Bauen, Energie, Sanieren
Gebäudesanierungen
Praktische Tipps für Steuerabzüge
Eine Gebäudesanierung ist meist ein kostspieliges Unterfangen. Vor allem dann, wenn eine ganze Reihe verschiedener Arbeiten anstehen. Dabei den Überblick für das Wesentliche zu behalten, ist manchmal nicht ganz einfach. Wer sich nicht schon inmitten des Bürokratiedschungels befindet, sollte sich Zeit nehmen und sich vorab einen Überblick über die aktuellen Förderungen und Steuerabzüge verschaffen.
Fenster aus der Zeit vor 1995 sind energetisch veraltet und technisch schlecht ausgestattet. Einer der häufigsten Gründe für deren Austausch ist die Reduzierung unnötig hoher Heiz- und Kühlkosten. Foto: Finstral
Mehr als die Hälfte der Investitionskosten einer Sanierung wieder zurückbekommen: das klingt schon mal gut. Dass dabei aber auch eine gewisse Vorgangsweise eingehalten werden muss und je nach Steuerabzug, unterschiedliche Anforderungen von Seiten der Agentur der Einnahmen gestellt werden, vergisst man gerne.Im allgemeinen Bürokratiedschungel einer umfangreichen Gebäudesanierung geht das Thema Steuerabzüge schon mal unter. Um die Steuerabzüge im vollen Ausmaße nutzen zu können und nicht Gefahr zu laufen, irgendwann vom Steueramt Besuch zu bekommen, sollte man sich vorab einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten und deren Formalitäten, Auflagen und Termine verschaffen.
Im Zusammenhang mit dem Steuerabzug für Gebäudesanierungen muss zwischen zwei unterschiedlichen Abzügen unterschieden werden:
Auch das Einkommen der mit dem Wohnungsbesitzer zusammenlebenden Familienmitglieder sollte betrachtet werden. Aber auch andere Personen, wie der Nutznießer, Mieter, Leihnehmer oder in Lebensgemeinschaft lebende Partner können den Steuerabzug nutzen.
Als Faustformel gilt: wer die Investitionen tätigt, also bezahlt, kann den Steuerabzug in Anspruch nehmen.
Der 50-prozentige Steuerabzug kann nur für Wohnungen und Wohngebäude in Anspruch genommen werden. Beim 65-prozentigen Steuerabzug sind hingegen auch energetische Sanierungsarbeiten an Büro- und Industriebauten, sowie landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden zugelassen. Um den Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen die Rechnungen für die Gebäudesanierung ordnungsgemäß bezahlt werden. Die Zahlung muss mittels Bank- oder Postüberweisung erfolgen. Auf den Überweisungsschein müssen die Rechnungsdaten, Mehrwertsteuernummer bzw. Steuernummer der Firma, sowie jene des Auftraggebers, sowie der entsprechende Gesetzesbezug (50 Prozent: Gesetz Nr. 449/1997, Art. 16-bis, DPR 917-86 bzw. 65 Prozent: Gesetz 296/2006) angeführt werden.
Eine Ausnahme stellt lediglich der Ankauf von Möbeln und energieeffizienten Elektrogeräten im Zuge der Sanierung dar. Diese können auch mit Bankomat oder mittels Scheck bezahlt werden.
Die Zahlung sämtlicher Rechnungen muss innerhalb 31. Dezember 2016 erfolgen, da mit diesem Datum die aktuellen Steuerabzüge auslaufen.
Etwas anders stellt sich die Situation bei kleinen Mehrfamiliengebäuden dar. Wenn ein Gebäude mehr als einen Eigentümer hat und Arbeiten an dem Gemeinschaftsanteilen vorgenommen werden für welche der Steuerabzug (50 Prozent oder 65 Prozent) in Anspruch genommen wird, müssen einige Formalitäten eingehalten werden. Um den Steuerabzug nutzen zu können, muss das so genannte Mini-Kondominium eine Steuernummer beantragen. Die Rechnungen für die Sanierungsarbeiten an den Gemeinschaftsteilen müssen über das Mini-Kondominium abgewickelt und von diesem bezahlt werden. Hierfür kann auch einer der Miteigentürmer sein Bankkonto zur Verfügung stellen.
