bozen für die Dauer von 5 Jahren oder der historische Wohnsitz für die Dauer von 15 Jahren, wovon mindestens 1 Jahr vor der Antragstellung liegen muss.
Bei der Antragstellung muss eine gültige ISEE-Erklärung unter 40.000 Euro vorgelegt werden.
Der Antrag auf Landeskindergeld muss jedes Jahr neu gestellt werden. Für den Bezugszeitraum 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 muss der Antrag bis spätestens 30. September 2024 gestellt werden. Anträge, die ab dem 1. Oktober gestellt werden, berechtigen zum Bezug des Landeskindergeldes ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Bei Neugeburten muss der Antrag innerhalb von 180 Tagen nach der Geburt gestellt werden, damit die Nachzahlungen ab dem Geburtsmonat gewährt werden. Dieselbe Frist gilt bei Adoption oder Anvertrauung.
TEXT: Elisabeth Scherlin/ Direktorin KVW ACLI
Der Antragsteller muss mit den Kindern zusammenleben und im selben Familienbogen aufscheinen. Weitere Zugangsvoraussetzungen sind unter anderem der ununterbrochene Wohnsitz in der Provinz Bozen für die Dauer von 5 Jahren oder der historische Wohnsitz für die Dauer von 15 Jahren, wovon mindestens 1 Jahr vor der Antragstellung liegen muss.
Bei der Antragstellung muss eine gültige ISEE-Erklärung unter 40.000 Euro vorgelegt werden.
Der Antrag auf Landeskindergeld muss jedes Jahr neu gestellt werden. Für den Bezugszeitraum 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 muss der Antrag bis spätestens 30. September 2024 gestellt werden. Anträge, die ab dem 1. Oktober gestellt werden, berechtigen zum Bezug des Landeskindergeldes ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Bei Neugeburten muss der Antrag innerhalb von 180 Tagen nach der Geburt gestellt werden, damit die Nachzahlungen ab dem Geburtsmonat gewährt werden. Dieselbe Frist gilt bei Adoption oder Anvertrauung.
TEXT: Elisabeth Scherlin/ Direktorin KVW ACLI