Patronat
Je eher desto besser!
Zivilinvalidität ist wichtig wegen rentenrechtlicher Begünstigungen
Untersuchungen, Operation und Therapie, Ängste und widersprüchliche Emotionen nehmen einen Betroffenen nach der Krebsdiagnose völlig in Anspruch. Dennoch sollte man auch in dieser Situation auf seine Rechte bedacht sein. Die Feststellung einer Zivilinvalidität bringt zwar je nach Erkrankung keine direkten (finanziellen) Vorteile, wirkt sich aber positiv auf die Berechnung der Rente aus.
In Südtirol wird im Unterschied zum Rest Italiens die Invaliditätsrente nach wie vor per Landesgesetz geregelt (Nr. 78 vom 21.08.78) und unterliegt dem Südtiroler Sanitätsbetrieb im Gegensatz zum Rest Italiens, wo es in die Kompetenz des Nationalen Fürsorge-Instituts, INPS-NISF, fällt. Die Anerkennung wird von einer rechtsmedizinischen Kommission festgestellt. Je eher die Zivilinvalidität festgestellt wird, desto eher greifen die damit vorgesehenen Maßnahmen. Anny Obergasser, Direktorin des Patronats INCA der CGIL/ AGB, rät deshalb, sich sobald wie möglich an eines der Patronate zu wenden, um sich beraten und gegebenenfalls bei der Antragsstellung helfen zu lassen.
Vorteil einer Zivilinvalidität ist in den wenigstens Fällen eine Rente oder das Anrecht, das Auto auf Behindertenparkplätzen abzustellen, aber gerade bei Krebskranken kann sich aus der Summierung unterschiedlicher Beeinträchtigungen doch ein Prozentsatz ergeben, der sich in vielerlei Weise positiv auswirken kann auch für jene, die keinen direkten Anspruch auf die Auszahlung einer Zivilinvalidenrente haben: Vorteile bei Ansuchen im öffentlichen Wohnbau (Rangliste), Ticketbefreiung, Arbeitsvermittlung, zusätzliche bezahlte Freistellungen und ab einer Zivilinvalidität von 74% pro Jahr zwei Monate zusätzlich für die Berechnung der Rentenansprüche. Die Ansprüche sind gemäß Invaliditätsgraden gestaffelt.
Voraussetzung für die Zuerkennung einer Zivilinvalidität ist, dass die zugrundeliegende körperliche Beeinträchtigung nicht durch Kriegs-, Arbeits- oder Dienstversehrtheit verursacht ist. Die Fürsorgeleistungen sind nicht einkommenssteuerpflichtig und sind im Todesfall nicht auf Hinterbliebene übertragbar.
Die Zivilinvalidenrente wird in 13 Monatsraten von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung ausgezahlt, sie unterliegt einer Einkommensgrenze und endet mit Erreichen des 66. Lebensjahres plus sieben Monate, anschließend geht sie als Sozialrente an das Nationale Fürsorgeinstitut NISF/ INPS über. Ergänzungs-, Begleit- und Sonderzulagen infolge von Zivilinvalidität unterliegen keiner Einkommensgrenze. Der Höchstsatz liegt bei Teil- bzw. Vollinvaliden, d. h. 74 – 99 % bzw. 100 % bei 435,00 Euro pro Monat. Vollinvaliden, Gehörlose und Sehbehinderte haben zusätzlich Anspruch auf Ergänzungs-, Begleit-, Kommunikations- bzw. Sonderzulagen.
Die Berechtigung auf Zivilinvalidität geht von einem Alter von 0 bis 18 und anschließend von 18 bis 65 plus 7 Monate. Voraussetzung für die Zuerkennung einer Zivilinvalidität sind: die (gerichts)medizinische Anerkennung der physischen Beeinträchtigung, die Ansässigkeit in Südtirol, die italienische oder EU-Staatsangehörigkeit. Nicht EU-Bürger müssen seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sein.
Alle Zivilinvaliden haben das Recht auf kostenlose Facharztvisiten (im Bereich ihrer festgestellten Invalidität). Ab einer Zivilinvalidität von 34 % hat der Betroffene Anrecht auf Rückerstattung der Kosten für Prothesen und Hilfsmittel und erhält im Rahmen des geförderten Wohnbaus eine höhere Punktezahl.