Werden all diese Schritte eingehalten, so kann der einzelne Eigentümer, laut seinen Anteilen den Steuerabzug dann in der nächsten Steuererklärung geltend machen.
Voraussetzung, um den Steuerabzug nutzen zu können, ist die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften. Man sollte sich also vor Baubeginn im Gemeindebauamt informieren, ob für die geplanten Sanierungsarbeiten eine Baukonzession, eine Bauermächtigung oder nur eine Baubeginnmeldung erforderlich ist.
Handels es sich bei den Sanierungsarbeiten um Maßnahmen, die der Arbeitssicherheit unterliegen und für welche eine vorherige Meldung an das Arbeitsinspektorat notwendig ist, muss zusätzlich ein Einschreibebrief von Seiten des Immobilieninhabers an das Inspektorat gerichtet werden, aus welchem folgende Informationen hervorgehen:
Achtung: um die Energiesparmaßnahmen steuerlich absetzen zu können, muss das Erreichen der gesetzlichen Mindeststandards bestätigt werden.
Neben den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen sind auch andere Kosten zum Steuerabzug zugelassen, wie z.B. die Planungs- und Projektierungsspesen oder andere freiberufliche Leistungen, die Mehrwertsteuer, die Stempelsteuer und andere Gebühren, die in Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten anfallen.
Im Zuge der Sanierungsarbeiten, für welche der 50-prozentige Steuerabzug genutzt wird, kann der Steuerabzug auch für den Ankauf von Möbel oder energieeffizienten Elektrogeräten in Anspruch genommen werden. Für diesen Bereich ist ein Höchstbetrag von 10.000 Euro vorgesehen, welcher zu 50 Prozent von der Einkommenssteuer abgezogen werden kann (10 Jahresraten – max. 500 Euro pro Jahr).
Für die restlichen Sanierungsarbeiten sieht der Gesetzgeber einen Höchstbetrag von 96.000 Euro vor. Auch dieser kann zu 50 Prozent von der Einkommenssteuer abgezogen werden (10 Jahresraten – max. 4.800 Euro pro Jahr).
Der 65-prozentige Steuerabzug kann für die verschiedensten Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, welche eine Energieeinsparung mit sich bringen. Dies erklärt auch, wieso der Steuerabzug in erster Linie nur für Gebäude in Anspruch genommen werden kann, welche über eine Heizanlage verfügen.
Um den Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen auch hier sämtliche baurechtliche Vorschriften (Baukonzession, Bauermächtigung, …) eingehalten werden. Zudem muss innerhalb von 90 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten eine entsprechende Meldung an die ENEA gerichtet werden. Dabei müssen die jeweiligen Formblätter auf dem Internetportal (http://finanziaria2015.enea.it/index.asp) ausgefüllt werden. Dies kann fast in allen Fällen vom Bauherrn selbst erledigt werden. In der Praxis ist es meistens sinnvoller, dies an Fachpersonen weiterzugeben, da die Formulare sehr technisch und komplex sind.
Um den 65-prozentigen Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen die Rechnungen ordnungsgemäß innerhalb 31. Dezember 2016 bezahlt werden.
Der Steuerabzug kann entweder für die energetische Sanierung des gesamten Gebäudes in Anspruch genommen werden, oder für die verschiedenen Einzelmaßnahmen, wie z.B. die Wärmedämmung der Außenwände, dem Austausch der Heizanlage oder dem Einbau einer Solaranlage.
Um den Steuerabzug für die energetische Gesamtsanierung in Anspruch nehmen zu können, darf das Gebäude nach der Sanierung einen gewissen Energiebedarf nicht überschreiten. Die diesbezüglichen Grenzwerte orientieren sich dabei am Standort des Gebäudes und dessen Kompaktheit (Oberflächen-Volumenverhältnis).
