Sozialfürsorge
Abfertigung im Lohnstreifen
Ab 1. März 2015 bis zum 30. Juni 2018 können ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft entscheiden, ob die Abfertigung monatlich direkt mit dem Lohn ausbezahlt werden soll.
Die Regelung gilt nicht für öffentliche Angestellte, Haushaltsangestellte und Arbeiter in der Landwirtschaft. Auch können nur jene ArbeitnehmerInnen mit einem Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten wählen, ob die Abfertigung als monatliches Lohnelement ausbezahlt werden soll oder nicht.
Die Regelung gilt nicht für öffentliche Angestellte, Haushaltsangestellte und Arbeiter in der Landwirtschaft. Auch können nur jene ArbeitnehmerInnen mit einem Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten wählen, ob die Abfertigung als monatliches Lohnelement ausbezahlt werden soll oder nicht.
ArbeitnehmerInnen, die bereits einem Zusatzrentenfonds beigetreten sind, können sich für die direkte Auszahlung der Abfertigung auf dem Lohnstreifen entscheiden; diese Entscheidung ist aber bis zum 30. Juni 2018 unwiderruflich! Die Zahlung der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds wird im Zeitraum der Entscheidung bis zum 30. Juni 2018 ausgesetzt, weiter eingezahlt werden der Anteil des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.
ArbeitnehmerInnen, die keinem Zusatzentenfonds beigetreten sind, können die Wahl treffen, weiterhin die Abfertigung im Betrieb zu lassen, die Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds einzuzahlen beziehungsweise bis zum 30. Juni 2018 die Abfertigung monatlich mit dem Lohn zu erhalten.
Aufgrund der wirtschaftlichen Situation ist es wahrscheinlich für viele ArbeitnehmerInnen verlockend, sich die Abfertigung mit dem Lohn auszahlen zu lassen. Da diese Entscheidung bis zum 30. Juni 2018 unwiderruflich ist und mehrere kurz- und langfristige Folgen mit sich zieht, ist eine bewusste Wahl notwendig! In welcher Form die Entscheidung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden muss, war bis Redaktionsschluss unklar.
Informationen können in den Infopoints des Patronats KVW-ACLI auf Vormerkung eingeholt oder unter www.pensplan.com abgerufen werden.
TEXT: Elisabeth Scherlin
ArbeitnehmerInnen, die keinem Zusatzentenfonds beigetreten sind, können die Wahl treffen, weiterhin die Abfertigung im Betrieb zu lassen, die Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds einzuzahlen beziehungsweise bis zum 30. Juni 2018 die Abfertigung monatlich mit dem Lohn zu erhalten.
Nachteile für ArbeitnehmerIn
die Abfertigung ist der größte Teil der Beitragszahlungen in den Zusatzrentenfonds. Fehlt diese Zahlung, ist das angereifte Kapital für die Zusatzrente und somit für die Altersvorsorge geringer. Laut Berechnungen wird die Zusatzrente zehn bis 16 Prozent niedriger ausfallen;
die ausbezahlte Abfertigung unterliegt der normalen Besteuerung, nur für die Berechnung des Steuerbonus von 80 Euro wird die Auszahlung der Abfertigung nicht berücksichtigt. Dies könnte zur Folge haben, dass aufgrund des erhöhten steuerpflichtigen Einkommens Einkommensgrenzen für Leistungen und Beiträge überschritten werden und man somit das Anrecht auf die finanzielle Leistung verliert oder in einem geringeren Ausmaß erhält.
Der Vorteil für den Arbeitnehmer ist in einem „höheren“ monatlichen Nettolohn. Nicht vergessen darf man, dass diese Erhöhung aber auch höher besteuert wurde, dass das Geld nicht für die Altersvorsorge verwendet sondern gegenbenfalls unbewusst ausgegeben wird.Aufgrund der wirtschaftlichen Situation ist es wahrscheinlich für viele ArbeitnehmerInnen verlockend, sich die Abfertigung mit dem Lohn auszahlen zu lassen. Da diese Entscheidung bis zum 30. Juni 2018 unwiderruflich ist und mehrere kurz- und langfristige Folgen mit sich zieht, ist eine bewusste Wahl notwendig! In welcher Form die Entscheidung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden muss, war bis Redaktionsschluss unklar.
Informationen können in den Infopoints des Patronats KVW-ACLI auf Vormerkung eingeholt oder unter www.pensplan.com abgerufen werden.
TEXT: Elisabeth Scherlin
Tätigkeit des Patronats KVW-ACLI im Jahr 2014
Tätigkeit des Patronats KVW-ACLI im Jahr 2014
Alters-, Dienstalters- und Frührenten | 588 |
Invalidengelder | 325 |
Pflegegeld | 703 |
Hinterbliebenenrente | 624 |
Rentenneufestsetzungen und -zuschläge | 977 |
Arbeitslosengelder | 9.880 |
Mutterschaftsgelder | 1.985 |
Familiengeld der Region und des Landes | 12.522 |
Statistisch erfasste Aktenvorgänge | 70.337 |