Patronat
Gesetz 104 Vorreiter in Europa
Bezahlte Freistellung für beinträchtigte Personen und Angehörige
Als das Gesetz Nr. 104 1992 verabschiedet wurde, war Italien absoluter Vorreiter in Europa. Personen mit psychophysischer Beeinträchtigung oder Angehörige, die in die Pflege eingebunden sind, bzw. ein Familienmitglied zu Therapien begleiten, können nach diesem Gesetz eine bezahlte Freistellung von der Arbeit erhalten.
Die Anerkennung erfolgt vom jeweiligen Gesundheitsbezirk und wird von diesem dem Arbeitgeber bzw. dem jeweiligen Vorsorgeinstitut übermittelt. Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf drei bezahlte Tage im Monat bzw. zwei Stunden täglich. Die Freistellung erfolgt also ohne finanzielle Einbußen.
„Leider werden immer noch zu wenig Anträge gestellt“, sagt Anny Obergasser, Direktorin des Patronats inca des AGB. Und: „Die Bezirke sind außerdem immer noch etwas zu rigide mit den Genehmigungen.“
Diese Möglichkeit der regelmäßigen monatlichen oder auch täglichen Freistellung ermöglicht und erleichtert einerseits Personen mit ärztlich dokumentierter psychophysischer Beeinträchtigung (wie z. B. einer Krebserkrankung in der postakuten Phase) die Rückkehr ins aktive Arbeitsleben.
Andererseits gibt dieses Gesetz Familienmitgliedern bzw. Partnern die Möglichkeit, einem bedürftigen Angehörigen in jenen Situationen beizustehen, wo es die Präsenz bzw. Begleitung einer Vertrauensperson braucht.
Die Patronate geben kostenlos Auskunft über die Voraussetzungen und helfen bei der Antragstellung. Es gibt neben der Hauptstelle in Bozen acht Zweigstellen in allen Landesteilen. Auch die Außenstellen des AGB/CGIL steht den Antragstellern hilfreich zur Seite.
Ein weiteres Gesetz, Nr. 151/ 2001, ermöglicht jedem Arbeitnehmer eine bezahlte kontinuierliche Freistellung bis zu zwei Jahren, die während eines Arbeitslebens auch aufgeteilt werden kann. Zum Beispiel sechs Monate, um einem Partner während der Chemotherapie beizustehen und zu einem späteren Zeitpunkt weitere 18 Monate, um ein Elternteil zu pflegen. Auch hier gilt die Regelung sowohl für Bedienstete des öffentlichen Dienstes als auch der privaten Wirtschaft. Das volle Gehalt wird bis zu einer Summe von 45.000 Euro pro Jahr garantiert. Von diesem Gesetz können Ehepartner, Eltern, aber auch Kinder, die ihre Eltern pflegen sowie Geschwister (wenn die pflegebedürftige Person keine anderen Verwandten hat) Anspruch nehmen. „Ganz neu ist“, erklärt Anny Obergasser, „dass auch Lebenspartner jetzt das Anrecht auf eine solche Freistellung haben.“
Wer sich freistellen lässt, um einem Angehörigen oder Partner während einer schwerwiegenden Krankheit beizustehen, bzw. wenn es sich um einen Pflegefall handelt, hat während dieser maximal zwei Jahre nicht nur das Anrecht auf volles Gehalt, sondern auch auf die Rentenansprüche sowie die Beibehaltung des Arbeitsplatzes.
„Viele Menschen haben diese Information nicht, viele glauben, dass nur wer im öffentlichen Dienst arbeitet, diese Möglichkeit hat. Noch immer weisen die öffentlichen Strukturen viel zu wenig auf diese Möglichkeit hin“, bedauert Anny Obergasser.
Anträge müssen dem zuständigen Sanitätsdistrikt mit entsprechender ärztlicher Dokumentation vorgelegt werden. Eine Ärztekommission entscheidet anschließend über die Ansuchen, im Falle eines positiven Bescheids, erfolgt umgehend die Freistellung. Der jeweilige Arbeitgeber verrechnet seine Ausgaben dann direkt mit dem zuständigen Renteninstitut.
„Diese beiden innovativen Gesetze sind verbrieftes Recht, kein Arbeitnehmer braucht deshalb Angst zu haben, dass er negative Auswirkungen am Arbeitsplatz zu befürchten hat, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht“, betont die Direktorin des Patronats inca, Anny Obergasser.