Zu den energetischen Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtsanierung zählen z.B. die Wärmedämmung der Außenwände, des Daches, der Böden, der Austausch der Heizanlage, der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung und das Ersetzen der Fenster mit energiesparenden Modellen.
Alternativ zur Gesamtsanierung können auch nur Einzelmaßnahmen am Gebäude oder einzelnen Gebäudeteilen durchgeführt werden. Zu diesen Energiesparmaßnahmen zählt die Wärmedämmung der Außenwände, des Daches, der Decken und Böden, der Austausch der Fenster und der Einbau von Verschattungselementen.
Um diesen Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen die entsprechenden Wärmedämmwerte (U-Werte) eingehalten werden. Diese Grenzwerte orientieren sich an der jeweiligen Klimazone, also Kälte der Gemeinde in welchem sich das Gebäude befindet.
Als Einzelmaßnahme sieht der Gesetzgeber auch den Austausch der Heizanlage und die Anpassung des Verteilersystems vor. Die bestehende Heizanlage muss dabei jedoch durch einer Anlage mit Brennwerttechnik, einer Geothermieanlage (Erdwärmenutzung), einer Wärmepumpe oder einer Biomasseanlage ersetzt werden.
Auch der Austausch des traditionellen Systems für die Warmwasseraufbereitung und deren Ersetzen mit einer Wärmepumpe kann steuerlich abgesetzt werden.
Als weitere Energiesparmaßnahme hat der Gesetzgeber den Einbau einer Warmwassersolaranlage anerkannt. Die Anlage kann entweder gekauft oder im Selbstbau errichtet werden. Für letzteres gelten eigene, erleichterte Zugangskriterien.
Seit 1. Jänner 2016 kann auch der Einbau einer Gebäudeautomation (Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Optimierungseinrichtungen in Gebäuden) zu 65 Prozent von der Einkommenssteuer abgezogen werden.
Für die verschiedenen Energiesparmaßnahmen sind unterschiedliche absetzbare Höchstbeträge vorgesehen:
Weitere Informationen über die Steuerabzüge sind in den kostenlosen Informationsblättern der Verbraucherzentrale Südtirol, dem AFB – Energieforum Südtirol, sowie auf der Webseite der Agentur der Einnahmen und der ENEA zu finden.
Text: Christine Romen, dipl. Energieberaterin, Energieforum Südtirol (AFB)
Zwei unterschiedliche Steuerabzüge
Im Zusammenhang mit dem Steuerabzug für Gebäudesanierungen muss zwischen zwei unterschiedlichen Abzügen unterschieden werden:
50 Prozent Steuerabzug für Sanierungsarbeiten an Wohnungen und Wohngebäuden
65 Prozent Steuerabzug für energetische Sanierungsmaßnahmen.
Beide Arten des Steuerabzuges müssen zu gleichen Teilen auf zehn Jahresraten aufgeteilt werden. Da es sich um einen Abzug von der Einkommenssteuer handelt, ist es Voraussetzung, dass Steuern bezahlt werden. Wer keine Steuern zahlt, weil z.B. sein Einkommen zu gering ist oder er bereits zahlreiche Abzüge in der Steuererklärung zu verbuchen hat, kann den Steuerabzug nicht nutzen. Die erste Information, die man sich einholen sollte, ist somit die Höhe der geschuldeten Einkommenssteuer.Auch das Einkommen der mit dem Wohnungsbesitzer zusammenlebenden Familienmitglieder sollte betrachtet werden. Aber auch andere Personen, wie der Nutznießer, Mieter, Leihnehmer oder in Lebensgemeinschaft lebende Partner können den Steuerabzug nutzen.
Als Faustformel gilt: wer die Investitionen tätigt, also bezahlt, kann den Steuerabzug in Anspruch nehmen.
