Patronat
Jeder hat Anrecht auf Pflegegeld
Vier Pflegestufen – Zuschüsse für Pflege- und Sozialleistungen
Unsere Gesellschaft wird immer älter und damit verbunden steigt die Anzahl der Personen, die tägliche Hilfeleistungen von Familienangehörigen oder Dritten in Anspruch nehmen müssen. Aber auch kranke Kinder oder Behinderte benötigen tägliche Unterstützung. In jeder zweiten oder dritten Familie in Südtirol gibt es einen Pflegefall. Es gibt insgesamt 11.799 Leistungsempfänger in Südtirol und weitere 4.200 Empfänger in Seniorenwohnheimen.
Anny Obergasser
Jeden Tag wenden sich Südtiroler an eine der Anlaufstellen des Patronats Inca wegen Antragstellung auf Pflegegeld. Laut den Unterlagen des zuständigen Amts, der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung, ASWE, hat das Land im Jahr 2016 etwas mehr als 202 Mio. Euro an Pflegegeld ausgezahlt, weitere 89.746.000 Euro gingen direkt an die Seniorenwohnheime.
Das Land Südtirol hat bereits 2007 ein entsprechendes Gesetz erlassen, mit dem das Pflegegeld für die Familien institutionalisiert wurde, Gesetz Nr. 9 vom 12. Oktober 2007. Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 73 vom 28. Januar 2014 wurden die Kriterien zur Anerkennung von Pflegebedürftigkeit, zur Auszahlung des Pflegegelds und zur Verwaltung des Pflegefonds auf den neuesten Stand gebracht.
Das Pflegegeld, erklärt Anny Obergasser, Direktorin des Patronat Inca der CGIL/ AGB, wird unabhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person ausbezahlt und dient der Bezahlung von Betreuungs- und Pflegeleistungen, der Deckung der Kosten für die soziale Absicherung pflegender Angehöriger, der Verwirklichung von Maßnahmen für ein selbständiges Leben sowie zur Kostenbeteiligung bei akkreditierten Hauspflegediensten und Aufenthalten in teilstationären oder stationären Pflege- und Betreuungseinrichtungen. wie z. B. Altersheimen.
Die pflegebedürftigen Personen sind eingeteilt in vier Pflegestufen, die nach dem monatlichen Hilfsbedarf in Stunden berechnet werden. Das Pflegegeld wird monatlich ausbezahlt.
Das Land Südtirol hat bereits 2007 ein entsprechendes Gesetz erlassen, mit dem das Pflegegeld für die Familien institutionalisiert wurde, Gesetz Nr. 9 vom 12. Oktober 2007. Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 73 vom 28. Januar 2014 wurden die Kriterien zur Anerkennung von Pflegebedürftigkeit, zur Auszahlung des Pflegegelds und zur Verwaltung des Pflegefonds auf den neuesten Stand gebracht.
Das Pflegegeld, erklärt Anny Obergasser, Direktorin des Patronat Inca der CGIL/ AGB, wird unabhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person ausbezahlt und dient der Bezahlung von Betreuungs- und Pflegeleistungen, der Deckung der Kosten für die soziale Absicherung pflegender Angehöriger, der Verwirklichung von Maßnahmen für ein selbständiges Leben sowie zur Kostenbeteiligung bei akkreditierten Hauspflegediensten und Aufenthalten in teilstationären oder stationären Pflege- und Betreuungseinrichtungen. wie z. B. Altersheimen.
Die pflegebedürftigen Personen sind eingeteilt in vier Pflegestufen, die nach dem monatlichen Hilfsbedarf in Stunden berechnet werden. Das Pflegegeld wird monatlich ausbezahlt.
Pflegestufe 1
mehr als 60 – 120 Stunden | 558,50 €
Pflegestufe 2
mehr als 120 – 180 Stunden | 900,00 €
Pflegestufe 3
mehr als 180 – 240 Stunden | 1.350,00 €
Pflegestufe 4
mehr als 240 Stunden | 1.800,00 €Der Antrag auf Pflegegeld kann direkt bei der Agentur ASWE gestellt werden oder auch beim Patronat Inca oder allen anderen Patronaten. Anrecht auf Pflegegeld haben alle Personen, die seit mindestens 5 Jahren in Südtirol ansässig sind, bzw. Personen, die 15 Jahre und davon das gesamte Jahr vor der Antragstellung in Südtirol ansässig waren. Bei pflegebedürftigen kranken oder behinderten Kindern wird die Pflegestufe im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern festgestellt.