„Leider werden immer noch zu wenig Anträge gestellt“, sagt Anny Obergasser, Direktorin des Patronats inca des AGB. Und: „Die Bezirke sind außerdem immer noch etwas zu rigide mit den Genehmigungen.“
Diese Möglichkeit der regelmäßigen monatlichen oder auch täglichen Freistellung ermöglicht und erleichtert einerseits Personen mit ärztlich dokumentierter psychophysischer Beeinträchtigung (wie z. B. einer Krebserkrankung in der postakuten Phase) die Rückkehr ins aktive Arbeitsleben.
Andererseits gibt dieses Gesetz Familienmitgliedern bzw. Partnern die Möglichkeit, einem bedürftigen Angehörigen in jenen Situationen beizustehen, wo es die Präsenz bzw. Begleitung einer Vertrauensperson braucht.
Die Patronate geben kostenlos Auskunft über die Voraussetzungen und helfen bei der Antragstellung. Es gibt neben der Hauptstelle in Bozen acht Zweigstellen in allen Landesteilen. Auch die Außenstellen des AGB/CGIL steht den Antragstellern hilfreich zur Seite.
Ein weiteres Gesetz, Nr. 151/ 2001, ermöglicht jedem Arbeitnehmer eine bezahlte kontinuierliche Freistellung bis zu zwei Jahren, die während eines Arbeitslebens auch aufgeteilt werden kann. Zum Beispiel sechs Monate, um einem Partner während der Chemotherapie beizustehen und zu einem späteren Zeitpunkt weitere 18 Monate, um ein Elternteil zu pflegen. Auch hier gilt die Regelung sowohl für Bedienstete des öffentlichen Dienstes als auch der privaten Wirtschaft. Das volle Gehalt wird bis zu einer Summe von 45.000 Euro pro Jahr garantiert. Von diesem Gesetz können Ehepartner, Eltern, aber auch Kinder, die ihre Eltern pflegen sowie Geschwister (wenn die pflegebedürftige Person keine anderen Verwandten hat) Anspruch nehmen. „Ganz neu ist“, erklärt Anny Obergasser, „dass auch Lebenspartner jetzt das Anrecht auf eine solche Freistellung haben.“
Wer sich freistellen lässt, um einem Angehörigen oder Partner während einer schwerwiegenden Krankheit beizustehen, bzw. wenn es sich um einen Pflegefall handelt, hat während dieser maximal zwei Jahre nicht nur das Anrecht auf volles Gehalt, sondern auch auf die Rentenansprüche sowie die Beibehaltung des Arbeitsplatzes.
„Viele Menschen haben diese Information nicht, viele glauben, dass nur wer im öffentlichen Dienst arbeitet, diese Möglichkeit hat. Noch immer weisen die öffentlichen Strukturen viel zu wenig auf diese Möglichkeit hin“, bedauert Anny Obergasser.
Anträge müssen dem zuständigen Sanitätsdistrikt mit entsprechender ärztlicher Dokumentation vorgelegt werden. Eine Ärztekommission entscheidet anschließend über die Ansuchen, im Falle eines positiven Bescheids, erfolgt umgehend die Freistellung. Der jeweilige Arbeitgeber verrechnet seine Ausgaben dann direkt mit dem zuständigen Renteninstitut.
„Diese beiden innovativen Gesetze sind verbrieftes Recht, kein Arbeitnehmer braucht deshalb Angst zu haben, dass er negative Auswirkungen am Arbeitsplatz zu befürchten hat, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht“, betont die Direktorin des Patronats inca, Anny Obergasser.
Anny Obergasser
Anny Obergasser ist Landesdirektorin des Patronats inca, die Anlaufstelle des AGB/CGIL, die kostenlos informiert über Themen wie Renten, Arbeitsunfall, Familienzulagen, Arbeitslosenunterstützung, Anerkennung von Zivilinvalidität, Ansuchen um Pflegegeld, Berechnung der Versicherungsjahre u. a. m. Sie wird in Zukunft im Rahmen der neuen Rubrik „inca informiert“ Aspekte aufgreifen, die für Betroffene von Interesse sein können.
Die Chance gibt den Lesern auch die Möglichkeit, konkrete Fragen an Anny Obergasser zu stellen. Mail: info@krebshilfe.it
bzw. Post an Südtiroler Krebshilfe, Drei Heiligen-Gasse 1, 39100 Bozen.
nd
Die Chance gibt den Lesern auch die Möglichkeit, konkrete Fragen an Anny Obergasser zu stellen. Mail: info@krebshilfe.it
bzw. Post an Südtiroler Krebshilfe, Drei Heiligen-Gasse 1, 39100 Bozen.
nd