Der 50-prozentige Steuerabzug kann nur für Wohnungen und Wohngebäude in Anspruch genommen werden. Beim 65-prozentigen Steuerabzug sind hingegen auch energetische Sanierungsarbeiten an Büro- und Industriebauten, sowie landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden zugelassen. Um den Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen die Rechnungen für die Gebäudesanierung ordnungsgemäß bezahlt werden. Die Zahlung muss mittels Bank- oder Postüberweisung erfolgen. Auf den Überweisungsschein müssen die Rechnungsdaten, Mehrwertsteuernummer bzw. Steuernummer der Firma, sowie jene des Auftraggebers, sowie der entsprechende Gesetzesbezug (50 Prozent: Gesetz Nr. 449/1997, Art. 16-bis, DPR 917-86 bzw. 65 Prozent: Gesetz 296/2006) angeführt werden.
Eine Ausnahme stellt lediglich der Ankauf von Möbeln und energieeffizienten Elektrogeräten im Zuge der Sanierung dar. Diese können auch mit Bankomat oder mittels Scheck bezahlt werden.
Die Zahlung sämtlicher Rechnungen muss innerhalb 31. Dezember 2016 erfolgen, da mit diesem Datum die aktuellen Steuerabzüge auslaufen.
Kondominien und Mini-Kondominien
Im Zusammenhang mit dem Steuerabzug sieht der Gesetzgeber für Kondominien und Mini-Kondominien eine besondere Vorgehensweise vor. Kondominien, welche bereits einen Verwalter haben, sind es schon gewohnt, dass sämtliche Arbeiten, die die Gemeinschaftsanteile betreffen, über das Kondominium abgewickelt werden müssen. Dies gilt natürlich auch für Sanierungsarbeiten im Zusammenhang mit den Steuerabzügen.Etwas anders stellt sich die Situation bei kleinen Mehrfamiliengebäuden dar. Wenn ein Gebäude mehr als einen Eigentümer hat und Arbeiten an dem Gemeinschaftsanteilen vorgenommen werden für welche der Steuerabzug (50 Prozent oder 65 Prozent) in Anspruch genommen wird, müssen einige Formalitäten eingehalten werden. Um den Steuerabzug nutzen zu können, muss das so genannte Mini-Kondominium eine Steuernummer beantragen. Die Rechnungen für die Sanierungsarbeiten an den Gemeinschaftsteilen müssen über das Mini-Kondominium abgewickelt und von diesem bezahlt werden. Hierfür kann auch einer der Miteigentürmer sein Bankkonto zur Verfügung stellen.
Werden all diese Schritte eingehalten, so kann der einzelne Eigentümer, laut seinen Anteilen den Steuerabzug dann in der nächsten Steuererklärung geltend machen.
50 Prozent Steuerabzug für Sanierungsarbeiten an Wohnungen und Wohngebäuden
Der 50-prozentige Steuerabzug wird für die verschiedensten Instandhaltungs-, Sanierungs-, Umbau- und Wiedergewinnungsarbeiten an Wohnungen und Wohngebäuden gewährt. Um in den Genuss des Steuerabzuges zu kommen, müssen einige Formalitäten berücksichtigt werden.Voraussetzung, um den Steuerabzug nutzen zu können, ist die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften. Man sollte sich also vor Baubeginn im Gemeindebauamt informieren, ob für die geplanten Sanierungsarbeiten eine Baukonzession, eine Bauermächtigung oder nur eine Baubeginnmeldung erforderlich ist.
Handels es sich bei den Sanierungsarbeiten um Maßnahmen, die der Arbeitssicherheit unterliegen und für welche eine vorherige Meldung an das Arbeitsinspektorat notwendig ist, muss zusätzlich ein Einschreibebrief von Seiten des Immobilieninhabers an das Inspektorat gerichtet werden, aus welchem folgende Informationen hervorgehen:
Kenndaten des Auftraggebers
Ort der Arbeiten
Beschreibung der geplanten Bauarbeiten
Kenndaten der ausführenden Bauunternehmen
Erklärung des Bauunternehmens, dass er die Bestimmungen über die Sicherheit am Arbeitsplatz einhält und mit der Zahlung der Sozialabgaben in Ordnung ist
Datum des Baubeginns.