Um einen Anhaltspunkt zu haben, einige Beispiele: Wer ein Auge verliert, hat Anrecht auf eine Invalidität von 33 %. Bei einer Krebserkrankung mit guten Heilungsaussichten und einer nur leichten Einschränkung der körperlichen Funktionen ist laut nationaler Tabelle eine Zivilinvalidität von 11 % vorgesehen, bei guten Heilungsaussichten und starker Beeinträchtigung der körperlichen Funktionen hingegen 70 %. Krebserkranke mit unsicherer Prognose trotz chirurgischer Intervention erhalten eine Zivilinvalidität von 100 % zuerkannt. Nach einer Mastektomie hat die Betroffene Anrecht auf eine Zivilinvalidität von 34 %. Eine Entfernung der Gebärmutter im gebärfähigen Alter gibt Anrecht auf 25 %, eine beidseitige Eierleiterentfernung im gebärfähigen Alter auf 35 %. Depressionen können je nach Schweregrad als Zivilinvalidität von 10 – 80 % eingestuft werden.
Ab 46 % Zivilinvalidität hat der Betroffene Anrecht auf geschützte Arbeitsvermittlung (Gesetz 482/68). Wer zu 50 % Zivilinvalide ist, hat Anrecht auf 30 zusätzliche Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeit (für Therapien bzw. Arztvisiten u. ä. m.). Ab einer Zivilinvalidität von 74 % und bis 99 % hat der Betroffene rentenrechtliche Begünstigungen, nämlich pro Jahr zwei Monate zusätzlich, die für die Berechnung der Höhe der Rente und das Erlangen des Rentenalters zählen. Ab dieser Marke können Betroffene je nach Einkommen Antrag auf Auszahlung einer Zivilinvalidenrente stellen, vorausgesetzt ihr Jahreseinkommen überschreitet nicht die Summe von 4.800,38 Euro. Bei Vollinvaliden liegt die Einkommensgrenze für die Auszahlung einer Zivilinvalidenrente hingegen bei 16.532,10 Euro.
Vorteil einer Zivilinvalidität ist in den wenigstens Fällen eine Rente oder das Anrecht, das Auto auf Behindertenparkplätzen abzustellen, aber gerade bei Krebskranken kann sich aus der Summierung unterschiedlicher Beeinträchtigungen doch ein Prozentsatz ergeben, der sich in vielerlei Weise positiv auswirken kann auch für jene, die keinen direkten Anspruch auf die Auszahlung einer Zivilinvalidenrente haben: Vorteile bei Ansuchen im öffentlichen Wohnbau (Rangliste), Ticketbefreiung, Arbeitsvermittlung, zusätzliche bezahlte Freistellungen und ab einer Zivilinvalidität von 74% pro Jahr zwei Monate zusätzlich für die Berechnung der Rentenansprüche. Die Ansprüche sind gemäß Invaliditätsgraden gestaffelt.
Voraussetzung für die Zuerkennung einer Zivilinvalidität ist, dass die zugrundeliegende körperliche Beeinträchtigung nicht durch Kriegs-, Arbeits- oder Dienstversehrtheit verursacht ist. Die Fürsorgeleistungen sind nicht einkommenssteuerpflichtig und sind im Todesfall nicht auf Hinterbliebene übertragbar.
Die Zivilinvalidenrente wird in 13 Monatsraten von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung ausgezahlt, sie unterliegt einer Einkommensgrenze und endet mit Erreichen des 66. Lebensjahres plus sieben Monate, anschließend geht sie als Sozialrente an das Nationale Fürsorgeinstitut NISF/ INPS über. Ergänzungs-, Begleit- und Sonderzulagen infolge von Zivilinvalidität unterliegen keiner Einkommensgrenze. Der Höchstsatz liegt bei Teil- bzw. Vollinvaliden, d. h. 74 – 99 % bzw. 100 % bei 435,00 Euro pro Monat. Vollinvaliden, Gehörlose und Sehbehinderte haben zusätzlich Anspruch auf Ergänzungs-, Begleit-, Kommunikations- bzw. Sonderzulagen.
Die Berechtigung auf Zivilinvalidität geht von einem Alter von 0 bis 18 und anschließend von 18 bis 65 plus 7 Monate. Voraussetzung für die Zuerkennung einer Zivilinvalidität sind: die (gerichts)medizinische Anerkennung der physischen Beeinträchtigung, die Ansässigkeit in Südtirol, die italienische oder EU-Staatsangehörigkeit. Nicht EU-Bürger müssen seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sein.