Es muss ein ärztliches Attest über eine pflegerelevante Diagnose aufgrund von Krankheit oder Behinderung vorgelegt werden, das die Funktionseinschränkung der antragstellenden Person bescheinigt. Nach der Antragstellung erhält die pflegebedürftige Person einen Hausbesuch von einem Pflegeteam des zuständigen Gesundheitssprengels, das den bedarf an Pflegeminuten kalkuliert und auch den effektiven Bedarf an Pflege. Pflege muss dabei nicht unbedingt heißen, dass jemand der bedürftigen Person konkrete Hilfeleistungen beim Anziehen, Waschen oder Essen leistet. Zur Pflegebedürftigkeit zählt auch die Tatsache, dass die betroffene Person allein nicht mehr das Haus verlassen kann oder aber sozialen Kontakt und Ansprache braucht, oder aber nicht mehr in der Lage ist, sich den Haushalt alleine zu führen (unter Beschlüsse der Landesregierung, 2014, Beschluss vom 28. Januar 2014, Nr. 73 sind die Kriterien im Einzelnen aufgeführt).
Kontrollen werden nur durchgeführt, wenn der Pflegebedarf wechselt. Wird der Antrag auf Pflegegeld abgewiesen, kann nach Ablauf von zwölf Monaten ein neuer Antrag gestellt werden.
Wird Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit (Terminalpatienten) gestellt, entfällt die Pflegeeinstufung durch das Pflegeteam, es reicht die Vorlage des ärztlichen Attests. Diese Personen werden automatisch und für sechs Monate in Pflegestufe 3 eingestuft. Sollte eine Verlängerung notwendig sein, erhebt das Pflegeteam des Sprengels nach sechs Monaten den tatsächlichen Pflegebedarf.
Anny Obergasser: „Das Pflegegeld wird nicht immer nur für konkrete Pflegeleistungen ausgezahlt. Es kann auch in Form von sogenannten Pflegegutscheinen ausgezahlt werden, die in einem Monat aufgebraucht werden müssen, z. B. für Hilfeleistungen.“ Nicht genutzte Pflegegutscheine verfallen am Monatsende.
Im Fall von pflegenden Familienangehörigen, in den meisten Fällen handelt es sich um Frauen, kann das Pflegegeld auch genutzt werden, um eventuelle fehlende Rentenbeiträge zu zahlen und zwar bis zu einer Summe von 8.000 Euro im Jahr.
„Voraussetzung hierfür ist mindestens die Pflegestufe zwei“, erklärt die Direktorin des Patronats Inca, „und es muss sich natürlich um Personen handeln, die bereits Rentenbeiträge eingezahlt und die das 104 Gesetz (Freistellung von der Arbeit) schon ausgenutzt haben.“
Es muss ein ärztliches Attest über eine pflegerelevante Diagnose aufgrund von Krankheit oder Behinderung vorgelegt werden, das die Funktionseinschränkung der antragstellenden Person bescheinigt. Nach der Antragstellung erhält die pflegebedürftige Person einen Hausbesuch von einem Pflegeteam des zuständigen Gesundheitssprengels, das den bedarf an Pflegeminuten kalkuliert und auch den effektiven Bedarf an Pflege. Pflege muss dabei nicht unbedingt heißen, dass jemand der bedürftigen Person konkrete Hilfeleistungen beim Anziehen, Waschen oder Essen leistet. Zur Pflegebedürftigkeit zählt auch die Tatsache, dass die betroffene Person allein nicht mehr das Haus verlassen kann oder aber sozialen Kontakt und Ansprache braucht, oder aber nicht mehr in der Lage ist, sich den Haushalt alleine zu führen (unter Beschlüsse der Landesregierung, 2014, Beschluss vom 28. Januar 2014, Nr. 73 sind die Kriterien im Einzelnen aufgeführt).
Kontrollen werden nur durchgeführt, wenn der Pflegebedarf wechselt. Wird der Antrag auf Pflegegeld abgewiesen, kann nach Ablauf von zwölf Monaten ein neuer Antrag gestellt werden.
Wird Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit (Terminalpatienten) gestellt, entfällt die Pflegeeinstufung durch das Pflegeteam, es reicht die Vorlage des ärztlichen Attests. Diese Personen werden automatisch und für sechs Monate in Pflegestufe 3 eingestuft. Sollte eine Verlängerung notwendig sein, erhebt das Pflegeteam des Sprengels nach sechs Monaten den tatsächlichen Pflegebedarf.
Anny Obergasser: „Das Pflegegeld wird nicht immer nur für konkrete Pflegeleistungen ausgezahlt. Es kann auch in Form von sogenannten Pflegegutscheinen ausgezahlt werden, die in einem Monat aufgebraucht werden müssen, z. B. für Hilfeleistungen.“ Nicht genutzte Pflegegutscheine verfallen am Monatsende.
Im Fall von pflegenden Familienangehörigen, in den meisten Fällen handelt es sich um Frauen, kann das Pflegegeld auch genutzt werden, um eventuelle fehlende Rentenbeiträge zu zahlen und zwar bis zu einer Summe von 8.000 Euro im Jahr.
„Voraussetzung hierfür ist mindestens die Pflegestufe zwei“, erklärt die Direktorin des Patronats Inca, „und es muss sich natürlich um Personen handeln, die bereits Rentenbeiträge eingezahlt und die das 104 Gesetz (Freistellung von der Arbeit) schon ausgenutzt haben.“