Der 50-prozentige Steuerabzug kann für eine Vielzahl verschiedener Sanierungsarbeiten in Anspruch genommen werden:
Außerordentliche Instandhaltungsarbeiten
, dazu zählen Arbeiten, die der Erneuerung und Verbesserung des Gebäudes dienen, wie z.B. der Austausch der Fenster, der Einbau einer Heizanlage, der Einbau eines Aufzugs, eine Badsanierung und diverse Energiesparmaßnahmen.Achtung: um die Energiesparmaßnahmen steuerlich absetzen zu können, muss das Erreichen der gesetzlichen Mindeststandards bestätigt werden.
Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten,
dazu zählen Arbeiten, die dem Erhalt des Gebäudes und dessen Funktionsfähigkeit dienen, wie z.B. Öffnung von neuen Fenstern und die Errichtung von Balkonen.
Bauliche Umgestaltungen und andere förderungswürdige Bauarbeiten,
wie z.B. Arbeiten zur Energieeinsparung, Abbau architektonischer Barrieren für Personen mit Handicap, Einbau von Sanitären Anlagen, Verkabelung von Gebäuden, Schallisolierungen und dergleichen.
Ordentliche Instandhaltungsarbeiten
sind zwar auch förderwürdig, sie können jedoch in erster Linie nur bei den Gemeinschaftsanteilen an Mehrfamiliengebäuden in Anspruch genommen werden. Zu den ordentlichen Instandhaltungsarbeiten zählen z.B. der Austausch von Bodenbelägen, die Erneuerung des Verputzes und die Malerarbeiten.Neben den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen sind auch andere Kosten zum Steuerabzug zugelassen, wie z.B. die Planungs- und Projektierungsspesen oder andere freiberufliche Leistungen, die Mehrwertsteuer, die Stempelsteuer und andere Gebühren, die in Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten anfallen.
Im Zuge der Sanierungsarbeiten, für welche der 50-prozentige Steuerabzug genutzt wird, kann der Steuerabzug auch für den Ankauf von Möbel oder energieeffizienten Elektrogeräten in Anspruch genommen werden. Für diesen Bereich ist ein Höchstbetrag von 10.000 Euro vorgesehen, welcher zu 50 Prozent von der Einkommenssteuer abgezogen werden kann (10 Jahresraten – max. 500 Euro pro Jahr).
Für die restlichen Sanierungsarbeiten sieht der Gesetzgeber einen Höchstbetrag von 96.000 Euro vor. Auch dieser kann zu 50 Prozent von der Einkommenssteuer abgezogen werden (10 Jahresraten – max. 4.800 Euro pro Jahr).
65 Prozent Steuerabzug für energetische Sanierungsarbeiten
Der 65-prozentige Steuerabzug kann für die verschiedensten Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, welche eine Energieeinsparung mit sich bringen. Dies erklärt auch, wieso der Steuerabzug in erster Linie nur für Gebäude in Anspruch genommen werden kann, welche über eine Heizanlage verfügen.
Um den Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen auch hier sämtliche baurechtliche Vorschriften (Baukonzession, Bauermächtigung, …) eingehalten werden. Zudem muss innerhalb von 90 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten eine entsprechende Meldung an die ENEA gerichtet werden. Dabei müssen die jeweiligen Formblätter auf dem Internetportal (http://finanziaria2015.enea.it/index.asp) ausgefüllt werden. Dies kann fast in allen Fällen vom Bauherrn selbst erledigt werden. In der Praxis ist es meistens sinnvoller, dies an Fachpersonen weiterzugeben, da die Formulare sehr technisch und komplex sind.
Um den 65-prozentigen Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen die Rechnungen ordnungsgemäß innerhalb 31. Dezember 2016 bezahlt werden.
Der Steuerabzug kann entweder für die energetische Sanierung des gesamten Gebäudes in Anspruch genommen werden, oder für die verschiedenen Einzelmaßnahmen, wie z.B. die Wärmedämmung der Außenwände, dem Austausch der Heizanlage oder dem Einbau einer Solaranlage.