Alle Zivilinvaliden haben das Recht auf kostenlose Facharztvisiten (im Bereich ihrer festgestellten Invalidität). Ab einer Zivilinvalidität von 34 % hat der Betroffene Anrecht auf Rückerstattung der Kosten für Prothesen und Hilfsmittel und erhält im Rahmen des geförderten Wohnbaus eine höhere Punktezahl.
Um einen Anhaltspunkt zu haben, einige Beispiele: Wer ein Auge verliert, hat Anrecht auf eine Invalidität von 33 %. Bei einer Krebserkrankung mit guten Heilungsaussichten und einer nur leichten Einschränkung der körperlichen Funktionen ist laut nationaler Tabelle eine Zivilinvalidität von 11 % vorgesehen, bei guten Heilungsaussichten und starker Beeinträchtigung der körperlichen Funktionen hingegen 70 %. Krebserkranke mit unsicherer Prognose trotz chirurgischer Intervention erhalten eine Zivilinvalidität von 100 % zuerkannt. Nach einer Mastektomie hat die Betroffene Anrecht auf eine Zivilinvalidität von 34 %. Eine Entfernung der Gebärmutter im gebärfähigen Alter gibt Anrecht auf 25 %, eine beidseitige Eierleiterentfernung im gebärfähigen Alter auf 35 %. Depressionen können je nach Schweregrad als Zivilinvalidität von 10 – 80 % eingestuft werden.
Ab 46 % Zivilinvalidität hat der Betroffene Anrecht auf geschützte Arbeitsvermittlung (Gesetz 482/68). Wer zu 50 % Zivilinvalide ist, hat Anrecht auf 30 zusätzliche Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeit (für Therapien bzw. Arztvisiten u. ä. m.). Ab einer Zivilinvalidität von 74 % und bis 99 % hat der Betroffene rentenrechtliche Begünstigungen, nämlich pro Jahr zwei Monate zusätzlich, die für die Berechnung der Höhe der Rente und das Erlangen des Rentenalters zählen. Ab dieser Marke können Betroffene je nach Einkommen Antrag auf Auszahlung einer Zivilinvalidenrente stellen, vorausgesetzt ihr Jahreseinkommen überschreitet nicht die Summe von 4.800,38 Euro. Bei Vollinvaliden liegt die Einkommensgrenze für die Auszahlung einer Zivilinvalidenrente hingegen bei 16.532,10 Euro.
Das INCA - Patronat der CGIL/ AGB
Das INCA - Patronat der CGIL/ AGB ist volumenmäßig das wichtigste italienische Patronat und steht in Italien jährlich mit mehr als 5 Millionen ArbeiterInnen in Kontakt, zudem mit 600.000 im Ausland lebenden Italienischen StaatsbürgerInnen. Zusammen mit dem Steuerdienst CAF, dem Streitfragenbüro, dem Einwandererschalter und dem Sicherheitsschalter ist es Teil des Dienstsystems der CGIL: Arbeitnehmer, Rentner, Bürger, Auswanderer und Einwanderer, sie alle können sich an die INCA - Schalter wenden, um Informationen über sämtliche Rentenversicherungsleistungen einzuholen, oder auch um Unterstützung bei den verschiedenen Möglichkeiten der Vorsorge sowie der Leistungen des Sozial- und Gesundheitswesens zu erhalten.
Das INCA - Patronat bietet Informationen, Unterstützung und Schutz auf verwaltungsrechtlicher Ebene und, wenn nötig, auch bei Gerichtsverfahren. Die Tätigkeiten des INCA-Patronats sind für jene, die sie in Anspruch nehmen, kostenlos.
Das INCA - Patronat bietet Informationen, Unterstützung und Schutz auf verwaltungsrechtlicher Ebene und, wenn nötig, auch bei Gerichtsverfahren. Die Tätigkeiten des INCA-Patronats sind für jene, die sie in Anspruch nehmen, kostenlos.
Bozen | Triesterstraße, 70/a | 0471 926545 |
Piacenzastraße 54 | 0471 926404 | |
Leifers | Kennedy-Straße, 265 | 0471 955177 |
Neumarkt | Rathausring, 44 | 0471 812305 |
Innichen | P.P. Rainer-Straße, 4 | 0474 913050 |
Brixen | Fallermayer-Straße, 9 | 0472 831498 |
Bruneck | Europastraße, 20 | 0474 370162 |
Meran | Otto Huber-Straße, 54 | 0473 203418 |
Schlanders | Hauptstraße, 30 | 0473 203430 |
Sterzing | Geizkofler-Straße, 12 | 0472 764236 |