Um den Steuerabzug für die energetische Gesamtsanierung in Anspruch nehmen zu können, darf das Gebäude nach der Sanierung einen gewissen Energiebedarf nicht überschreiten. Die diesbezüglichen Grenzwerte orientieren sich dabei am Standort des Gebäudes und dessen Kompaktheit (Oberflächen-Volumenverhältnis).
Zu den energetischen Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtsanierung zählen z.B. die Wärmedämmung der Außenwände, des Daches, der Böden, der Austausch der Heizanlage, der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung und das Ersetzen der Fenster mit energiesparenden Modellen.
Alternativ zur Gesamtsanierung können auch nur Einzelmaßnahmen am Gebäude oder einzelnen Gebäudeteilen durchgeführt werden. Zu diesen Energiesparmaßnahmen zählt die Wärmedämmung der Außenwände, des Daches, der Decken und Böden, der Austausch der Fenster und der Einbau von Verschattungselementen.
Um diesen Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen die entsprechenden Wärmedämmwerte (U-Werte) eingehalten werden. Diese Grenzwerte orientieren sich an der jeweiligen Klimazone, also Kälte der Gemeinde in welchem sich das Gebäude befindet.
Als Einzelmaßnahme sieht der Gesetzgeber auch den Austausch der Heizanlage und die Anpassung des Verteilersystems vor. Die bestehende Heizanlage muss dabei jedoch durch einer Anlage mit Brennwerttechnik, einer Geothermieanlage (Erdwärmenutzung), einer Wärmepumpe oder einer Biomasseanlage ersetzt werden.
Auch der Austausch des traditionellen Systems für die Warmwasseraufbereitung und deren Ersetzen mit einer Wärmepumpe kann steuerlich abgesetzt werden.
Als weitere Energiesparmaßnahme hat der Gesetzgeber den Einbau einer Warmwassersolaranlage anerkannt. Die Anlage kann entweder gekauft oder im Selbstbau errichtet werden. Für letzteres gelten eigene, erleichterte Zugangskriterien.
Seit 1. Jänner 2016 kann auch der Einbau einer Gebäudeautomation (Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Optimierungseinrichtungen in Gebäuden) zu 65 Prozent von der Einkommenssteuer abgezogen werden.
Für die verschiedenen Energiesparmaßnahmen sind unterschiedliche absetzbare Höchstbeträge vorgesehen:
Sanierungsarbeiten zur energetischen Optimierung (Gesamtsanierung des Gebäudes): maximaler Steuerabzug 100.000 Euro, Höchstbetrag der Ausgabe: 153.846 Euro
Ausgaben für Einzelmaßnahmen, wie z.B. die Wärmedämmung des Daches und den Fensteraustausch: maximaler Steuerabzug 60.000 Euro, Höchstbetrag der Ausgabe 92.308 Euro
Austausch der alten Heizanlage: maximaler Steuerabzug: 30.000 Euro, Höchstbetrag der Ausgabe: 46.154 Euro
Anschaffung von Sonnenkollektoren zur Warmwasserbereitung: maximaler Steuerabzug: 60.000 Euro, Höchstbetrag der Ausgabe: 92.308 Euro
Weitere Informationen über die Steuerabzüge sind in den kostenlosen Informationsblättern der Verbraucherzentrale Südtirol, dem AFB – Energieforum Südtirol, sowie auf der Webseite der Agentur der Einnahmen und der ENEA zu finden.
Text: Christine Romen, dipl. Energieberaterin, Energieforum Südtirol (AFB)
Bedarf an Primärenergie
Klimazone | |||
E | F | ||
Verhältnis S/V | Von 2101 GG | Bis 3.000 GG | über |
≤ 0,2 | 27,5 kWh | 37,9 kWh | 37,9 kWh |
≥ 0,2 | 71,3 kWh | 94,0 kWh | 94,0 kWh |